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4.6 KiB

NAMEN
10
Juli
Strafsache
sexueller
Nötigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Richterin
Landgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
Januar
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Fällen
jeweils
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
1
.
20
.
August
überfiel
22jährige
unbestrafte
Angeklagte
nachts
kurz
Uhr
dunkler
Straße
Abstand
Minuten
junge
Frauen
.
Angeklagte
war
beträchtlich
alkoholisiert
höchstens
infolgedessen
möglicherweise
Steuerungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
.
17jährige
trat
hinten
hielt
Mund
Augen
brachte
Boden
berührte
heftig
wehrende
junge
Frau
kräftig
nachhaltig
Kleidung
Schambereich
.
versuchte
Tragriemen
Gebüsch
ziehen
.
konnte
Preisgabe
Rucksacks
entfliehen
.
Kurz
umfaßte
Angeklagte
hinten
Hals
15jährigen
hielt
Mund
brachte
Boden
nete
Hose
berührte
Kleidung
Unterleib
Brust
.
Angeklagte
entfernte
Frau
Vorgehen
bemerkt
hatte
Einhalt
gebot
.
2
.
Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei
.
Auch
ersten
Fall
überschreitet
sexualbezogene
Handlung
Angeklagten
Erheblichkeitsschwelle
§
Nr.
StGB
.
Überprüfung
Strafausspruchs
ergibt
gleichfalls
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Zwar
sind
Einzelfreiheitsstrafen
Jahren
Monaten
ersten
Jahren
Monaten
zweiten
Fall
ebenso
Gesamtstrafe
.
Sanktionierung
überschreitet
gleichwohl
noch
eindeutig
Maß
Schuldangemessenen
so
etwa
Rechtsfehler
allein
Blick
Strafhöhe
festzustellen
ist
.
Strafzumessungsgründe
angefochtenen
Urteil
sind
ebenfalls
beanstanden
.
Strafrahmenwahl
Landgerichts
minder
schwere
Fälle
§
Abs.
StGB
abgelehnt
Strafrahmen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
§
§
Abs.
StGB
gemildert
hat
ist
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Landgericht
hat
identische
Begründung
Strafrahmenwahl
allgemeine
Strafzumessung
zusammengefaßt
.
sachgerechte
Aufbau
Strafzumessungserwägungen
ergibt
eindeutig
Landgericht
Vorliegen
Voraussetzungen
vertypten
Milderungsgrundes
§
StGB
Strafrahmenwahl
mitbedacht
hat
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Landgericht
minder
schwere
Fälle
maßgeblich
Blick
Tatbild
abgelehnt
Fällen
gleichermaßen
Opfer
außerordentlich
beängstigenden
gewaltsamen
Vorgehen
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
geprägt
war
.
Landgericht
eher
geringen
Grad
spezifisch
sexualbezogenen
Rechtsgutverletzungen
unerwähnt
gelassen
hat
begründet
Besorgnis
könne
Umstand
übersehen
haben
;
durfte
Hintergrund
gesamten
Tatbildes
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
ansehen
§
Abs.
Satz
.
Zwar
hat
Landgericht
Angeklagte
Fällen
Tatausführung
gestört
worden
ist
überzeugt
intensivere
sexuelle
Handlungen
erstrebte
.
Dennoch
begründete
Art
Vorgehens
bewußt
gewählt
verantworten
hat
Geschädigten
berechtigte
Furcht
Opfer
brutalen
Vergewaltigung
Unbekannten
werden
.
Auch
sonst
enthält
Urteil
rechtsfehlerhaften
Strafzumessungserwägungen
.
Landgericht
durfte
Angeklagten
Massivität
konkret
angewandten
Gewalt
Verstoß
§
Abs.
StGB
anlasten
.
Bewertung
besonders
massiver
Gewalt
ist
hier
zwar
physischer
Verletzungen
Opfer
gerechtfertigt
indes
weiteres
überraschenden
außerordentlich
beängstigenden
Vorgehensweise
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
.
Geschädigten
belastende
Umstände
Taten
nämlich
Ausführung
Nachtzeit
einsamer
Straße
körperliche
Unterlegenheit
attakkierten
jungen
Frauen
durften
Angeklagten
spontanen
Entschlusses
Tatbegehung
gleichwohl
verschuldete
negative
Faktoren
Art
Ausführung
Auswirkungen
Tat
angelastet
werden
§
Abs.
StGB
.
Senat
hat
erwogen
Urteil
abschließend
angestellten
Anmerkungen
notwendiger
Therapierung
Angeklagten
befürchten
lassen
Landgericht
könne
Sanktionierung
zulässiger
Ausrichtung
Schuld
Angeklagten
maßgeblich
Blick
erwartete
Dauer
Resozialisierung
geboten
angesehenen
Therapie
besonders
hoch
bemessen
haben
.
Indes
rechtfertigt
allein
Höhe
gravierenden
mehr
schuldangemessen
bewertenden
Bestrafung
Besorgnis
;
Aufbau
Urteils
steht
.
entsprechenden
Erwägungen
sind
vielmehr
ersichtlich
sachgerechte
Anregung
konkrete
Ausgestaltung
individuell
Bedürfnisse
Angeklagten
Interesse
Allgemeinheit
zugeschnittenen
Strafvollzuges
verstehen
.
Therapie
namentlich
auch
aktive
Mitwirkung
Angeklagten
verwirklichen
lassen
sollte
wird
hierin
möglicherweise
gegebener
Zeit
besonderer
Grund
Aussetzung
Strafrestes
bereits
hälftiger
Verbüßung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
finden
sein
.
Raum
Brause