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7.2 KiB

NAMEN
15
.
August
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
15
.
August
teilgenommen
haben
:
Richter
Vorsitzender
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
S.
Verteidiger
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Juni
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
schwerer
räuberischer
Erpressung
jeweils
Tateinheit
Freiheitsberaubung
verurteilt
ist
Strafausspruch
Angeklagten
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Schuldspruch
dahingehend
geändert
Angeklagte
Beihilfe
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
Beihilfe
Freiheitsberaubung
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
verurteilt
ist
Strafausspruch
Angeklagten
aufgehoben
.
3
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
werden
verworfen
.
4
.
Sache
wird
Bestimmung
neuer
Strafen
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
bewaffneten
Raubes
Fällen
jeweils
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einzelfreiheitsstrafen
jeweils
Jahre
.
Angeklagten
hat
bewaffneten
Raubes
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Beihilfe
bewaffneten
Raub
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einzelfreiheitsstrafen
Jahr
Jahre
.
Revisionen
Angeklagten
führen
Korrekturen
Schuldsprüche
Aufhebung
Strafaussprüche
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
war
Juni
Zeugen
übereingekommen
-Markt
überfallen
.
Ausspähen
Tatortes
trafen
dort
Auszubildenden
tätigen
Angeklagten
schule
besuchte
.
gemeinsam
verlangte
Berufseingeschüchterten
Informationen
Örtlichkeiten
Geschäfts
.
klagte
zeigte
Luke
Fenster
Herrentoilette
Keller
Geschäftes
Einstieg
erläuterte
Sicherheitstechnik
Art
Tresors
.
Überfall
Montagmorgen
bezeichnete
dann
noch
Tresor
befindlichen
Wochenendeinnahmen
besonders
lohnend
.
Angeklagte
rechnete
Täter
Überfall
auch
Schusswaffe
führten
.
war
klar
überfallenen
Personen
nur
Schusswaffe
würden
bewegt
werden
können
Tresor
öffnen
.
führten
Überfall
6
.
Juni
Schreckschusspistole
Messer
.
versteckten
Herrentoilette
.
Uhr
stürmten
vorgehaltenen
Waffen
Aufenthaltsraum
Personals
;
zwangen
dort
befindlichen
Verkäuferinnen
Boden
.
hielt
Pistole
Zeugin
Kopf
forderte
Tresorschlüssel
.
Todesdrohung
führte
Pistole
Kopf
Zeugin
haltend
Bedrohte
Tresor
.
öffnete
packte
Geheiß
Z.
Tüte
.
hatte
anderen
Verkäuferinnen
dern
Handgelenken
gefesselt
.
Angeklagte
schloss
überfallenen
Frauen
Büro
.
schlug
Tage
später
Überfällen
beteiligen
körperlichen
Voraussetzungen
gut
einsteigen
könne
.
Angeklagte
lehnte
zunächst
beugte
dann
aber
Vorschlag
Repressalien
befürchtete
.
Wahl
fiel
schließlich
Sp
.
-Markt
.
Angeklagten
sägten
dort
25
.
Juni
Uhr
Fenstergitter
beiseitegeschoben
werden
konnte
.
Dann
warfen
Scheibe
liefen
zunächst
Tatort
mögliche
Reaktionen
verursachten
Lärm
abzuwarten
.
übergab
Schreckschusspistole
Pfefferspray
.
kletterte
eingeworfene
Fenster
Lebensmittelmarkt
wartete
Aufenthaltsraum
Personals
.
passte
Parkplatz
Marktes
Uhr
telefonisch
Ankunft
Zeugin
kontrollierte
.
verursachten
Geräuschs
Toilette
.
schwarzen
Sturmhaube
maskierte
Angeklagte
richtete
Waffe
Zeugin
Schreck
hinfiel
.
Angeklagte
richtete
Schreckschusspistole
dann
direkt
Kopf
fragte
:
ist
Tresor
?
.
stand
zutiefst
verängstigte
Zeugin
führte
Angeklagten
Tresor
schloss
weiterhin
Waffe
Kopf
Zeugin
gerichtet
war
.
Zeugin
packte
Geld
Kassetten
Tüte
Verlangen
auch
Kleingeld
.
Angeklagte
vergewisserte
Tresor
auch
wirklich
leer
war
.
nahm
Tüte
Geld
insgesamt
etwa
drängte
Zeugin
Flur
.
Dort
forderte
Zeugin
Wand
stellen
Zeugin
Todesängste
erlitt
.
musste
schließlich
Boden
legen
Angeklagte
Händen
Füßen
fesselte
.
Auch
Mund
Zeugin
versuchte
verkleben
.
dann
Beute
wiederum
übergab
gab
.
2
.
Beweisantragsrügen
Angeklagten
sind
unzulässig
Abs.
Satz
.
Angeklagte
hat
unterlassen
Antragsbegründung
eingereichte
verlesene
ärztliche
Atteste
Bescheinigung
Diplompsychologin
Gesundheitszustand
Freundin
Angeklagten
betreffend
vorzulegen
.
wäre
Verständnis
Ablehnungsentscheidung
Landgerichts
aber
wesentlich
gewesen
.
Strafkammer
hat
nämlich
Verteidigung
vorgetragenen
Umstand
Angeklagte
habe
Art
persönlicher
Abhängigkeit
damalige
Freundin
gekümmert
ungeeignet
angesehen
Angeklagte
Straftaten
Ausschluss
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
ausgeführt
hat
.
Angeklagte
hat
unterlassen
Rüge
Antrag
Einholung
psychiatrischen
Sachverständigengutachtens
sei
Unrecht
abgelehnt
worden
Begründung
Antrags
eingereichtes
Persönlichkeitsprofil
Angeklagten
vorzulegen
§
Abs.
Satz
.
3
.
Sachrügen
Angeklagten
hat
Senat
lediglich
Schuldsprüche
korrigieren
.
Tatbilder
gekennzeichnet
sind
Tatopfer
Geld
Tätern
aushändigten
liegt
jeweils
schwere
räuberische
Erpressung
schwerer
Raub
.
Fall
Urteilsgründe
hat
Landgericht
zwar
Feststellungen
treffen
können
verwendete
Schreckschusspistole
auch
geladen
war
.
ist
aber
Voraussetzung
Landgericht
angenommenen
besonders
schweren
bewaffneten
Raub
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
begründen
können
vgl.
BGHSt
.
.
ist
Fall
Qualifikation
anderen
gefährlichen
Werkzeugs
Mittäter
Tat
verwendete
Messer
gegeben
vgl.
BGHSt
aaO
S.
.
Angeklagte
unmittelbaren
Tatausführung
Mittäter
auch
Gehilfenvorsatz
gebotenen
Bestimmtheit
aufgenommen
hat
liegt
Hand
.
Fall
Urteilsgründe
hat
indes
Landgericht
angenommene
besonders
schwere
bewaffnete
Raub
Bestand
.
Tat
mitgeführte
Pfefferspray
erfüllt
lediglich
Voraussetzungen
Abs.
Nr.
lit
.
gefährliches
Werkzeug
vgl.
NStZ-RR
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
verwendete
Schreckschusspistole
§
Abs.
Nr.
lit
.
StGB
StGB
§
Abs.
Nr.
Waffe
;
NStZ-RR
265
;
;
gleiche
gilt
Klebeband
Fesselungswerkzeug
vgl.
BGHSt
.
Senat
hält
Antrag
Generalbundesanwalts
ausgeschlossen
neue
Hauptverhandlung
Angeklagten
belastende
Erkenntnisse
Ladezustand
Schreckschusspistole
Tage
fördern
könnte
entscheidet
Schuldspruch
schwere
räuberische
Erpressung
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
lit
.
lit
.
StGB
.
Feststellungen
gibt
Tatbild
Anlass
Annahme
erpresserischen
Menschenraubes
§
StGB
Bemächtigungssituation
eigenständige
Bedeutung
zukam
vgl.
StGB
§
Abs.
Sichbemächtigen
8)
.
tergehende
Feststellungen
sind
neuen
Hauptverhandlung
erwarten
.
4
.
haben
Strafaussprüche
Fall
Urteilsgründe
Angeklagten
Bestand
.
zieht
auch
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafen
.
Einzelstrafen
sind
insoweit
weniger
schweren
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
StGB
neu
bestimmen
.
Senat
kann
ferner
ausschließen
Fall
Urteilsgründe
Bemessung
Strafen
angenommene
Verwendung
Waffe
Nachteil
Angeklagten
beeinflusst
worden
sind
.
wird
neue
Tatrichter
Strafen
Grundlage
bisherigen
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
hier
vorliegenden
bloßen
Subsumtionsfehler
bestehen
bleiben
können
neu
bestimmen
haben
.
Zusätzliche
Feststellungen
können
nur
insoweit
getroffen
werden
bisherigen
Widerspruch
treten
würden
.
werden
Umstände
erneut
Voraussetzungen
§
§
StGB
abzielen
mehr
Gegenstand
weiterer
tatrichterlicher
Prüfung
sein
können
.
Brause
Raum