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6.8 KiB

BESCHLUSS
13
.
Juni
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
13
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
8
November
Schuldspruch
geändert
tateinheitliche
Verurteilung
versuchten
Mordes
entfällt
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Strafausspruchs
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
stammende
Angeklagte
war
überzeugt
sei
leibliche
Vater
Februar
geborenen
Mutter
Zeitpunkt
Geburt
anderen
Mann
verheiratet
war
.
erhob
Beziehung
Frau
Angeklagten
Kenntnis
erlangt
hatte
Vaterschaftsanfechtungsklage
Amtsgericht
.
Anfang
April
traf
Angeklagte
besuchen
wollte
Wohnung
Prapkak
werde
Prapkak
neuen
Freund
erklärte
heiraten
.
Angeklagte
könne
immer
chen
solle
aufhören
Prapkak
belästigen
.
"
Genugtuung
verschaffen
"
entschloss
Angeklagte
"
Lektion
"
.
Angeklagte
Amtsgericht
Kindschaftssache
2
.
Mai
Zeuge
geladen
war
ging
werde
Tage
Gebäude
Landgerichts
antreffen
.
wusste
Besucher
Gerichts
Metalldetektor
untersucht
werden
metallische
Gegenstände
tragen
spitzte
Essstäbchen
Bambus
Messer
.
Tattag
steckte
Angeklagte
Paar
Essstäbchen
rechte
Hosentasche
.
wollte
Bauch
stechen
Möglichkeit
rechnete
Stich
tödlich
sein
könnte
.
nahm
billigend
Kauf
.
andere
Paar
Essstäbchen
steckte
linke
Hosentasche
.
Stäbchen
wollte
"
nur
einsetzen
wehren
Tat
seinerseits
angreifen
würde
"
.
Gerichtsgebäude
ging
Prapkak
Verhandlungssaal
Bank
saßen
.
kurzen
Gespräch
Prapkak
entfernte
griff
Angeklagte
rechte
Hosentasche
legte
Essstäbchen
so
Hand
recht
Handinnenfläche
Widerlager
optimale
Kraftübertragung
gewährleistete
ging
suchte
Stäbchen
Bauch
stoßen
.
vernahm
Angeklagte
wolle
Hand
geben
hob
linke
Hand
.
Stäbchen
glitt
Knochen
linken
Hand
drang
Unterhautfettgewebe
trat
wieder
Hand
blieb
Handrücken
stecken
.
andere
Stäbchen
wurde
Handbewegung
abgelenkt
rutschte
Bauch
Tatopfers
fiel
Boden
.
weiteren
Tatgeschehen
hat
Landgericht
stellt
:
"
Wut
Angeklagten
war
noch
erloschen
.
versetzte
immer
noch
sitzenden
Knie
Stoß
Kopf
schlug
Fäusten
Sekunden
wegzog
zahlreiche
andere
Personen
anderen
Verfahrens
Flur
wartete
Lärm
Geschehen
aufmerksam
geworden
war
.
Spannung
fiel
Angeklagten
.
sah
Stäbchen
Hand
steckte
;
reichte
Lektion
.
wollte
noch
einmal
zugehen
so
unwiderlegte
Einlassung
Handeln
erklären
wurde
jedoch
zurückgehalten
"
.
II
.
Landgericht
Angeklagten
gefährlichen
Leben
gefährdenden
Behandlung
§
Abs.
Nr.
StGB
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
hat
weist
Urteil
Rechtsfehler
.
Beschwerdeführer
erhebt
insoweit
auch
Einwendungen
.
kann
Schuldspruch
bestehen
bleiben
Landgericht
Angeklagten
auch
tateinheitlich
verwirklichten
versuchten
Mordes
verurteilt
hat
.
1
.
Allerdings
begegnet
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Stich
Essstäbchen
Bauch
Tatopfers
bedingtem
Tötungsvorsatz
geführt
Auffassung
Revision
rechtlichen
Bedenken
.
Insoweit
wird
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
Bezug
genommen
.
2
.
Ablehnung
strafbefreienden
Rücktritts
versuchten
Mord
beanstandet
Revision
jedoch
Recht
.
Landgericht
meint
Mordversuch
sei
Zeuge
eingegriffen
habe
fehlgeschlagen
gewesen
Rücktritt
Angeklagten
sei
Grund
geschaffenen
Zwangslage
mehr
freiwillig
erfolgt
.
Einlassung
Angeklagten
habe
erkannt
habe
verletzt
gewesen
sei
abgesehen
Stäbchen
linken
Hosentasche
weiteres
Mal
zuzustechen
Hände
gehabt
immer
noch
gesessen
habe
sei
widerlegt
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
habe
Angeklagte
Stäbchen
linken
Hosentasche
mehr
Aussicht
Erfolg
einsetzen
können
Herausziehen
Zurechtlegen
Stäbchen
Sekunden
gedauert
hätte
Zeuge
Kampfgeräusche
Geschehen
aufmerksam
geworden
sei
Angeklagten
allein
weiteren
Personen
gehindert
hätte
Stäbchen
einzusetzen
.
Erwägungen
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
:
Landgericht
hat
zwar
verkannt
auch
unbeendeten
Tötungsversuch
strafbefreiend
zurücktreten
kann
möglichen
weiteren
Tötungshandlungen
allein
absieht
außertatbestandliches
Ziel
bereits
erreicht
hat
erreicht
haben
glaubt
BGHSt
so
hier
strafbefreiender
Rücktritt
schon
ausgeschlossen
ist
Angeklagte
Ziel
Tatopfer
Stichverletzung
zuzufügen
Lektion
erteilen
bereits
erreicht
hatte
.
Auffassung
Landgerichts
reicht
aber
Annahme
fehlgeschlagen
Versuchs
auch
Angeklagten
objektiv
möglich
war
Tötungsversuch
Verwendung
anderen
Stäbchenpaares
fortzusetzen
.
Frage
fehlgeschlagener
Versuch
vorliegt
Rechtsprechung
Rücktritt
ausschließt
vgl.
BGHSt
58
;
sind
vielmehr
Vorstellungen
Täters
Zeitpunkt
Scheiterns
Versuchs
Opfer
Verwendung
zunächst
eingesetzten
Tatmittels
töten
maßgeblich
sog.
Rücktrittshorizont
vgl.
BGHSt
.
Gelangt
Täter
anfänglichem
Misslingen
vorgestellten
Tatablaufs
sogleich
Annahme
könne
zeitliche
Zäsur
bereits
eingesetzten
anderen
bereitstehenden
Mitteln
Tat
noch
vollenden
liegt
fehlgeschlagener
Versuch
vgl.
BGHSt
aaO
S.
unbeendeter
Versuch
freiwillig
entschließt
Opfer
nur
noch
körperlich
verletzen
bloßes
Aufgeben
Tötungsvorsatzes
zurücktreten
kann
vgl.
BGHSt
58
;
Beschluss
11
.
Februar
.
Beachtung
Zweifelssatzes
beantwortenden
Frage
Angeklagte
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
eher
fern
liegt
Tötungsversuch
Einlassung
endgültig
gescheitert
angesehen
hatte
Opfer
unmittelbar
Stich
Stäbchen
Knie
Stoß
Kopf
versetzte
Opfer
einschlug
hat
Landgericht
jedoch
Feststellungen
getroffen
.
ist
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
wäre
gegebenenfalls
Zeugen
anderen
Personen
gehindert
Tötungsversuch
anderen
Stäbchenpaar
fortzusetzen
weiteren
Geschehensablauf
getroffenen
Feststellungen
vereinbaren
.
Zeuge
ist
erst
weiteren
zungshandlungen
verursachten
Kampfgeräusche
Geschehen
aufmerksam
geworden
hätte
demgemäß
auch
dann
Angeklagte
Tatopfer
geschlagen
Tötungsversuch
sogleich
anderen
Stäbchen
fortgesetzt
hätte
erst
Fortsetzung
Tötungsversuchs
eingreifen
können
.
Verurteilung
tateinheitlich
versuchten
Mordes
kann
Bestand
haben
.
bestehenden
Beweislage
erscheint
ausgeschlossen
neuer
Hauptverhandlung
weiter
gehende
Feststellungen
treffen
lassen
erforderlichen
Sicherheit
Ablehnung
freiwilligen
Rücktritts
versuchten
Mord
tragen
könnten
.
Senat
kann
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
Schuldspruch
ändern
tateinheitliche
Verurteilung
versuchten
Mordes
entfällt
.
3
.
Schuldspruchänderung
hat
geänderten
Schuldumfanges
Aufhebung
Strafausspruchs
Folge
.
4
.
Senat
verweist
Sache
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
Verfahren
mehr
§
Abs.
bezeichneten
Straftatbestand
betrifft
vgl.
.
.