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1.5 KiB

BESCHLUSS
8
Juli
Strafsache
schweren
Raubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
22
.
Oktober
§
Abs.
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Verabredung
schweren
Raub
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
nur
insoweit
Erfolg
Bildung
Gesamtstrafe
rechtsfehlerfrei
ist
;
übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
wurde
sonst
bestrafte
Angeklagte
20
.
März
also
hier
abgeurteilten
Taten
Urteil
Landgerichts
Dezember
begangenen
schweren
räuberischen
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
§
Abs.
StGB
.
V.m
.
§
StGB
kam
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Betracht
.
äußert
angefochtene
Urteil
.
Bildung
Gesamtstrafe
darf
grundsätzlich
Beschlußverfahren
§
StPO
überlassen
bleiben
vgl.
BGHSt
1
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Anhaltspunkte
Rechtsprechung
anerkannte
Ausnahme
Pflicht
Gesamtstrafenbildung
vgl.
StGB
§
Abs.
Satz
Anwendungspflicht
liegen
.
Angeklagte
weitere
unterbliebene
Gesamtstrafenbildung
beschwert
sein
kann
muß
Urteil
insoweit
aufgehoben
werden
.
Strafausspruch
zugrundeliegenden
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
;
ergänzende
Feststellungen
sind
zulässig
.
Raum