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391 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
19
.
April
Strafsache
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
April
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
11
.
Dezember
Abs.
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
begründete
Revision
Angeklagten
erzielt
Teilerfolg
.
ist
Schuldspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Hingegen
hält
Strafausspruch
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Angeklagte
Opfer
waren
mende
Asylbewerber
.
wesentlichen
Grund
Einlassung
Angeklagten
Gutachtens
rechtsmedizinischen
Sachverständigen
hat
Landgericht
folgenden
Tathergang
festgestellt
:
Streit
Zulässigkeit
Konsums
Alkohol
Drogen
drohte
sierte
Angeklagten
mehr
Heim
Asylbewerber
wohnen
lassen
.
schlug
Angeklagten
füllte
Thermoskanne
Stirn
erhebliche
Verletzung
bewirken
.
Angeklagte
erfaßte
Abwehr
weiterer
Angriffe
Couch
befindliches
Küchenmesser
Klingenlänge
kündigte
Einsatz
Fall
weiterer
Schläge
.
setzte
Angriffe
Kanne
.
Angeklagte
versuchte
linken
Hand
Schlag
abzuwehren
stieß
Messer
tief
tödlich
linken
Oberbauch
Angreifers
.
folgenden
Gerangels
versuchte
weiter
Angeklagten
Kanne
Kopf
schlagen
.
Schließlich
obsiegte
Angeklagte
gelungen
war
Gegner
Richtung
Zimmertür
schieben
Kanne
Hand
schlagen
.
Kurz
verlor
Gleichgewicht
;
griff
reflexartig
rechten
Hand
Nacken
Angeklagten
zog
Fallen
Boden
.
Angeklagte
stieß
dann
bedingtem
Tötungsvorsatz
voller
Wucht
Messer
ganzen
Länge
unteren
Brustbeinteil
Bauch
.
mehr
herrschbare
innere
Blutungen
führten
noch
Tatnacht
Tod
Opfers
.
2
.
Landgericht
hat
ersten
Messerstich
Notwehr
gerechtfertigt
angesehen
.
tödlichen
Messerstich
Unfallgeschehen
abhebende
Einlassung
Angeklagten
hat
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
widerlegt
.
begegnet
Begründung
Schwurgericht
Voraussetzungen
ersten
Alternative
§
StGB
verneint
hat
durchgreifenden
Bedenken
.
Landgericht
hat
abgestellt
willentliche
Verletzung
verneinenden
Einlassung
Angeklagten
Anhaltspunkte
entnehmen
seien
Angeklagte
Mißhandlung
Versuch
weiterer
Mißhandlungen
Zorn
gereizt
war
.
stützt
Schwurgericht
Unrecht
Punkt
widerlegt
henen
Angaben
Angeklagten
vgl.
.
9
.
Oktober
unterläßt
fehlerfrei
festgestellten
Sachverhalt
vorsätzlichen
Tötungsdelikts
auch
Hinblick
Maß
Schuld
relevante
Motivation
Angeklagten
würdigen
.
Umstand
Angeklagte
zunächst
berechtigt
Notwehr
ausgeübt
hatte
hindert
Anwendung
ersten
Alternative
§
StGB
NStZ
;
unmittelbar
anschließend
setzte
Opfer
sogar
noch
Angriffe
zog
Angeklagten
Boden
.
dann
großer
Heftigkeit
Angeklagten
geführte
tödliche
Stich
dürfte
fernliegend
dann
auch
spontanem
Zorn
weiteren
Angriffe
geführt
worden
sein
vgl.
aaO
w.
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
rechtsfehlerfreier
Prüfung
§
StGB
Schwurgericht
geringeren
Strafe
gelangt
wäre
.
Straffrage
muß
erneut
entschieden
werden
.
Heranziehung
generalpräventiver
Erwägungen
liegt
hier
fern
vgl.
StGB
§
Abs.
Generalprävention
.
Brause