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698 lines
5.6 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Nr.
Gesetzesalternative
Verurteilung
gewerbsmäßig
begangenen
Diebstahls
gewerbsmäßiger
Hehlerei
gleichzeitiger
Verwirklichung
Tatbestands
Geldwäsche
§
Abs.
Nr.
StGB
Beschluss
16
.
August
ECLI
:
:
BESCHLUSS
16
.
August
Strafsache
Diebstahls
gewerbsmäßiger
Hehlerei
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
August
Schuldspruch
klarstellend
neu
gefasst
Angeklagte
Diebstahls
gewerbsmäßigen
Hehlerei
jeweils
Fällen
vorsätzlichen
Körperverletzung
strafbar
ist
Rechtsfolgenausspruch
insoweit
aufgehoben
§
Abs.
gesonderte
Geldstrafe
verhängt
wurde
;
entfällt
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
Einbeziehung
Strafen
vorangegangenen
Strafbefehlen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Geldstrafe
verhängt
.
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
schlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
Taten
stahl
hehlte
Angeklagte
Januar
August
insbesondere
Baumaschinen
Gartengeräte
Solarmodule
Motorradreifen
VW-Bus
.
Gegenstände
vorgenannten
Tatzeitraum
gestohlen
worden
waren
wurden
Grundstück
sichergestellt
.
Verkauf
wollte
Lebensunterhalt
finanzieren
.
2
.
Landgericht
hat
klären
vermocht
Angeklagte
festgestellten
Diebstähle
selbst
begangen
sichergestellten
Gegenstände
Hehler
erworben
hat
.
hat
jeweils
Abs.
Satz
Nr.
StGB
bezeichneten
Voraussetzungen
mithin
gewerbsmäßig
begangenen
Diebstahls
gemäß
§
Abs.
StGB
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
.
II
.
Erörterung
bedarf
nur
Folgendes
:
1
.
Verfahrensbeanstandung
betreffend
Ablehnung
nochmaligen
Einvernahme
Zeugen
ist
bereits
zulässiger
Weise
erhoben
worden
§
Abs.
Satz
.
Wird
Revision
Ablehnung
Antrags
Vernehmung
bereits
angehörten
Zeugen
geltend
gemacht
muss
ständiger
Rechtsprechung
mitgeteilt
werden
Zeuge
Hauptverhandlung
bereits
ausgesagt
hat
;
nur
dann
kann
geprüft
werden
bloßen
Antrag
Wiederholung
bereits
durchgeführten
Beweisaufnahme
Feststellung
handelte
Antrag
Beweisantrag
verbescheiden
war
hier
geschehen
beanstandet
Beweisanregung
abgelehnt
werden
durfte
vgl.
Urteile
18
.
Mai
BGHSt
80
;
13
.
Dezember
;
16
.
Juni
;
Beschluss
1
.
Juni
jeweils
.
Revision
teilt
zwar
Zeuge
bereits
zuvor
vernommen
worden
war
versäumt
aber
Inhalt
Angaben
schildern
.
2
.
wahldeutige
Verurteilung
Angeklagten
steht
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
.
Urteil
19
.
April
BGHSt
127
;
umfangreiche
Rechtsprechungsnachweise
26
.
Aufl
.
.
.
;
KMR/Stuckenberg
68
.
EL
August
§
.
.
;
ist
rechtlich
beanstanden
.
Auffassung
Revision
begegnet
ungleichartige
Wahlfeststellung
verfassungsrechtlichen
Bedenken
vgl.
Beschlüsse
24
.
Juni
NStZ-RR
;
30
.
September
NStZ-RR
39
;
11
.
September
NStZ-RR
40
;
16
Juli
NStZ-RR
;
Beschluss
11
.
März
.
Verurteilung
wahldeutiger
Grundlage
scheidet
vorliegend
betroffenen
Fällen
Strafbarkeit
Diebstahls
gewerbsmäßiger
Hehlerei
auch
Strafbarkeit
Geldwäsche
§
Abs.
Nr.
StGB
gegeben
ist
.
Vielmehr
schließt
setzesalternative
Verurteilung
Katalogvortat
auch
Neufassung
Strafvorschrift
§
StGB
Gesetz
Verbesserung
Bekämpfung
Organisierten
Kriminalität
4
.
Mai
.
S.
Schuldspruch
Geldwäsche
§
Abs.
Satz
StGB
.
genannte
Gesetzesänderung
wurde
Strafbarkeit
Geldwäsche
Fälle
erweitert
Allein-)Vortäter
selbst
Geld
wäscht
.
sollte
unbefriedigend
empfundene
vormalige
Rechtslage
geändert
werden
möglicher
sicher
nachweisbarer
Begehung
Vortat
Alleinvortäter
Bestrafung
Vortat
Geldwäsche
möglich
sei
BT-Drucks
.
S.
.
Doppelbestrafung
vermeiden
wurde
§
Abs.
Satz
StGB
persönlicher
Strafausschließungsgrund
Konkurrenzregel
vgl.
Urteil
20
.
September
;
Beschluss
26
.
Februar
BGHSt
eingeführt
Strafbarkeit
Beteiligung
Katalogvortat
zugleich
verwirklichte
Geldwäsche
straflos
gestellt
wird
.
Regelungsgefüge
bleibt
Blick
dann
mögliche
Postpendenzfeststellung
vgl.
Urteil
21
.
Juni
StGB
§
Wahlfeststellung
Postpendenz
;
Beschluss
26
.
Februar
aaO
;
Urteil
20
.
September
aaO
nachweisbarer
Vortatbeteiligung
sicherer
Verwirklichung
Geldwäschetatbestandes
vornherein
Raum
ungleichartige
Wahlfeststellung
Vortat
Geldwäsche
.
vorgenannten
Gesetzgeber
allein
Auge
gefassten
Sachverhaltskonstellation
vgl.
BT-Drucks
.
S.
unterscheiden
abgeurteilten
Fälle
Strafbarkeit
Angeklagten
Katalogvortat
gerade
zweifelhaft
ist
sicher
feststeht
.
Demgemäß
greift
eindeutigen
Auslegung
korrigierbaren
Wortlaut
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
Verurteilung
Katalogvortat
Vorrang
Verurteilung
etwa
zugleich
verwirklichter
Geldwäsche
einräumt
vgl.
Urteil
24
.
Januar
BGHSt
.
Gesetzeswortlaut
noch
Gesetzesmaterialien
können
Anhaltspunkte
entnommen
werden
Willen
Gesetzgebers
gelten
soll
Angeklagte
Katalogvortat
eindeutiger
wahldeutiger
Grundlage
verurteilt
wird
.
einhergehend
fehlt
Hinweis
Gesetzgeber
Anknüpfung
§
Abs.
StGB
aufgeführten
Katalogtaten
Regelungsbereich
eingeschränkte
Schutzgutes
jedenfalls
unmittelbar
Eigentum
Vermögen
zielende
vgl.
aaO
Geldwäsche
insgesamt
Tathandlungen
Auffangtatbestand
sämtlichen
Vermögensdelikten
gar
Vortatenkatalog
aufgeführten
Straftaten
ausgestalten
wollte
so
wahldeutigen
Schuldfeststellung
generell
Basis
entziehen
abweichend
womöglich
Beschluss
11
.
März
.
f.
.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
König