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3.2 KiB

NAMEN
25
.
Oktober
Strafsache
Bedrohung
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
20
.
Februar
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bedrohung
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
29
November
ergriff
Angeklagte
vietnamesischen
Schnellrestaurant
Hackmesser
Mitarbeiterin
Lokals
veranlassen
Kasse
befindliche
Bargeld
auszuhändigen
.
gelang
jedoch
sofort
Hinterausgang
Lokal
fliehen
.
hielt
Inhaber
Lokals
Weg
stellte
Messer
Hals
drohte
töten
Geld
aushändige
.
Wirt
riss
Angeklagten
Messer
Hand
flüchtete
Haupteingang
.
allein
Gastraum
zurückgebliebene
Angeklagte
bereute
nun
Tat
.
ausging
Schwierigkeiten
selbst
Kasse
öffnen
ungehindert
Geld
entnehmen
Lokal
fliehen
können
wartete
Polizei
gab
alarmierten
Beamten
erkennen
Wirt
bedroht
hatte
.
2
.
Landgericht
hat
strafbefreienden
Rücktritt
Angeklagten
Versuch
schweren
räuberischen
Erpressung
Wirts
Mitarbeiterin
angenommen
§
Abs.
Satz
Alternative
StGB
nur
Bedrohung
§
Abs.
StGB
schuldig
gesprochen
.
ist
Rücktrittshorizont
Angeklagten
fehlgeschlagenen
unbeendeten
Versuch
ausgegangen
Angeklagte
Flucht
Mitarbeiterin
auch
Wirtes
ausgegangen
sei
sein
tatbestandsmäßiges
Ziel
weiterhin
erreichen
können
.
Freiwillig
habe
Tat
dann
vollendet
.
II
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
Angeklagten
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
zutreffend
allein
Bedrohung
verurteilt
.
1
.
wesentliche
Umstände
Überzeugungsbildung
lassen
hat
angenommen
Angeklagte
sei
unbeendeten
fehlgeschlagenen
Versuch
schweren
räuberischen
Erpressung
befreiend
zurückgetreten
.
landgerichtlichen
Erwägungen
Rücktrittshorizont
Angeklagten
beziehen
zutreffend
Vorstellungsbild
Zeitpunkt
maßgeblichen
letzten
Ausführungshandlung
kommen
Rechtsfehler
Ergebnis
Angeklagte
annahm
Taterfolg
könne
noch
immer
erreicht
werden
vgl.
Urteil
27
.
April
.
.
2
.
Entkommen
bedrohten
Erpressungsopfer
Angeklagten
noch
Möglichkeit
bestand
begehrte
Geld
selbst
Kasse
nehmen
hätte
Landgericht
festgestellten
Tatzieles
Kasse
befindliche
Bargeld
gelangen
S.
zwar
versuchten
schweren
Raub
Blick
nehmen
müssen
.
Versuch
ständiger
Rechtsprechung
Sonderfall
Erpressung
anzusehenden
Deliktes
vgl.
nur
Urteil
20
.
April
BGHSt
ist
Angeklagte
Feststellungen
aber
ebenso
freiwillig
zurückgetreten
.
3
.
Rücktritt
erfasste
Erpressungsdelikten
vorliegenden
Konstellation
auch
tatbestandlich
enthaltene
versuchte
Nötigung
anderes
Ziel
gerichtet
war
sei
Herausgabe
sei
Wegnahme
Besitz
Kassenbestandes
bringen
vgl.
Beschluss
6
.
Mai
Nr.
§
StGB
;
LK-StGB/Lilie/Albrecht
12
.
Aufl
.
.
;
5
.
Aufl
.
.
.
König