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1673 lines
14 KiB

NAMEN
5
.
Mai
Strafsache
Bestechlichkeit
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
4
.
5
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
5
.
Mai
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
5
.
Juni
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
genannte
Urteil
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
Anordnung
Verfalls
unterblieben
ist
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Bestechlichkeit
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
übrigen
Vorwurf
Steuerhinterziehung
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
allein
Freispruch
Nichtanordnung
Verfalls
gerichtete
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
erfolgreich
.
Landgericht
hat
wesentlichen
folgendes
festgestellt
:
Angeklagte
war
Angestellter
Stadt
stellvertretender
Amtsleiter
Stadtplanungsamt
Leiter
Koordinierungsstelle
Stadtsanierung
.
hatte
Rahmen
Förderung
städtebaulicher
Entwicklungsmaßnahmen
Ausübung
pflichtgemäßen
Ermessens
Vergabe
Aufträgen
entscheiden
.
Angeklagte
lernte
Hotelbetriebswirt
Gesellschafter
Geschäftsführer
GmbH
folgenden
GmbH
genannt
Architekten
zusammenarbeitete
persönlich
eng
kennen
.
Jahre
28
.
Januar
erteilte
Angeklagte
Zeugen
Aufträge
Erstellung
Bestandsaufnahmen
Nutzungskonzeptionen
Gesamtvolumen
mindestens
DM
.
Frühjahr
trafen
Angeklagte
Café
.
Angeklagte
teilte
Branche
üblich
sei
%
Auftragssumme
bezahlen
wies
Vergangenheit
bereits
genug
Stadt
erteilten
Aufträgen
verdient
hätten
.
wollte
Eindruck
erwecken
Ausübung
eingeräumten
Rahmen
Vergabe
entsprechender
Aufträge
Provision
beeinflussen
lasse
GmbH
Ausbleiben
Zahlung
Nichtberücksichtigung
weiteren
Gutachtenaufträgen
drohe
.
Landgericht
hat
ausgeschlossen
Angeklagte
insgeheim
aber
erkennen
geben
vorbehielt
jeweils
sachgerechteste
Lösung
Vergabe
entsprechender
Gutachtenaufträge
auszuwählen
.
fragte
nach
Umfang
Provision
bezahlt
werden
solle
.
Angeklagte
überließ
Entscheidung
Gesprächspartner
forderte
entsprechenden
Vorschlag
unterbreiten
.
kamen
jährliche
Zahlung
maximal
DM
Raten
klagten
möglich
sei
.
Etwa
Woche
Treffen
Café
Angeklagte
erneut
traf
Frage
Angeklagten
Zahlung
maximal
DM
Jahr
Raten
anbot
.
Angeklagte
stimmte
Angebot
sagte
nächste
Rate
kommenden
Woche
fällig
sei
.
folgenden
Jahren
wurden
mehrfach
Ratenzahlungen
klagten
geleistet
.
Betrag
Rate
Angeklagten
gezahlt
wurde
hat
Landgericht
feststellen
können
.
Ebensowenig
konnten
Feststellungen
getroffen
werden
Mindestbeträge
Zeitraum
Angeklagten
teten
Zeitpunkt
Zahlungen
erfolgten
.
Folgezeit
Jahr
erteilte
Angeklagte
GmbH
aufträge
insgesamt
DM
Honorar
gezahlt
wurden
.
Angeklagte
befand
Rechnungen
GmbH
sachlich
richtig
fertigte
entsprechende
Auszahlungsanordnungen
.
Vergabeordnung
Stadt
weiteren
Anweisungen
ergebende
Pflicht
insbesondere
Überschreitung
bestimmter
Wertgrenzen
Dienstvorgesetzten
Vorgänge
informieren
setzte
Angeklagte
bewußt
.
engagierte
auch
Bauherr
Investor
Sanierungsobjekten
.
Zweck
wurden
Bauherrengemeinschaft
%
beteiligt
war
Geschäftsführer
GmbH
faktischer
war
gegründet
.
April
Juni
erwarb
genannte
Bauherrengemeinschaft
Sanierungsobjekte
.
stellte
Objekte
Anträge
Bewilligung
Fördergeldern
Förderprogramm
Historische
Altstadt
.
Rahmen
Programms
bestand
Möglichkeit
Kosten
durchgeführte
Notsicherungsmaßnahmen
Stadt
Anrechnung
bewilligte
später
auszuzahlende
Fördergelder
jeweiligen
Bauherren
vorab
auszukehren
.
Bauherrengemeinschaft
trat
Ansprüche
lung
Fördergeldern
GmbH
.
Spätherbst
wurden
Abschlagsrechnungen
Höhe
knapp
Mio.
DM
GmbH
eingereicht
worden
waren
mbH
Stadt
Sanierungsbetreuer
eingeschaltet
war
beanstandet
.
Bauherrengemeinschaft
befand
Angeklagte
wußte
angespannten
finanziellen
Lage
.
Situation
äußerte
Angeklagte
Treffen
Spätherbst
Café
wieder
Rate
fällig
sei
.
beabsichtigte
hende
Käuflichkeitsvereinbarung
dahingehend
erweitern
Bezahlung
einzelnen
Raten
nur
Vergabe
Aufträgen
GmbH
erfolgen
sollte
Bewilligung
gige
Auszahlung
weiterer
Fördermittel
insbesondere
Begleichung
eingereichten
Abschlagsrechnungen
GmbH
betreffen
sollte
.
wollte
Ausdruck
bringen
entsprechende
Zahlung
Entscheidung
beeinflussen
lassen
würde
.
Landgericht
hat
ausgeschlossen
Angeklagte
wiederum
insgeheim
vorbehielt
jeweils
sachgerecht
entscheiden
.
erhoffte
Wohlwollen
Angeklagten
willigung
Auskehr
Fördergeldern
Zahlung
weiterer
Raten
zusätzlich
erkaufen
.
Entsprechend
Aufforderung
Angeklagten
leisteten
entsprechender
Abrede
ander
weitere
Ratenzahlungen
Angeklagten
.
Umfang
Zeitpunkt
Ratenzahlungen
August
erfolgten
konnten
einzelnen
festgestellt
werden
.
Folgezeit
traf
Angeklagte
zahlreiche
Entscheidungen
Bauherrengemeinschaft
GmbH.
zeichnete
insbesondere
Rechnungen
richtig
erteilte
entsprechende
Auszahlungsanweisungen
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
1
.
Aufklärungsrügen
sind
unzulässig
erhoben
Beschlüsse
Landgericht
Beanstandungen
zugrundeliegenden
Anträge
beschieden
hat
mitgeteilt
werden
§
Abs.
Satz
.
2
.
Auch
Sachrüge
versagt
.
umfassende
sachlichrechtliche
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
hat
auch
eingedenk
erhobenen
Einzelbeanstandungen
Fehler
zutage
treten
lassen
.
gilt
zunächst
Schuldspruch
.
Namentlich
sind
Einzelangriffe
Beweiswürdigung
unbegründet
.
Landgericht
hat
umfassender
Darstellung
entsprechender
Würdigung
belegt
Zeugen
Aussage
Zeugen
geglaubt
hat
.
hat
Landgericht
auseinandergesetzt
.
hinausgehende
Behauptung
Zeuge
habe
bekundet
umfangreichen
Finanzermittlungen
Angeklagten
hätten
Hinweis
ergeben
Angeklagte
Zuwendungen
erhalten
hat
sind
urteilsfremd
.
Auch
Urheberschaft
Rahmen
Hausdurchsuchung
Zeugen
gefundenen
Liste
Zahlungen
hat
gericht
umfassend
rechtsfehlerfrei
geprüft
.
ist
Überzeugung
gelangt
Liste
Zeugen
Zeugin
erstellt
Überschrift
Zahlungen
versehen
worden
ist
.
hat
Landgericht
Gutachten
ständigen
Dr.
ausführlich
wiedergegeben
.
Revision
hauptet
Sachverständige
habe
ausgeführt
möglich
wäre
Urheber
bestimmen
ausreichend
Vergleichsmaterial
Verfügung
stünde
ist
urteilsfremd
.
entsprechende
Verfahrensrüge
ist
erhoben
.
Zutreffend
hat
Landgericht
Fällen
jeweils
Bestechlichkeit
§
Abs.
StGB
Gesetz
Bekämpfung
Korruption
13
.
August
geltenden
Fassung
gefunden
.
Angeklagte
hat
Amtsträger
§
Abs.
Nr.
lit
.
StGB
jeweils
Vorteil
gefordert
angenommen
.
hat
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
bereit
gezeigt
Ausübung
zustehenden
Ermessens
Vorteil
beeinflussen
lassen
.
Auch
Strafzumessung
ist
Rechtsfehler
.
Tatsache
Höhe
einzelnen
Bestechungszahlungen
festgestellt
werden
konnte
nötigte
Landgericht
schon
Revision
vermißten
Erörterung
Strafe
Bereich
Mindeststrafe
Betracht
käme
Höhe
Bestechungszahlungen
jedenfalls
niedrigen
Bereich
lag
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Rechtsmittel
ist
zunächst
insoweit
begründet
Freispruch
wendet
.
Angeklagten
wird
zugelassenen
Anklage
vorgeworfen
Tatmehrheit
Fällen
Bestechlichkeit
Einkommensteuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
Nr.
AO
Fällen
begangen
haben
.
habe
Jahren
Zeugen
Bestechungsgelder
jeweils
Höhe
DM
-9-
halten
.
habe
Jahr
Einkommensteuererklärung
abgegeben
Einkommensteuererklärungen
Jahre
jeweils
erhaltenen
Bestechungsgelder
verschwiegen
.
sei
Einkommensteuer
jeweils
niedrig
festgesetzt
worden
nämlich
Jahr
9.300
DM
Jahr
DM
Jahr
DM
DM
Solidaritätszuschlag
Jahr
DM
DM
Solidaritätszuschlag
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwürfen
freigesprochen
.
hat
Verurteilung
allein
gehindert
gesehen
hat
feststellen
können
Höhe
Zeitpunkt
Angeklagte
Zahlungen
Zeugen
erhielt
.
habe
einmal
Mindestbeträge
zelnen
Jahre
feststellen
können
.
Auch
komme
Wahlfeststellung
Betracht
.
hält
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
geht
zutreffend
Bestechungsgelder
erklärungspflichtige
sonstige
Einkünfte
§
Nr.
EStG
sind
BGHSt
51
;
Eisgruber
EStG
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Schmiergeld
;
Fischer
aaO
§
Rdn
.
;
EStG
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Bestechungsgelder
;
zuletzt
Genannten
je
m
.
Rspr
.
Bundesfinanzhofs
.
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
chungszahlungen
erhielt
Umfang
weiteren
Feststellungen
beträchtlich
gewesen
sein
muß
.
So
ergeben
jeweiligen
Volumen
einzelnen
Geschäftsvorgänge
Käuflichkeitsvereinbarungen
bezogen
Angeklagten
branchenüblich
genannten
Quote
%
Auftragssumme
Zeitraum
zahlreichen
Bestechungszahlungen
Liste
Zahlungen
Anhaltspunkte
Bestimmung
Höhe
Zahlungen
.
Sachlage
Schuld
Angeklagten
feststeht
lediglich
Verteilung
Höhe
hinterzogenen
Steuern
einzelnen
Jahre
ungewiß
ist
gibt
Freispruch
Raum
.
Zwar
ist
erforderlich
Tatserie
Einzelakte
so
konkret
individualisiert
ermitteln
festzustellen
Verwirklichung
objektiven
subjektiven
ergibt
BGHSt
.
Jedoch
ist
Fällen
Schuld
Angeklagten
Zuordnung
festgestellten
Einzeltaten
Schätzung
erfassen
.
Steht
Vermögensstraftaten
Überzeugung
Tatrichters
strafbares
Verhalten
Täters
so
kann
Bestimmung
Schuldumfangs
Wege
Schätzung
erfolgen
BGHSt
328
;
;
.
Verfahren
ist
stets
zulässig
Feststellungen
andere
Weise
treffen
lassen
StGB
§
Serienstraftaten
Betrug
.
Schätzung
ist
dann
sogar
unumgänglich
kriminellen
Geschäfte
Belege
Aufzeichnungen
vorhanden
sind
.
Fällen
Art
hat
Tatrichter
erwiesen
angesehenen
Mindestschuldumfang
festzustellen
.
Feststellung
Zahl
Einzelakte
Verteilung
Gesamtschadens
Einzelakte
erfolgt
sodann
Grundsatz
dubio
BGHSt
f.
;
StGB
§
Abs.
Nachteil
;
NStZ
.
21
.
April
.
Läßt
Steuerjahr
Empfang
Zahlungen
klären
kommt
auch
Feststellung
Wege
Wahlfeststellung
Betracht
.
Pflicht
Abgabe
wahrheitsgemäßen
Steuererklärung
war
auch
Gesichtspunkt
suspendiert
verpflichtet
ist
selbst
anzuklagen
selbst
Zeugnis
abzulegen
tenetur
ipsum
accusare
.
Zwar
regelt
§
Abs.
Einsatz
Zwangsmitteln
unzulässig
ist
Steuerpflichtige
eigene
Steuerstraftaten
offenbaren
müßte
bestimmten
Fällen
sogar
führt
Pflicht
Abgabe
Steuererklärungen
suspendiert
ist
vgl.
BGHSt
8
12
;
Abs.
Erklärungspflicht
.
Steuerpflichtige
wahrheitsgemäßen
Erklärung
allgemeine
Straftaten
offenbart
ist
Steuergeheimnis
§
§
Abs.
normierte
begrenzte
strafrechtliche
Verwertungsverbot
geschützt
vgl.
BVerfGE
.
Indes
gilt
Schutz
uneingeschränkt
.
Vielmehr
sieht
Gesetz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
ausdrücklich
Durchbrechung
Steuergeheimnisses
Offenbarung
zwingenden
öffentlichen
Interesse
liegt
.
Anbetracht
überragenden
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
genannten
Rechtsgüter
ordnungsgemäß
funktionierendes
Gemeinwesen
wird
Steuerpflichtigen
Erklärung
auch
Einkünfte
zugemutet
Offenbarung
Verdacht
Straftat
geraten
Gefahr
Strafverfolgung
aussetzen
kann
vgl.
.
10
.
August
teilweise
abgedruckt
.
Ausgleich
gegebenen
Spannungsfeld
§
Abs.
Nr.
genannten
Rechtsgütern
einerseits
Schutz
erzwungener
Selbstbelastung
Steuergeheimnis
andererseits
jeweils
Hintergrund
gebotenen
Sicherung
vollständigen
Steueraufkommens
finden
wird
naheliegen
Konkretisierung
gebotenen
steuerlichen
Erklärungen
möglicherweise
niedrigere
Anforderungen
stellen
sonst
§
geboten
.
Reduzierung
Erklärungsumfangs
könnte
etwa
bestehen
Einkünfte
nur
betragsmäßig
aber
genauer
Bezeichnung
Einkunftsquelle
benennen
sein
werden
.
bedarf
hier
indes
weiteren
Entscheidung
Angeklagte
Finanzamt
Schmiergelder
gänzlich
verschwiegen
hat
.
Jedenfalls
ist
gefundene
Ergebnis
steuerliche
Erklärungspflicht
Hinblick
erhaltene
Schmiergelder
verfassungsrechtlich
konventionsrechtlich
Art
.
Abs.
nur
dann
hinnehmbar
Rechtsfolgenentscheidung
enge
zeitliche
sachliche
Zusammenhang
Bestechlichkeit
Steuerhinterziehung
berücksichtigt
wird
straffe
Zusammenziehung
verhängenden
Einzelstrafen
Rechnung
getragen
wird
vgl.
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Festschrift
Kohlmann
S.
f.
f.
.
;
vgl.
§
Abs.
AO
auch
Senatsurteil
heutigen
Tag
Veröffentlichung
BGHSt
vorgesehen
.
werden
mittlerweile
erhebliche
Dauer
Strafverfahrens
verbundenen
Belastungen
Angeklagten
besonderem
Maße
Strafzumessung
berücksichtigen
sein
vgl.
StGB
§
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
2
.
ist
Revision
Staatsanwaltschaft
auch
insoweit
begründet
Nichtanordnung
Verfalls
richtet
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
Bestechungszahlungen
erhalten
hat
weiteren
Feststellungen
erheblich
gewesen
sein
müssen
oben
.
hat
allerdings
aufklären
können
konkreten
Umfang
Zeitpunkt
Zahlungen
erfolgten
.
hat
gemeint
sei
Anordnung
Verfalls
Wertersatzes
§
§
StGB
möglich
.
Auch
Schätzung
§
StGB
hat
ausgeschlossen
gehalten
.
hält
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
Bestechungsgelder
unterliegen
grundsätzlich
Verfall
§
StGB
Surrogate
Verfall
Wertersatzes
§
StGB
.
.
BGHSt
.
Umfang
Bestechung
Erlangten
kann
geschätzt
werden
§
StGB
.
Regelung
bleibt
oben
beschriebenen
Regelung
Schätzung
Höhe
hinterzogener
Steuern
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
steht
hier
nur
eingeschränktem
Maß
.
Ansprüche
Stadt
Arbeitgeber
Angeklagten
etwaigen
Verletzten
Verfallsanordnung
entgegenstünden
liegen
generell
vgl.
BGHSt
49
;
Beamte
formellen
Sinne
ferner
NStZ
;
vorliegende
Fall
gibt
Senat
Anlaß
Grundsätze
Rechtsprechung
Frage
stellen
.
Auch
Fall
Art
Dienstherrn
Schaden
entstanden
wäre
demjenigen
Vermögenszuwachs
spiegelbildlich
entspräche
Angeklagte
Tat
erlangt
hat
vgl.
StGB
Verletzter
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
BGHSt
ist
Tragfähiges
festgestellt
.
Zwar
läge
Untreue
Angeklagten
Nachteil
Stadt
ganz
nachzuweisen
gewesen
wäre
überhöhte
Rechnungen
Schmiergeldzahlers
bewilligte
.
steht
aber
hier
letztlich
Rechtskraft
erwachsenen
Bestechlichkeitsschuldsprüche
Angeklagten
unterstellt
wurde
Diensthandlungen
seien
Sache
beanstanden
gewesen
.
etwaige
doppelte
Anwendung
Zweifelsgrundsatzes
Zusammenhang
Verfall
Vorliegen
Untreue
Angeklagten
unterstellen
vorschriebe
scheidet
.
Sinn
Zweck
setzt
§
Abs.
Satz
StGB
Schuldspruch
anknüpfenden
eindeutigen
Beleg
Ansprüchen
Verletzter
selbstverständlich
ermöglicht
werden
soll
Täter
Zweifelsfällen
grundsätzlich
verfallene
sicher
Ansprüchen
Verletzter
ausgesetzte
Tatbeute
etwa
behalten
dürfte
.
Allerdings
gehen
Ansprüche
Steuerfiskus
Ansprüchen
StGB
Verletzter
;
NStZ
.
Jedoch
besteht
hier
Steuerfiskus
zustehende
Anspruch
nur
Höhe
Bestechungszahlungen
entfallenden
Einkommensteuer
.
Höhe
ist
Bemessung
Verfalls
Gesichtspunkt
§
Abs.
Satz
StGB
erforderlichenfalls
wiederum
Wege
Schätzung
Steuerfiskus
zustehende
Betrag
auszunehmen
BGHSt
;
Berücksichtigung
Steuern
Anordnung
Verfall
vgl.
BGHSt
.
Raum