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5.3 KiB

NAMEN
28
November
Strafsache
1
.
2
.
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
27
.
28
November
Sitzung
28
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Richterin
Landgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
werden
Kosten
verworfen
.
Nebenkläger
hat
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
gemeinschaftlichen
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
hiergegen
gerichteten
Revisionen
Nebenklägers
Verfahren
beanstandet
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
bleiben
Erfolg
.
1
.
Verletzung
§
Abs.
StPO
gebotenen
Aufklärungspflicht
beanstandet
wird
sind
unzulässig
§
Abs.
Satz
StPO
vorgeschriebenen
Form
genügen
.
Beschwerdeführer
Verletzung
Verfahrensrechts
geltend
macht
muß
Mangel
begründenden
Tatsachen
so
vollständig
genau
angeben
Revisionsgericht
allein
Begründungsschrift
prüfen
kann
Verfahrensfehler
vorliegt
behaupteten
Tatsachen
zutreffen
.
setzt
zulässige
Aufklärungsrüge
nur
Benennung
bestimmten
Beweismittels
stimmten
Beweisergebnisses
bedarf
auch
Darlegung
Umstände
Vorgänge
Beurteilung
Frage
Gericht
vermißte
Beweiserhebung
aufdrängen
mußte
bedeutsam
sein
könnten
.
.
;
vgl.
nur
§
Abs.
Satz
Aufklärungsrüge
m.w
.
.
fehlt
hier
:
Revision
geltend
macht
Landgericht
hätte
Zustandekommen
Verletzungen
Nebenklägers
Elektroschockgeräts
Vernehmung
Nebenkläger
Tattage
behandelnden
Arztes
Anhörung
gerichtsmedizinischen
Sachverständigen
näher
aufklären
müssen
hierbei
Lichtbilder
Verletzungen
schriftlichen
Arztbericht
Unfallarztes
verweist
hätten
Arztbericht
Lichtbilder
Revisionsbegründung
aufgenommen
werden
müssen
.
erfolgt
ist
vermag
Senat
beurteilen
genannten
Urkunden
Lichtbilder
Landgericht
weiteren
Beweiserhebungen
hätten
drängen
müssen
.
entsprechenden
Mangel
leidet
auch
Rüge
Landgericht
habe
Einholung
weiterer
daktyloskopischer
Gutachten
unterlassen
Gutachten
Landeskriminalamtes
31
.
August
Revision
anknüpft
wird
Senat
einzelnen
mitgeteilt
.
Zulässigkeit
Rüge
Landgericht
hätte
psychologischen
Sachverständigen
feststellen
lassen
müssen
Unterschriften
Schriftstücken
Zwang
geleistet
wurden
fehlt
Vorlage
jeweiligen
Schriftstücke
.
Rüge
Landgericht
sei
Widersprüchen
bereits
Inhalt
äußerem
Erscheinungsbild
schriftlichen
Vergleichsvereinbarung
ergäben
gebotenen
Form
nachgegangen
entbehrt
konkreten
Beweisbehauptung
.
übrigen
kann
Nichtausschöpfung
Tatrichter
benutzten
Beweismittel
insbesondere
hier
beanstandete
Fehlen
Vorhalten
Revision
zulässig
gerügt
werden
Überprüfung
geltend
gemachten
Verfahrensfehlers
Revisionsverfahren
statthafte
Rekonstruktion
tatrichterlichen
Hauptverhandlung
voraussetzen
würde
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
44
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
2
.
Auch
Überprüfung
Urteils
erhobenen
Sachrüge
läßt
Angeklagten
begünstigenden
Rechtsfehler
erkennen
.
Landgericht
hat
Einlassung
Angeklagten
haft
erachtet
nur
folgerichtig
war
auch
wesentlichen
Teilen
Kündigung
Lebensversicherungen
Erhöhung
Überziehungskredits
engem
zeitlichen
Zusammenhang
Angeklagten
behaupteten
beabsichtigten
Schuldentilgung
Nebenkläger
objektive
Beweismittel
gestützt
worden
ist
.
hat
Strafkammer
Feststellung
Angeklagte
Nebenkläger
Aussage
Nebenklägers
telefonisch
einmalige
Zahlung
DM
geeinigt
hatten
Indiz
herangezogen
Angeklagte
mitangeklagten
Lebensgefährten
Tattage
gesamten
Geld
ger
geschickt
hatte
.
Überlegung
stellt
Auffassung
Revision
unzulässigen
Zirkelschluß
allein
Angaben
Angeklagten
beruht
.
Vielmehr
war
objektive
Beweismittel
belegt
Angeklagte
zeitnah
entsprechenden
Geldbetrag
Bankkonto
abgehoben
hatte
.
hatte
Nebenkläger
zeugenschaftlich
ausgesagt
Mitangeklagte
habe
Wohnung
Geldumschlag
gezeigt
Geld
aber
wieder
weggesteckt
S.
.
Ersichtlich
hat
Landgericht
Umständen
naheliegenden
Schluß
gezogen
Angeklagte
Konto
abgehobenen
DM
Tattag
Mitangeklagten
auch
tatsächlich
ausgehändigt
hat
.
Landgericht
Feststellung
weitere
Schlußfolgerungen
anknüpft
ist
beanstanden
.
Auch
Freispruch
Angeklagten
läßt
Rechtsfehler
kennen
.
Beweismittel
Angeklagte
Nebenkläger
gemeinsam
unbekannten
Mittäter
Einsatz
Elektroschockgeräts
gezwungen
haben
soll
Vergleich
DM
unterschreiben
Erhalt
Nebenkläger
vorenthaltenen
Geldbetrages
quittieren
steht
nur
Aussage
Nebenklägers
Verfügung
.
Zwar
erscheint
plausibel
wird
gestützt
Verletzungen
Nebenkläger
Anzeigenerstattung
aufwies
.
Glaubwürdigkeit
Nebenklägers
sprach
aber
Rahmen
Zivilprozesses
Hintergrund
Angeklagten
Last
gelegten
Taten
ist
Vermögensverhältnissen
unwahre
Angaben
gemacht
hat
Behauptung
habe
telefonische
Einigung
Zahlung
DM
gegeben
widerlegt
worden
ist
.
unwahren
Angaben
wesentlichen
Details
hätte
Verurteilung
Angeklagten
aussagekräftiger
Indizen
Aussage
Belastungszeugen
bedurft
vgl.
§
Beweiswürdigung
.
Landgericht
Verletzungen
Nebenklägers
ausreichend
erachtet
hat
stellt
Geringfügigkeit
Verletzungen
Fehlens
signifikanter
Merkmale
bestimmte
Art
Beibringung
schließen
lassen
Rechtsfehler
.
durfte
Landgericht
Angeklagten
freisprechen
übrigen
durchweg
überzeugenden
Hilfserwägungen
ankäme
.
Brause