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2.7 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
November
gemäß
§
Abs.
Strafausspruch
insoweit
Anordnung
§
StGB
unterblieben
ist
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Fällen
Freispruch
Übrigen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
angeordnet
Blick
potentiell
gesamtstrafenfähige
Verurteilung
Jahr
Freiheitsstrafe
Monate
Strafe
vollstreckt
gelten
.
hat
Verfall
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
ergibt
Angeklagte
ersten
Hälfte
90er
Jahre
Kokain
konsumiert
.
Konsum
Kokain
fortwährend
steigerte
wurde
Ehefrau
Entwöhnungsbehandlung
angemeldet
auch
teilnahm
.
Phase
Betäubungsmittel
auskam
begann
Angeklagte
Ende
Jahres
erneut
Kokain
konsumieren
zunächst
gelegentlich
zuletzt
Angaben
regelmäßig
Mengen
g
Tag
S.
.
Angaben
hatte
Zeitpunkt
Tatbegehung
ständig
Kokain
Geld
Verkauf
Mobiltelefonen
ausgereicht
habe
S.
.
Voraussetzungen
musste
Landgericht
aufdrängen
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
prüfen
.
Feststellungen
lag
Hang
Angeklagten
Sinne
§
StGB
.
symptomatischer
Zusammenhang
Kokainkonsum
Angeklagten
Taten
ebenfalls
Kokain
beziehen
kann
vornherein
ausgeschlossen
werden
.
wiedergegebenen
Angaben
Angeklagten
Finanzierung
Konsums
legalen
Einkünften
stehen
Widerspruch
Urteilsfeststellung
Einnahmen
betriebenen
Call-Shop
Lebensunterhalt
Familie
ausreichten
Kinder
staatliche
Unterstützungsleistungen
bezogen
.
2
.
Angeklagte
hat
Nichtanordnung
Maßregel
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
Senat
kann
auch
ausschließen
Nichtanordnung
Strafhöhe
ausgewirkt
hat
.
Grund
hebt
auch
gesamten
Strafausspruch
.
neue
Tatgericht
wird
Hilfe
hinzuzuziehenden
Sachverständigen
auch
Frage
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
§
StGB
liegt
ersichtlich
umfassend
würdigen
haben
.
3
.
Strafausspruch
bereits
Sachrüge
aufzuheben
ist
bedarf
Eingehens
mehr
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrügen
insbesondere
Frage
etwa
verminderter
Schuldfähigkeit
betreffend
.
hat
Senat
Blick
niederländische
Verurteilung
Wege
fiktiven
Gesamtstrafenbildung
vorgenommenen
Vollstreckungsabschlag
Monaten
aufrechterhalten
rechtsfehlerfrei
erfolgt
ist
.
Bestehen
bleiben
kann
auch
Verfallsanordnung
.
Raum