You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

181 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
März
Strafausspruch
§
Abs.
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
allein
Sachrüge
geführte
Revision
ist
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
erfolgreich
.
Schuldspruch
begegnet
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
sachlichrechtlichen
Bedenken
.
Hingegen
kann
Strafausspruch
Bestand
haben
.
Zwar
hat
Strafkammer
tragfähiger
Begründung
Wege
umfassenden
Gesamtschau
Tat
Persönlichkeit
vorbelasteten
Angeklagten
Vorliegen
minderschweren
Falles
§
Abs.
StGB
abgelehnt
.
Ausführungen
Begründung
Strafzumessung
engeren
Sinne
sind
indes
auch
Berücksichtigung
eingeschränkten
revisionsgerichtlichen
Prüfungsmaßstabes
BGHSt
lückenhaft
.
Begründung
anwendbaren
Strafrahmen
gefundenen
Strafe
stützt
Strafkammer
ausschließlich
pauschaler
Verweisung
Rahmen
Erörterungen
minderschweren
Fall
dargestellten
unerheblichen
Strafmilderungsgründe
.
Strafschärfungsgründe
werden
genannt
.
bleibt
beträchtliche
Übersetzung
erheblichen
Mindeststrafe
§
Abs.
StGB
unbegründet
.
bloßen
Wertungsfehlers
bedarf
Aufhebung
Urteilsfeststellungen
.
neue
Tatgericht
hat
Strafe
Grundlage
sämtlicher
bestehender
Feststellungen
festzusetzen
allenfalls
weitere
widersprechende
Feststellungen
ergänzt
werden
dürfen
.
Raum
Brause