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3.5 KiB

BESCHLUSS
15
.
August
Strafsache
versuchten
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
August
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
Januar
Angeklagten
betrifft
§
Abs.
Tat
5
.
Januar
Schuldspruch
abgeändert
Verurteilung
einheitlichen
versuchten
Mordes
entfällt
Einzelstrafausspruch
Tat
Gesamtstrafausspruch
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Revision
allgemeine
Strafsachen
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Beschwerdeführer
schwerer
Körperverletzung
Nachteil
Nebenklägers
Tateinheit
sätzlicher
Körperverletzung
Nachteil
Nebenklägers
Tat
5
.
April
Einzelstrafe
:
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
gemeinschaftlich
Nichtrevidenten
nen
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
Zeugen
Tat
5
.
Januar
Einzelstrafe
:
Jahre
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
führt
Sachrüge
Schuldspruchänderung
zweiten
Fall
Aufhebung
zugehörigen
Einsatzstrafe
Gesamtstrafe
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Besetzungsrüge
ist
jedenfalls
offensichtlich
unbegründet
.
Verletzung
§
Abs.
gestützte
Verfahrensrüge
sachlichrechtlichen
Teilerfolg
Revision
gänzlich
erledigt
ist
erweist
ebenfalls
unbegründet
.
Aufklärungsrüge
ist
unzulässsig
.
sachlichrechtliche
Überprüfung
Schuldspruchs
ersten
Fall
ergibt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
zugehörige
Einzelstrafausspruch
erweist
rechtsfehlerfrei
;
ebenso
läßt
ausschließen
Höhe
aufzuhebenden
Einsatzstrafe
mitbestimmt
sein
könnte
.
Schließlich
ist
auch
Ablehnung
Maßregel
StGB
sachlichrechtlich
beanstanden
.
rechtsfehlerfrei
erweist
auch
Schuldspruch
gemeinschaftlicher
gefährlicher
Körperverletzung
Begehungsweisen
§
Abs.
Nr.
StGB
zweiten
Fall
.
Hingegen
hält
Annahme
bedingten
Tötungsvorsatzes
Beschwerdeführer
sachlichrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Tatinitiative
war
Mitangeklagten
gegangen
lag
eigentliche
Tatmotivation
;
vollzog
auch
eigenhändig
besonders
tiefgehenden
tatsächlich
lebensgefährliche
Folgen
gebliebenen
Seite
Opfers
.
Allein
Billigung
Messereinsatzes
Mittäters
Beschwerdeführer
vermag
hier
noch
hinreichend
sicher
belegen
hohe
Hemmschwelle
hin
Billigung
Tötung
Opfers
überwunden
hat
vgl.
nur
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
11
13
.
gegebenen
Beweislage
ist
auszuschließen
neuer
Tatrichter
insoweit
weitergehend
begründete
tragfähige
Feststellungen
treffen
könnte
;
Senat
ändert
letztlich
auch
Generalbundesanwalt
beantragt
Schuldspruch
Folge
Wegfalls
Verurteilung
tateinheitlichen
Mordes
.
Beweislage
betreffend
Mitangeklagten
folglich
abgekürzt
gefaßte
Urteil
angefochten
hat
ist
eindeutig
gleich
gelagert
so
Urteilsaufhebung
§
StPO
erstrecken
ist
.
geänderten
Strafrahmens
zieht
Schuldspruchänderung
Aufhebung
Einsatzstrafe
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
Aufhebung
zugehöriger
Feststellungen
auch
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
Tatbegehung
bedarf
.
neue
Tatrichter
Wegfall
heranwachsenden
Mitangeklagten
Schuldspruchs
Kapitalverbrechens
große
Strafkammer
§
Abs.
wird
Einzelstrafe
zweiten
Fall
naheliegend
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Normalstrafrahmen
Qualifikationsmerkmale
verwirklichten
§
Abs.
StGB
Gesamtstrafe
allein
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
festzusetzen
haben
allenfalls
neue
widerspruchsfreie
Feststellungen
ergänzbar
sind
.
Raum