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651 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Strafsache
vorsätzlichen
Inverkehrbringens
bedenklicher
Arzneimittel
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
November
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
Inverkehrbringens
bedenklicher
Arzneimittel
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Wertersatzverfall
Höhe
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erledigung
Vorabentscheidungsersuchens
Gerichtshof
Europäischen
Union
vgl.
Beschluss
8
.
April
Anfrageverfahrens
§
Abs.
Satz
vgl.
Beschlüsse
5
November
33
;
20
.
Januar
;
23
.
Dezember
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
bestellte
verkaufte
Angeklagte
Mai
Mai
zunächst
allein
Onlineshop
Aufgabe
Oktober
November
Mittäter
fertig
verpackte
Tüten
bis
zu
g
Kräutermischungen
getrocknetem
Pflanzenmaterial
verschiedene
Betäubungsmittelgesetz
damaligen
Zeitpunkt
weitgehend
noch
unterfallende
synthetische
zugesetzt
waren
.
Verkauf
erfolgte
Bestimmung
Mischungen
Kunden
Rauchen
Form
Erzielung
Rauschwirkung
konsumiert
werden
sollten
S.
.
Angeklagte
informierte
Rechtslage
gelangte
Erkenntnis
illegalen
Bereich
gebe
.
vertraute
jedoch
Angaben
Hersteller
Vertrieb
Mischungen
legal
sei
.
Behördliche
Auskünfte
anderweitigen
Rechtsrat
holte
S.
.
positive
Wirkung
etwa
therapeutischen
prophylaktischen
Nutzen
hatte
Rauchen
Kräutermischungen
.
Vielmehr
war
gesundheitsgefährdend
.
Auffassung
Landgerichts
handelte
Kräutermischungen
Hinblick
physiologische
Funktionen
pharmakologische
Wirkung
Funktionsarzneimittel
Sinne
Abs.
Nr.
Buchst
.
;
therapeutischer
Nutzen
positive
Beeinflussung
sei
erforderlich
vgl.
S.
.
2
.
Schuldspruch
hat
Bestand
.
Angeklagten
vertriebenen
Kräutermischungen
können
Lichte
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Urteil
10
Juli
;
NStZ
Arzneimittel
Sinne
§
Abs.
angesehen
werden
Wirkungen
menschlichen
Gesundheit
zuträglich
Gegenteil
gesundheitsschädlich
sind
.
Senat
ist
Rahmen
richtlinienkonformen
Auslegung
Arzneimittelbegriffs
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Vorabentscheidungsverfahren
Gerichtshof
Europäischen
Union
vorgenommene
Auslegung
Humanarzneimittel-Richtlinie
gebunden
vgl.
Beschlüsse
13
.
August
.
f.
;
4
November
13
;
Urteile
4
.
September
.
f.
;
23
.
Dezember
.
f.
Abdruck
BGHSt
vorgesehen
;
Grabitz/Hilf/Nettesheim
58
.
EL
Art
.
.
.
ist
Arzneimittelbegriff
Art
.
Nr.
Buchst
.
genannten
Richtlinie
auch
nahezu
wortgleiche
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
auszulegen
Stoffe
erfasst
werden
Wirkungen
hier
schlichte
Beeinflussung
physiologischen
Funktionen
beschränken
geeignet
wären
menschlichen
Gesundheit
zuträglich
sein
nur
Rauschwirkung
konsumiert
werden
gar
gesundheitsschädlich
sind
vgl.
aaO
Beschluss
13
.
August
aaO
;
Urteile
4
.
September
aaO
.
.
;
23
.
Dezember
aaO
jeweils
.
3
.
Senat
sieht
jedoch
Freispruch
Angeklagten
gehindert
.
insoweit
unklaren
Urteilsgründe
waren
Kräutermischungen
möglicherweise
;
S.
8
teilweise
zusätzlich
S.
9
auch
Cannabinoide
enthalten
Tatzeit
schon
Anlage
§
Abs.
22
.
Januar
geltenden
Fassung
18
.
Dezember
.
S.
unterfielen
.
kommt
Strafbarkeit
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
Abs.
Betracht
vgl.
auch
Beschluss
13
.
August
aaO
;
Urteile
14
.
Januar
BGHSt
134
;
15
.
Oktober
.
verwendeten
Cannabinoide
Tatzeit
Betäubungsmittel
definiert
waren
wäre
Senat
vertretenen
Auffassung
festgehalten
wird
Strafbarkeit
gewerbsmäßigen
Inverkehrbringens
Tabakerzeugnissen
Verwendung
zugelassener
Stoffe
Betracht
gekommen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
Jedoch
ist
Vorläufige
Tabakgesetz
Art
.
Abs.
Gesetzes
Umsetzung
Richtlinie
Tabakerzeugnisse
verwandte
Erzeugnisse
4
.
April
.
S.
20
.
Mai
Kraft
getreten
.
Artikelgesetz
neu
eingeführte
Wesentlichen
gleichfalls
20
.
Mai
Kraft
getretene
Gesetz
Tabakerzeugnisse
verwandte
Erzeugnisse
Tabakerzeugnisgesetz
4
.
April
.
S.
enthält
Strafbestimmungen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
inhaltlich
entsprechen
also
Inverkehrbringen
pflanzlichen
Raucherzeugnissen
Verwendung
zugelassener
Stoffe
pönalisieren
.
§
Abs.
Nr.
TabakerzG
aufgenommenen
Strafvorschriften
betreffen
vielmehr
hier
einschlägigen
Schutz
irreführenden
Vertriebsformen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Entsprechendes
gilt
Verordnung
Tabakerzeugnisse
verwandte
Erzeugnisse
Tabakerzeugnisverordnung
27
.
April
.
S.
.
Unrechtskontinuität
können
Taten
Angeklagten
mehr
Aspekt
verbotenen
Inverkehrbringens
Tabakerzeugnissen
ähnlichen
Waren
neuer
Terminologie
vgl.
§
Nr.
verwandten
Erzeugnissen
strafrechtlich
geahndet
werden
§
Abs.
StGB
.
4
.
Senat
hebt
Verurteilung
vorgenannten
Sinn
lückenhaften
Feststellungen
insgesamt
neuen
Tatgericht
stimmige
Feststellungen
ermöglichen
.
wird
Zusammensetzung
Angeklagten
vertriebenen
Kräutermischungen
Strafbarkeit
§
Zeitpunkt
Tat
Einzelnen
auseinanderzusetzen
haben
.
einheitliche
Taten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
kommen
angefochtenen
Urteil
bezeichneten
Einkaufshandlungen
Angeklagten
S.
Betracht
Verkaufshandlungen
so
beschafften
Vorräten
lediglich
unselbständige
Teilakte
Bezug
Handel
jeweiligen
Gesamtmenge
darstellen
.
.
vgl.
etwa
Beschluss
7
.
Januar
StR
BGHSt
.
König