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1714 lines
15 KiB

NAMEN
2
.
Dezember
Strafsache
Beihilfe
Untreue
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
1
.
2
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Sitzung
2
.
Dezember
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
Staatsanwaltschaft
Revision
Angeklagten
vorgenannte
Urteil
werden
verworfen
.
3
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Untreue
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Vorwurf
Steuerhinterziehung
Jahr
hat
Angeklagten
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Staatsanwaltschaft
begehrt
Sachrüge
gestützten
Revision
Freispruchs
Verurteilung
Steuerhinterziehung
Beihilfetat
Erweiterung
Schuldspruchs
tateinheitliche
Beihilfe
Bestechlichkeit
Bestechung
;
wendet
Strafzumessung
Strafaussetzung
Bewährung
.
Angeklagte
wendet
Sachrüge
umfassend
Verurteilung
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
;
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
lediglich
Freispruchs
Vorwurf
Steuerhinterziehung
Erfolg
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Jahr
beschloss
Rat
Stadt
Gründung
Abfallverwertungsgesellschaft
Form
städtisch
beherrschten
Mischgesellschaft
maßgeblicher
Beteiligung
Privatwirtschaft
.
Einbeziehung
privaten
Unternehmers
sollte
Fachwissen
wirtschaftliche
Erfahrung
nutzbar
machen
Kostenersparnis
beitragen
.
Mitgesellschafter
wurde
gesondert
Verfolgte
gewonnen
verschiedene
Gesellschaften
beherrschende
Stellung
Abfallsektor
besaß
.
Stadt
Anteil
Stammkapital
%
Anteil
%
Anteil
%
gründeten
nachfolgend
:
.
leiniger
Geschäftsführer
wurde
gesondert
Verfolgte
E
.
zentralen
Aufgaben
war
folgenden
Jahren
Bau
Restmüllverbrennungsanlage
nachfolgend
:
Zweck
thermischen
Müllentsorgung
.
Ausschreibung
Aufträge
Planung
Bau
gaben
Firmen
bote
stellten
teilweise
auch
Zahlung
Schmiergeldern
%
%
Auftragsvolumens
Auftragsvergabe
Aussicht
.
Mitwettbewerber
war
nachfolgend
:
Geschäftsführer
gesondert
Verfolgte
maßgeblicher
Einflussnahme
Angeklagten
war
.
reren
Jahren
Unternehmensberater
tätig
war
politische
Laufbahn
zahlreiche
Kontakte
Entscheidungsträgern
Stadt
hatte
wurde
schließlich
Herbst
Zeit
Submissionstermin
vereinbart
Falle
Auftragsvergabe
Schmiergeld
Höhe
insgesamt
%
Auftragswerts
gleichen
Teilen
E
gezahlt
werde
.
manipulierten
Ausschreibung
so
Kenntnis
anderen
Angebote
günstigster
Bieter
schließlich
Zuschlag
erhielt
.
Verhandlungsgeschick
E
schließlich
erzielten
insgesamt
günstigen
Festpreis
Mio.
DM
war
verschiedene
Aufschläge
einzelne
Bau-Lose
schmiergeldbedingte
Erhöhung
Werklohns
rund
Mio.
DM
enthalten
.
Betrag
Sicht
lediglich
Durchlaufposten
darstellte
wäre
auch
bereit
gewesen
Schmiergeldbetrag
verminderten
Preis
abzuschließen
.
zahlte
vereinbarten
Werklohn
enthaltenen
Schmiergeldanteils
August
fast
vollständig
.
Abwicklung
Schmiergeldzahlungen
Höhe
insgesamt
Mio.
DM
flossen
erfolgte
verschiedene
Schweizer
Firmen
gesondert
Verfolgte
absprachegemäß
Verschleierung
Zahlungsflüsse
vermittelte
zuvor
Züricher
tar
Zahlungsweg
hatte
organisieren
wollen
.
Geld
erhielt
insgesamt
Mio.
DM
.
weiteren
Betrag
mindestens
Mio.
DM
gab
E
weiter
;
erhielten
zumindest
jeweils
ca.
Mio.
DM
.
weitere
Millionen-Beträge
unverjährter
Zeit
erhielt
konnte
Landgericht
sicher
feststellen
.
II
.
zuungunsten
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
erzielt
lediglich
Freispruchs
Vorwurf
Steuerhinterziehung
Jahr
Teilerfolg
.
1
.
Unbegründet
ist
Revision
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
abgeurteilten
Delikt
tateinheitlich
begangenen
Beihilfe
Bestechung
Bestechlichkeit
§
StGB
begehrt
.
Teilnahme
Vergehen
§
StGB
ist
ders
gesondert
Verfolgten
E
jährt
.
Landgericht
hat
Amtsträgerstellung
gesondert
Verfolgten
Geschäftsführer
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
zutreffend
verneint
sonstige
Stelle
Sinne
Vorschrift
handelt
.
Senat
Urteil
heutigen
Tage
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
ausgeführt
hat
liegt
Gleichstellung
Mehrheitsbesitz
öffentlichen
Hand
befindlichen
privatrechtlich
organisierten
Unternehmens
Behörde
jedenfalls
dann
Privater
Unternehmen
Beteiligung
derart
weitgehende
Einflussmöglichkeiten
verfügt
wesentliche
unternehmerische
Entscheidungen
mitbestimmen
kann
.
Räumt
Gesellschaftsvertrag
Privaten
Höhe
Beteiligung
Sperrminorität
wesentliche
unternehmerische
Entscheidungen
kann
Unternehmen
mehr
verlängerter
Arm
Staates
Handeln
unmittelbar
staatliches
Handeln
verstanden
werden
.
Kriterien
ist
sonstige
Stelle
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
anzusehen
:
Gesellschafterin
besaß
Beteiligung
Höhe
%
Sperrminorität
wesentliche
unternehmerische
Entscheidungen
.
Gesellschaftsvertrag
sah
wesentliche
Angelegenheiten
Gesellschaft
nur
Dreiviertel-Mehrheit
beschlossen
werden
können
.
zählten
insbesondere
Veräußerung
Gesellschaftsanteils
Änderung
Gesellschaftsvertrages
Abberufung
Geschäftsführers
Darlehensaufnahme
Abschluss
Kündigung
Unternehmensverträgen
Bestellung
Abschlussprüfers
Feststellung
Wirtschaftsplans
.
2
.
Strafzumessung
Landgerichts
weist
Ergebnis
ebenfalls
Rechtsfehler
Gunsten
Angeklagten
.
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
obliegt
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
bewerten
gegeneinander
abzuwägen
.
Eingriff
Revisionsgerichts
ist
Regel
nur
möglich
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
Tatrichter
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstößt
verhängten
Strafen
oben
unten
Bestimmung
lösen
gerechter
Schuldausgleich
sein
BGHSt
349
;
.
.
.
Rechtsfehler
zeigt
Beschwerdeführerin
.
Senat
besorgt
insbesondere
Landgericht
Teilgeständnis
übermäßiges
Gewicht
beigemessen
hat
.
Vielmehr
hat
Landgericht
Zusammenhang
ausdrücklich
bemerkt
Geständnis
vornehmlich
prozesstaktischen
Gründen
abgegeben
wurde
Angeklagte
mehrfach
versucht
hat
Verhalten
beschönigen
echter
Reue
bemerken
war
.
erhebliche
Schadensumfang
wurde
ersichtlich
Annahme
besonders
schweren
Falls
Untreue
Vorliegens
erheblicher
Milderungsgründe
Abs.
StGB
hinreichend
berücksichtigt
.
Senat
schließt
letztlich
Strafausspruch
schärfer
ausgefallen
wäre
Angeklagten
insoweit
hinreichend
begründeter
Beweiswürdigung
unten
Tatbestand
unmittelbar
berührende
höhere
Folge
Tatbeteiligung
zugewachsene
wirtschaftliche
Vorteile
festgestellt
worden
wären
.
gilt
umso
Senat
anderen
Seite
ebenfalls
ausschließt
Zurechnung
hohen
Schuldumfangs
Haupttat
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
unten
.
Landgericht
aussetzungsfähige
Freiheitsstrafe
verhängt
Vollstreckung
tatsächlich
Bewährung
ausgesetzt
hat
ist
namentlich
Hinblick
Alter
massive
Erkrankung
ungewöhnlich
schweren
Schicksalsschlägen
getroffenen
Angeklagten
hinzunehmen
hat
§
Abs.
StGB
letztlich
auch
§
Abs.
StGB
Bestand
.
3
.
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
Steuerhinterziehung
Jahr
kann
hingegen
bestehen
bleiben
.
Einziges
Beweismittel
Vorwurf
Anklage
seien
Jahr
Schmiergeldvereinbarung
Mio.
DM
zugeflossen
versteuert
habe
waren
frühere
belastende
Angaben
gesondert
Verfolgten
E
.
Generalbundesanwalt
hat
zutreffend
gewiesen
Darstellung
Beweiswürdigung
Fall
unzureichend
ist
.
§
Abs.
Satz
muss
Strafurteil
verständlich
sein
.
.
vgl.
BGHSt
227
;
59
60
;
§
Abs.
Satz
Bezugnahme
.
Gebotene
eigene
Urteilsfeststellungen
Würdigungen
dürfen
Bezugnahmen
ersetzt
werden
-9-
ansonsten
sachlichrechtlich
Möglichkeit
Nachprüfung
Revisionsgericht
fehlt
vgl.
NStZ-RR
;
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Auch
Bezugnahme
eigenes
früheres
Urteil
können
notwendigen
eigenen
Darlegungen
Urteil
ersetzt
werden
.
m.w
.
.
Anforderungen
werden
Ausführungen
Landgerichts
gerecht
.
Landgericht
hat
Teil
Beweiswürdigung
umfassend
Seiten
zzgl.
Seiten
Anlagen
langes
Urteil
Wirtschaftsstrafkammer
13
.
Mai
Bezug
genommen
angegriffenen
Urteil
unterschriebene
Anlage
beigefügt
ist
.
Zugrunde
lag
Verfahrensweise
ursprünglich
gemeinsam
E
verfahrensgegenständlichen
Tat
geklagt
Verfahren
Gesundheitszustands
Verhandlungsbeginn
abgetrennt
worden
war
.
früheren
Urteil
oben
genannte
Urteil
Senats
heutigen
Tage
war
Wirtschaftsstrafkammer
teilweise
anderer
Besetzung
waren
anderer
Berufsrichter
unterschiedliche
Schöffen
tätig
Ergebnis
gelangt
Hinblick
weitere
Geldübergaben
konkrete
Zweifel
Glaubhaftigkeit
Angaben
dortigen
Mitangeklagten
E
ausräumen
ließen
.
entscheidenden
Stellen
Beweiswürdigung
hat
Landgericht
pauschal
genannte
Zeit
noch
rechtskräftige
frühere
Urteil
Kammer
Bezug
genommen
.
ist
schon
Umfangs
Bezug
genommenen
Urteils
§
unvereinbar
etwa
folgende
Formulierung
verdeutlicht
:
Kammer
alten
Besetzung
früheren
Mitangeklagten
E
Darstellung
stimmter
Zahlungsflüsse
gefolgt
ist
beruht
Kammerurteil
dargestellten
Gründen
konkrete
Zweifel
ben
doch
höheren
Schmiergeldanteil
selbst
hat
S.
.
schließt
gebotene
sachlichrechtliche
Überprüfung
Beweiswürdigung
Revisionsgericht
Bezug
genommene
weitere
Urteil
Gegenstand
Prüfungsschritts
sein
darf
.
kommt
einmal
Aufgabe
Revisionsgerichts
sein
kann
derart
Bezug
genommene
Gründe
umfangreichen
Urteil
selbst
herauszusuchen
Urteilsfassung
vorneherein
grundlegende
Bedenken
eröffnet
Landgericht
verfahrensrechtlichen
Pflicht
gemäß
§
freien
Inbegriff
Verhandlung
geschöpften
Überzeugung
entscheiden
genügt
haben
kann
.
Andere
Urteile
können
allenfalls
begrenzt
Rahmen
Urkundenbeweises
Entscheidungsfindung
beitragen
.
Nur
Ausnahmefällen
hat
rechtskräftige
Entscheidung
auch
anderen
Verfahren
andere
Beschuldigte
bindende
Feststellungswirkung
vgl.
etwa
§
StGB
.
anderen
Fällen
muss
Richter
Grund
eigener
selbständiger
Prüfung
Überzeugung
Vorhandensein
Tatbestandsmerkmale
gewinnen
.
Prüfung
darf
Bezugnahme
Entscheidungen
entziehen
anderen
Strafsachen
ergangen
sind
vgl.
BGHSt
f.
.
.
gilt
erst
recht
Bezug
genommene
Entscheidung
hier
einmal
rechtskräftig
ist
.
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Untreue
verurteilt
.
Recht
Darstellung
Beweiswürdigung
ist
Fall
anders
Freispruch
sachlichrechtliche
revisionsgerichtliche
Überprüfung
noch
ausreichend
.
Angeklagte
hat
Vorwurf
teilgeständig
eingelassen
;
Inhalt
Einlassung
ist
Urteil
ausführlich
wiedergegeben
.
beteiligte
Schmiergeldabrede
%
Auftragssumme
zukommen
sollte
Tätigkeit
allenfalls
Provisionsanspruch
Höhe
%
Auftragssumme
hatte
.
war
klar
Zuschlag
nur
Manipulation
Auftragsvergabe
kommen
Ergebnis
Notwendigkeit
Finanzierung
Schmiergeldanteils
belastet
werden
konnte
.
wusste
auch
Vermittlungsprovision
zustand
Zuschlag
nur
verabredeten
kriminellen
Machenschaften
gekommen
war
.
kümmerte
anfangs
Abwicklung
Zahlungen
.
Erhalten
hat
eigenen
Angaben
zumindest
Mio.
DM
Jahr
.
Teilgeständnis
sind
Beihilfe
Untreue
wesentlichen
Umstände
auch
zweifelhaften
Bezugnahme
Urteil
Kammer
13
.
Mai
belegt
:
Beteiligung
Schmiergeldabrede
stellt
Beihilfe
zumindest
bedingtem
Vorsatz
erwarteten
Untreue
gesondert
Verfolgten
E
;
auch
Schmiergeldforderung
kam
Höhe
Schmiergeldanteils
überteuerten
Vertragsabschluss
.
Schadensumfang
war
Umfang
Gesamtprojekts
Höhe
ca.
Mio.
DM
Vereinbarung
prozentualen
Schmiergeldanteils
Höhe
%
ca.
Mio.
DM
vorgezeichnet
.
Lediglich
letztlich
hier
erheblichen
genauen
Berechnung
schließlich
eingetretenen
Untreueschadens
Höhe
rund
Mio.
DM
hat
Kammer
konkrete
Seitenzahlen
Anlage
beigefügten
Urteils
verwiesen
vgl.
Verweis
Berechnungsgrundlagen
auch
§
Abs.
Satz
Bezugnahme
;
.
Schuldumfang
auch
Eventual-)Vorsatz
Angeklagten
erfasst
war
ergibt
Kenntnis
fang
Projekts
Umfang
Schmiergeldabrede
.
Auch
Landgericht
sicher
auszuschließen
vermochte
irrigerweise
ausgegangen
sein
sollte
stünden
zumindest
%
Auftragssumme
Vermittlungsprovision
Lasten
erwirtschaftet
würden
hatte
doch
zumindest
Vorsatz
bezüglich
Schädigung
Höhe
verbliebenen
%
Auftragsvolumens
also
Höhe
rund
Mio.
DM
.
Strafzumessung
bliebe
ersichtlich
Auswirkung
.
Auffassung
Revision
Angeklagten
begegnet
Annahme
Untreue
Lasten
gesondert
Verfolgten
E
geförderte
Haupttat
Bedenken
.
Zwar
ist
Annahme
Landgerichts
unzutreffend
gesondert
Verfolgte
E
habe
Verhalten
tive
§
Abs.
StGB
erfüllt
.
auch
Vertragspartner
offensichtliche
rechtsgeschäftliche
Missbrauch
tungsbefugnis
vorliegend
wirksamen
Verpflichtung
Treugebers
geführt
hat
ist
lediglich
Treubruchalternative
erfüllt
vgl.
.
2
.
Dezember
.
Senat
kann
erkennen
Angeklagte
Beihilfe
Missbrauchtatbestand
Beihilfe
Treubruchtatbestand
§
StGB
verwirklicht
hat
vgl.
StGB
§
Abs.
Missbrauch
.
ist
auszuschließen
insoweit
geständige
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
E
Abschluss
Vertrages
Gesamtpreis
Mio.
DM
Geschäftsführer
bestehende
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
mögensnachteil
Höhe
rund
Mio.
DM
also
Höhe
vereinbarten
Schmiergeldaufschlags
zugefügt
hat
.
Senat
Urteil
heutigen
Tage
entschieden
hat
bildet
Auftragserlangung
Bestechung
geschäftlichen
Verkehr
Preis
aufgeschlagene
Betrag
lediglich
Finanzierung
Schmiergelds
dient
regelmäßig
Mindestsumme
Auftraggeber
entstandenen
Vermögensnachteils
Sinne
Abs.
StGB
.
Vermögensbetreuungspflicht
gebietet
Fällen
Treupflichtige
Möglichkeit
vorteilhaften
Vertragsschlusses
Interesse
betreuten
Vermögens
nutzt
Vertrag
günstigeren
Preis
Schmiergeldanteil
abschließt
.
andere
Anbieter
noch
teurere
Angebote
eingereicht
haben
bleibt
unerheblich
.
Vorzuwerfen
ist
Treupflichtigen
Fällen
Abschluss
Schmiergeldanteil
überteuerten
Vertrages
konkreter
Möglichkeit
günstigeren
Abschlusses
einhergehende
Verlagerung
Schmiergeldzahlungen
Geschäftsführers
vertretene
Gesellschaft
Vereinbarung
überhöhter
Zahlungsverpflichtungen
Dritten
vgl.
aaO
.
Zutreffend
hat
Landgericht
Nachteilsumfang
aufgeschlagenen
Schmiergeldanteil
Höhe
rund
Mio.
DM
angesetzt
.
Vorteile
besonders
nachdrückliche
schickte
Verhandlungen
Preisgestaltung
erreicht
hat
Ermöglichung
Vergabe
Auftrags
notwendig
waren
können
gegengerechnet
werden
.
gilt
insbesondere
Absenkung
Preises
Bauteil
Mio.
DM
Rahmen
Vergabemanipulation
.
kommt
allein
Landgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
letztendlich
bereit
war
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Vertrag
auch
Schmiergeldanteil
abzuschließen
.
kann
dahinstehen
abweichende
satz
Verteidigung
auch
Blick
Schmiergeldfinanzierung
überhöhte
Kalkulation
Gesamtpreises
ersten
Angebot
verfehlt
ist
.
2
.
Auch
Übrigen
weist
Urteil
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
.
Strafmaß
Ausmaß
tatsächlich
empfangenen
teilweise
bestrittenen
Schmiergeldzahlungen
Bedacht
genommen
worden
ist
beruht
Feststellung
allein
angefochtenen
Urteil
Berücksichtigung
Bezugnahme
entnehmbaren
Beweiswürdigung
.
IV
.
erwächst
Verurteilung
Angeklagten
kraft
.
Senat
weist
Folgendes
:
Auffassung
Staatsanwaltschaft
ist
Beweiswürdigung
Bezug
genommenen
Urteil
konkreten
Zweifel
Angaben
Geldübergabe
beanstanden
betrachtet
sachlichrechtlich
vgl.
.
2
.
Dezember
.
Umstand
wird
auch
Zeitablaufs
krankheitsbedingten
Einschränkungen
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
gegebenenfalls
Vorgehen
§
Abs.
Rechnung
tragen
sein
so
Verfahren
Verurteilung
bisherigen
Umfang
Abschluss
finden
könnte
.
Raum