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357 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Januar
§
Abs.
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
Körperverletzung
Führen
halbautomatischen
Kurzwaffe
Einbeziehung
weiterer
Freiheitsstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
erzielt
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
unterbliebene
Maßregelanordnung
§
StGB
hat
Bestand
.
Feststellungen
konsumierte
Angeklagte
regelmäßig
Cannabis
etwa
zunächst
gelegentlich
bald
täglich
Kokain
Tode
Mutter
Jahre
.
schränkte
Kokainkonsum
absolvierte
Jahr
Erfolg
eineinhalbjährige
Drogentherapie
so
Mitte
drogenabstinent
blieb
.
Rückfall
nahm
Inhaftierung
Mitte
Februar
zwar
täglich
unregelmäßigen
Abständen
etwa
dreimal
wöchentlich
dann
Wochen
gar
Gramm
Kokain
.
Konsum
litt
Angeklagte
Schweißausbrüchen
Krampfanfällen
Wahnvorstellungen
Ruhelosigkeit
Tage
erholen
musste
.
Zuletzt
führte
Angeklagte
April
ambulante
Drogentherapie
Sommer
einmaligen
Rückfall
kam
.
Drogenkonsum
Mitte
finanzierte
Angeklagte
Nebenkläger
fortlaufend
erpressten
Zahlungen
.
Strafkammer
hat
sachverständig
beraten
Hang
Angeklagten
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
zweifelsfrei
festzustellen
vermocht
Angeklagte
Suchtmittelabhängigkeit
beherrscht
Leben
Betäubungsmittelkonsum
eingeengt
gewesen
sei
.
liege
zwar
schädlicher
süchtiger
Kokainkonsum
;
durchgängiges
Syndrom
schweren
Betäubungsmittelabhängigkeit
sei
aber
feststellbar
Angeklagte
Lage
gewesen
sei
Drogenkonsum
kontrollieren
eigener
Initiative
Drogentherapie
unterziehen
familiären
Belange
kümmern
.
Begründung
Landgericht
Hang
Sinne
Satz
StGB
verneint
hat
ist
rechtsfehlerhaft
.
Hang
ist
auszugehen
eingewurzelte
psychische
Disposition
zurückgehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
besteht
immer
wieder
Rauschmittel
konsumieren
Neigung
noch
Grad
physischer
Abhängigkeit
erreicht
haben
muss
.
.
;
vgl.
9
November
.
Annahme
Neigung
liegt
Urteilsgründen
;
Landgericht
geforderte
Betäubungsmittelabhängigkeit
Täters
ist
hingegen
Voraussetzung
Maßregelanordnung
.
2
.
Senat
hebt
Entscheidung
unterbliebenen
Maßregelanspruch
.
schließt
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
.
neue
Tatgericht
wird
auch
übrigen
Voraussetzungen
§
StGB
prüfen
gegebenenfalls
Entscheidung
Vollstreckungsreihenfolge
Strafe
Maßregel
treffen
haben
§
Abs.
StGB
.
Aufhebung
Feststellungen
unterbliebenen
Maßregelausspruch
bedarf
lediglich
Wertungsfehler
vorliegt
.
Gleichwohl
wird
Abklärung
maßgeblichen
aktuellen
Situation
Angeklagten
Anhörung
Sachverständigen
bedürfen
.
bisherigen
Feststellungen
können
widersprechende
ergänzt
werden
.
Raum
König