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863 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
23
Juli
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Landgerichts
27
November
Angeklagten
betrifft
gemäß
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
ner
lebenslangen
Freiheitsstrafe
verurteilt
nichtrevidierenden
mitangeklagten
Tatbeteiligten
B.
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
weiteren
ebenfalls
revidierenden
Mitangeklagten
S.
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
.
bediente
Geldeintreiben
weiteren
tschetschenischen
.
erreichten
immerhin
Schuldner
mehr
bedroht
wurde
.
verlangten
.
Partner
Hälfte
einzutreibenden
Forderung
knapp
Drohungen
Waffe
weiteres
Geld
Angeklagte
zahlte
.
Anfang
Jahres
kam
Treffen
Angeklagten
befreundeten
Mitangeklagten
Tschetschenen
.
B.
sprach
.
weitere
Euro
bezahlte
weitere
Drohungen
kündigte
Februar
Mutter
Verlobte
Angeklagten
Angeklagten
Ehefrau
totzumachen
Angeklagten
bald
Euro
zahlen
würden
.
verabredeten
B.
Gegenschlag
auszuholen
.
Februar
fesseln
zusammenzuschlagen
anschließend
Waldstück
auszusetzen
.
Idee
war
maßgeblich
Angeklagten
S.
beeinflusst
halb
Ausführung
Plans
auch
helfen
sollte
.
Angeklagte
entschied
jedoch
.
sogar
töten
Angeklagten
Plan
einzuweihen
S.
.
Angeklagte
bat
Nachmittag
15
.
Februar
besonders
kräftigen
Angeklagten
S.
Treffen
Tschetschenen
kommen
wisse
Personen
gegnerischen
Lager
kommen
würden
.
Wunsch
erklärte
guter
Bekannter
Uhr
bereit
elektronisch
dokumentierter
Zahlungen
EC-Karten
Angeklagten
Abend
Alibi
verschaffen
.
Ausführung
ursprünglichen
Tatplans
parkte
B.
zeug
Personentransporter
Seitenstraße
.
begab
Fuß
.
vereinbarten
Treffpunkt
Kurfürstendamm
.
versteckte
Fahrzeug
hinteren
durchgängigen
Sitzreihe
.
Kurz
Uhr
kehrte
Angeklagte
.
Fahrzeug
ließ
Vorwand
einsteigen
.
nahm
Rückbank
Platz
.
Angeklagte
S.
.
fuhr
Richtung
zusteigen
sollte
.
Frage
B.
Angeklagten
vorhabe
wurde
.
sagte
scharfem
Ton
werde
bereit
straße
ausfallend
fertig
machen
Leute
Mutter
Schlampe
würde
jetzt
totmachen
S.
.
geschah
:
warf
Seil
Werkzeugkiste
Angeklagten
gefunden
genommen
hatte
hinten
leicht
vorn
gebeugt
sitzenden
Angriffs
versehenden
schmächtigen
Ba
.
zog
heftigen
Ruck
hinten
so
Seil
Oberkörper
oben
rutschte
Hals
legte
hielt
großer
gleich
bleibender
Kraft
Seil
fest
zugezogen
.
töten
.
höchstens
Sekunden
verlor
.
krankheitsbedingten
Vorschädigung
S.
f.
ist
spätestens
Minuten
S.
verstorben
.
noch
längeres
Drosseln
ist
rechtsmedizinischen
Sachverständigen
ausgeschlossen
worden
Landgericht
Unfall
bloßen
Fesselungsversuch
Tathergangs
sicher
ausgeschlossen
hat
letztlich
einmal
theoretischen
Möglichkeit
Sekundentodes
Opfers
.
.
nahm
S.
verabredet
.
war
überrascht
bereits
Auto
fixiert
Angeklagten
Fortsetzung
Fahrt
rutschte
.
boden
.
erblickte
.
Leichnam
kletterte
Rückbank
schüttelte
.
stellte
tot
war
auch
laut
äußerte
.
Zeitpunkt
befand
Fahrzeug
bereits
Autobahn
Richtung
Ortes
Angeklagten
ursprünglichen
Vereinbarung
.
setzen
wollen
.
hatten
Landgericht
hat
beweiswürdigend
angenommen
Tötungsvorsatz
bereits
Zeitpunkt
gefasst
Bekannten
Beschaffung
Alibibelege
Auftrag
gegeben
hatte
.
gegenteiligen
Tötungsvorsatz
bestreitenden
Angaben
Angeklagten
fehle
Überzeugungskraft
gelte
konstruierte
Alibi
.
Drosselungsvorgang
leitet
Landgericht
hingegen
ersichtlich
Anschluss
rechtsmedizinischen
Gutachten
maßgebliches
Indiz
Tötungsvorsatz
Angeklagten
her
.
2
.
Landgericht
dargelegte
Beweiswürdigung
hält
sachlichrechtlichen
Prüfung
stand
.
erweist
lückenhaft
Blick
Landgericht
angenommene
Tötungsabsicht
widersprüchlich
vgl.
387
;
NStZ
;
vermag
letztlich
angenommenen
Zeitpunkt
Fassung
Tötungsvorsatzes
nur
Vermutung
begründen
vgl.
m.w
.
.
Tatvariante
bleibt
gemeinsamen
Tötungsplan
Angeklagten
spontanen
heimtückischen
Tötung
Körperverletzung
Todesfolge
Rahmen
Fesselungsvorhabens
.
Beweisführung
Landgerichts
ist
Einzelnen
jedenfalls
beanstanden
:
Landgericht
hält
Einlassung
Angeklagten
hätte
.
Hilfe
Alibibelege
Lügner
hinstellen
wollen
legt
wertet
Beschaffung
Alibis
Tötungsvorsatz
begründendes
maßgebliches
Indiz
.
sei
nur
Fall
Todes
Ba
.
sinnvolle
Verteidigung
gewesen
S.
.
Fall
Überlebens
Ba
.
hätte
Angeklagte
ernsthaft
annehmen
können
schafften
Belege
hätten
.
tschetschenische
Freunde
entlastend
wirken
können
;
auch
Polizei
hätte
überlebender
Ba
.
geklagten
Täter
identifizieren
können
.
trete
Risiko
Racheaktes
.
wesen
wäre
.
Körperverletzung
unkalkulierbar
konstruierte
Alibi
wird
maßgebliches
Indiz
Tötungsvorsatz
Angeklagten
ersichtlich
überschätzt
.
Jedenfalls
sichtlich
Verwendung
Alibibelege
Rahmen
polizeilicher
Ermittlungen
wird
übersehen
auch
Identifizierung
Angeklagten
.
Mittäter
Alibibelege
Angeklagten
Sicht
hohem
entlastenden
Beweiswert
gewesen
wären
.
bestehen
Zusammenhang
Lücken
Beweiswürdigung
Landgericht
eigenen
Feststellungen
wesentlichen
Tatumständen
Gesichtspunkt
bewertet
hinterfragt
hat
perfektionistische
Angeklagte
S.
Annahme
Landgerichts
bereits
Uhr
Tötungsabsicht
verfolgt
hat
.
Angeklagte
hätte
Prämisse
zwar
Alibi
konstruiert
hingegen
Tatgenossen
mitgetragenen
Tötungsplan
eigenes
Tötungswerkzeug
verwirklichen
versucht
.
Angeklagte
hatte
nämlich
Feststellungen
lediglich
Seil
auch
Fesselungswerkzeug
Werkzeugkiste
Fahrzeugs
Angeklagten
gefunden
.
andere
Werkzeuge
verfügte
.
widerspricht
nur
kriminalistischer
Erfahrung
steht
deutlichem
Gegensatz
eingehenden
Alibivorbereitungen
.
Angeklagte
hatte
Feststellungen
ferner
unterlassen
abzusichern
.
Platz
nehmen
würde
.
dort
Angriff
Angeklagten
bereiten
Position
hinsetzte
beruhte
folglich
Zufall
.
Hätte
vornherein
vorgehabt
.
erdrosseln
hätte
größter
Wahrscheinlichkeit
Erfolgseintritt
beabsichtigten
Tötungshandlung
sogleich
kontrolliert
.
hat
Angeklagte
unterlassen
.
hat
vielmehr
Feststellung
Tat
Erfolg
geführt
hat
Risiko
Tatentdeckung
erhöht
ausgeführten
Tötung
eingeweihten
Mittäter
S.
noch
Fahrzeug
einsteigen
ließ
.
war
Verborgenhalten
Fahrzeug
Fassung
Tötungsplans
unergiebig
Verhalten
gemeinsamen
Plan
Körperverletzung
Aussetzung
gleichermaßen
sinnvoll
war
.
Wertung
Risiko
Racheakts
.
nahme
bloßen
Körperverletzung
wäre
unkalkulierbar
gewesen
liegt
schließlich
unerklärter
Widerspruch
Landgericht
angenommenen
deliktischen
Mitwirkung
Mitangeklagten
B.
S.
.
hat
Landgericht
bloße
Körperverletzer
angesehen
insoweit
ursprünglich
gefassten
Tatplan
Körperverletzung
Aussetzung
realistische
deliktische
Beteiligung
betrachtet
.
Auch
Mitangeklagten
bestand
indes
gleiche
unkalkulierbare
Racherisiko
Landgericht
folgerichtig
auch
ebenfalls
Tötungsvorsatz
erwogen
hätte
.
3
.
Sache
bedarf
Angeklagten
umfassender
neuer
Aufklärung
Bewertung
.
wird
anbieten
bedingten
Tötungsvorsatz
Angeklagten
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
dargelegten
Prämissen
prüfen
.
Senat
verkennt
Urteilsaufhebung
gegebenen
Gesamtbeweislage
Feststellung
Drosselung
Tötungsvorsatz
sei
Grundlage
gemeinsamen
Tötungsplans
isolierten
Tötungsplans
auch
Spontanangriffs
deutlich
wahrscheinlicher
ist
Körperverletzung
Todesfolge
Fesselungsversuchs
tödlichem
Ausgang
aber
bislang
Tatvariante
tragfähig
ausgeschlossen
ist
.
Raum
Brause
Jäger