You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

556 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
19
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
missbrauchte
Angeklagte
Jahr
geborene
Nebenklägerin
.
ersten
Tat
Jahr
drückte
Jahre
alte
zunächst
Schläge
wehrende
Mädchen
Boden
fasste
Brust
führte
Finger
schließlich
Glied
Scheide
.
Folgezeit
wiederholte
Geschehen
Zeitraum
etwa
Jahr
Fällen
.
2
.
Schuldspruch
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Taten
sind
ausreichend
individualisiert
Feststellungen
pauschalen
Verweis
erste
Tat
erschöpfen
.
Urteilsgründen
kann
entnommen
werden
Anknüpfungspunkte
Beweisergebnis
Landgericht
Beginn
Ende
Missbrauchsserie
Anzahl
festgestellten
Taten
überzeugt
hat
.
bestimmte
Anzahl
Straftaten
gleichförmig
verlaufenden
Serie
sexueller
Missbrauchshandlungen
Kindern
festzustellen
bedarf
zwar
stets
Konkretisierung
genauer
Tatzeit
exaktem
Geschehensverlauf
.
Gericht
muss
aber
darlegen
Gründen
Überzeugung
gerade
Mindestzahl
Straftaten
gewonnen
hat
vgl.
BGHSt
f.
NStZ
208
;
Senat
Beschluss
5
.
März
.
fehlt
.
ist
dargelegt
Angaben
Nebenklägerin
Landgericht
Tatzeitraum
Bestimmung
Anzahl
Taten
maßgeblich
ist
bestimmt
hat
.
Zwar
sind
Taten
Angaben
Krankheit
Großmutter
verknüpft
auch
ergibt
Bestimmung
Dauer
Tatzeitraums
.
kommt
Landgericht
Häufigkeit
Taten
lediglich
beweiswürdigend
feststellt
Nebenklägerin
Ermittlungsverfahren
zunächst
angab
Angeklagte
habe
einmal
Woche
vergewaltigt
halbes
Jahr
später
Hauptverhandlung
jedoch
nur
noch
Übergriff
Monat
behauptet
hat
.
lässt
besorgen
Landgericht
rechtsfehlerhaft
Überzeugung
einzelnen
Tat
verschafft
Zahl
abzuurteilenden
Straftaten
zureichende
Tatsachengrundlage
Wege
fundierter
Schätzung
festgelegt
hat
.
Auch
Beweiswürdigung
Landgerichts
weist
.
Steht
Aussage
Aussage
hängt
Entscheidung
allein
Angaben
Gericht
folgt
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Tatgericht
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
.
vgl.
§
Beweiswürdigung
14
;
§
Abs.
Satz
Beweisergebnis
8)
.
ist
besonderem
Maße
Gesamtwürdigung
Indizien
geboten
vgl.
§
Indizien
Beweiswürdigung
;
Beschluss
16
.
Februar
.
Anforderungen
werden
Urteilsgründe
gerecht
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
maßgeblich
Detailreichtum
Konstanz
Aussage
gegründet
.
Wertung
findet
Urteilsfeststellungen
indes
Stütze
.
Darstellung
auch
ersten
Tat
erschöpft
Grundlage
Urteilsfeststellungen
allein
Schilderung
sexuellen
Kerngeschehens
.
Glaubhaftigkeit
Angaben
Feld
geführten
farbigen
Elemente
konnten
jedenfalls
Sachverhaltsfeststellung
Begründung
Beweiswürdigung
fruchtbar
gemacht
werden
.
kommt
Nebenklägerin
Wertung
Landgerichts
Details
erst
Vorhalt
früheren
polizeilichen
Vernehmung
bestätigen
konnte
so
geschlossene
Darstellung
damaligen
Angaben
Hauptverhandlung
erforderlich
gewesen
wäre
Gewichtung
Detailreichtum
Würdigung
Aussage
nachvollziehbar
begründen
.
Schon
Hintergrund
begegnet
auch
Bewertung
Konstanz
Aussage
durchgreifenden
Bedenken
.
kommt
Landgericht
Widersprüche
Aussageverhalten
ausreichend
Bedeutung
wesentlich
angesehene
Konstanz
geprüft
hat
.
So
hat
abweichenden
Angaben
Häufigkeit
Übergriffe
entkräftet
angesehen
Bedeutung
Kerngeschehen
beigemessen
Widerspruch
auch
weitere
näher
benannte
Widersprüche
Jahre
Zeitabstand
Taten
zurückgeführt
hat
.
hat
freilich
Blick
verloren
Angeklagten
wesentlich
stärker
belastenden
Angaben
Nebenklägerin
nur
etwa
Monate
abgeschwächten
Belastung
Hauptverhandlung
erfolgten
mithin
etwa
durchgehend
vorhandene
Erinnerungsschwächen
Zeitablauf
Taten
damals
kindlichen
Alter
Nebenklägerin
erklärt
werden
könnten
Anzahl
behaupteten
Taten
sehr
wohl
Kernbereich
Belastung
darstellt
.
Auch
lassen
Urteilsgründe
Auseinandersetzung
Motiv
Vorhalt
Nebenklägerin
eingeräumte
falsche
Angabe
polizeilichen
Vernehmung
Angeklagten
gerichteten
Briefs
vermissen
.
hätte
aber
aufgedrängt
Nebenklägerin
damals
angegeben
hatte
Angeklagten
Brief
gefragt
haben
damals
missbraucht
habe
behaupteten
bestimmten
Erinnerung
Tatgeschehen
deutlichem
Spannungsverhältnis
steht
.
Mutter
Nebenklägerin
bekundete
abweichende
weit
harmlosere
Schilderung
Tatgeschehens
Nebenklägerin
Anfassen
hätte
ersichtlichen
Zeugnisschwäche
Mutter
gravierenden
Unterschiede
ebenfalls
näherer
Erörterung
bedurft
.
Senat
sieht
Sache
anderes
Landgericht
zurückzuverweisen
.
wird
weitere
Sachaufklärung
Hilfe
weiterer
mittelbarer
Zeugen
bemühen
haben
.
Roggenbuck
Raum