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663 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
6
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Ziff
.
Antrag
6
.
Mai
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
28
.
Oktober
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Verletzung
höchstpersönlichen
Lebensbereichs
Bildaufnahmen
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
jeweils
Tateinheit
Verletzung
höchstpersönlichen
Lebensbereichs
Bildaufnahmen
Besitzes
kinderpornographischer
Schriften
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Verletzung
höchstpersönlichen
Lebensbereichs
Bildaufnahmen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
jeweils
Tateinheit
Verletzung
höchstpersönlichen
Lebensbereichs
Bildaufnahmen
Besitzes
kinderpornographischer
Schriften
tatsächliches
wirklichkeitsnahes
Geschehen
wiedergeben
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Entschädigung
überlange
Verfahrensdauer
Monate
vollstreckt
erklärt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Teileinstellung
Fall
Urteilsgründe
;
verbleibenden
Umfang
erweist
Ergebnis
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Senat
hat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Verletzung
höchstpersönlichen
Lebensbereichs
Bildaufnahmen
verurteilt
worden
ist
.
hat
Änderung
Schuldspruchs
Wegfall
Tat
festgesetzten
Einzelgeldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
Folge
.
Teileinstellung
Verfahrens
lässt
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
unberührt
.
Senat
schließt
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
Hinblick
verbleibenden
Einzelstrafen
Landgericht
eingestellten
Fall
verhängte
Geldstrafe
mildere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.
2
.
Überprüfung
Teileinstellung
verbleibenden
Schuldspruchs
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Anregung
Generalbundesanwalts
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
abzuändern
Angeklagte
Besitzes
Sichverschaffens
kinderpornographischer
Schriften
schuldig
ist
war
nachzukommen
.
Verurteilung
allein
Auffangtatbestands
Besitzes
vgl.
Beschlüsse
10
Juli
StGB
§
Konkurrenzen
4
.
August
.
25
;
Urteil
26
.
Mai
ist
Angeklagte
beschwert
.
3
.
Auch
Strafausspruch
hat
verbleibenden
Umfang
.
Allerdings
hat
Landgericht
Strafzumessung
Fällen
II.1
Urteilsgründe
§
Abs.
StGB
verstoßen
.
Fällen
ist
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Einzelfreiheitsstrafen
Höhe
Jahr
Monaten
Fälle
II.1
Urteilsgründe
Jahr
Monaten
Urteilsgründe
verurteilt
worden
.
Landgericht
hat
jeweils
minder
schweren
Fall
gemäß
§
Abs.
2
.
Alt
.
StGB
angenommen
;
ersten
Fällen
hat
Strafrahmen
§
§
Abs.
StGB
gemildert
.
Lasten
Angeklagten
hat
u.a.
berücksichtigt
:
Taten
.
.
sind
Eindringen
Körper
Opfers
verbunden
gewesen
.
hat
Verwirklichung
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
strafschärfend
verwertet
Abs.
StGB
normierte
Doppelverwertungsverbot
verletzt
.
Zwar
kann
Senat
ausschließen
Bemessung
Beschwerdeführer
Fällen
II.1
erkannten
Einzelstrafen
Rechtsfehler
beruht
.
Strafausspruch
hat
aber
gleichwohl
auch
insoweit
Bestand
Landgericht
ausgesprochenen
Einzelstrafen
angemessen
sind
§
Abs.
Satz
.
verfassungskonformer
Auslegung
erforderlichen
Voraussetzungen
Entscheidung
Revisionsgerichts
vorgenannten
Vorschrift
vgl.
BVerfG
NStZ
liegen
.
Beschwerdeführer
hatte
Gelegenheit
Stellungnahme
Frage
etwaigen
Aufrechterhaltung
Einzelstrafen
§
Abs.
.
Senat
steht
zutreffend
ermittelter
vollständiger
aktueller
Strafzumessungssachverhalt
Verfügung
.
Auch
Berücksichtigung
Stellungnahme
Verteidigers
ergeben
Anhaltspunkte
erst
erstinstanzlichen
Hauptverhandlung
eingetretene
Entwicklungen
Ereignisse
neuer
Tatrichter
liegend
feststellen
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigen
würde
vgl.
zusammenfassend
KK-StPO/Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Beschwerdeführer
Gegenerklärung
3
.
April
vorgetragenen
Bedenken
stehen
Anwendung
§
Abs.
Satz
.
Zwar
ist
Strafzumessungsentscheidung
Revisionsgerichts
ausgeschlossen
zugleich
Neuentscheidung
fehlerhaften
Schuldspruch
erfolgen
muss
vgl.
BVerfG
NStZ
.
So
liegt
hier
aber
.
Fällen
II.1
Urteilsgründe
beruhen
fehlerhaften
Strafaussprüche
Fehlern
Schuldsprüchen
;
bleiben
genannten
Fällen
vielmehr
unverändert
.
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
scheidet
auch
Vielzahl
Strafzumessungsfehlern
vgl.
7
.
Februar
.
Landgericht
hat
Fehlen
Strafmilderungsgrundes
schärfend
verwertet
.
Erwägung
Alter
Opfers
habe
oberen
Bereich
strafbewehrten
Alters
befunden
hat
Tatrichter
lediglich
Angeklagten
schuldhaft
verwirklichte
Unrecht
sachgerecht
Verfügung
stehenden
Strafrahmen
eingeordnet
.
Auch
hat
Landgericht
bisherige
Unbestraftheit
Angeklagten
Blick
verloren
.
Umstand
hat
vielmehr
ausdrücklich
festgestellt
strafmildernden
Erwägung
Angeklagte
sei
Erstverbüßer
besonders
haftempfindlich
Strafzumessung
hinreichend
Ausdruck
gebracht
.
Abwägung
Strafzumessung
Fällen
II.1
Urteilsgründe
bedeutsamen
Urteilsfeststellungen
hält
Senat
erkannten
Einzelstrafen
angemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Bestimmend
ist
Schuldgehalt
Taten
Grundlage
Rechtsfehler
betroffenen
Zumessungserwägungen
Landgerichts
.
Sost-Scheible
Franke
Bender