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NAMEN
6
Juli
Strafsache
versuchter
schwerer
Brandstiftung
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
6
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
Siegen
31
.
August
werden
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
ebenfalls
Sachrüge
begründeten
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
Feststellungen
wohnte
Angeklagte
Februar
Dachgeschosswohnung
Mehrfamilienhauses
insgesamt
Wohnungen
zuletzt
Erdgeschoss
gelegenen
Wohnungen
ebenfalls
bewohnt
waren
.
Mietern
Erdgeschosswohnungen
Angeklagten
Haus
Vermieter
kleinere
Hausmeistertätigkeiten
verrichtete
kam
geraumer
Zeit
erheblichen
gegenseitigem
Hass
Verachtung
geprägten
Misshelligkeiten
Auseinandersetzungen
Mai
Kündigung
Mietverhältnisses
Angeklagten
Vermieter
Folge
Zivilrechtsstreit
führten
.
Tattag
erhielt
Angeklagte
Rechtsanwältin
zwischenzeitlich
ergangene
Räumungsurteil
zugesandt
.
drohenden
Verlustes
Wohnung
stets
pedantisch
sauber
aufgeräumt
hielt
identifizierte
war
Angeklagte
verzweifelt
traurig
emotional
sehr
aufgebracht
.
weiteren
Verlauf
Tages
sprach
Angeklagte
verschiedenen
Personen
Betreuer
ergangene
Räumungsurteil
nachhaltigen
Änderung
Stimmungslage
führte
.
Schließlich
fasste
Angeklagte
Wohnung
Fall
verlieren
auch
überlassen
wollte
Wut
Verzweiflung
Wohnung
Inbrandsetzen
vernichten
.
war
gleichgültig
selbst
verletzt
letztlich
Haus
zerstört
werden
würde
.
Entschluss
Tat
umsetzend
holte
Angeklagte
5-Liter-Kanister
Bioethanol
Essbereich
Wohnung
.
schraubte
Verschluss
legte
dort
stehenden
Esstisch
.
Anschließend
schüttete
mittig
Zimmer
etwa
Liter
Bioethanol
Kanister
PVC-Boden
stellte
offenen
Kanister
ausgebrachten
Flüssigkeit
.
Kurz
Uhr
brachte
ausgeschüttete
Flüssigkeit
bewusst
Willen
Brandbeschleuniger
wirken
Wohnung
Brand
setzen
niederbrennen
sollte
näher
feststellbare
Weise
Brennen
.
Brand
erster
Linie
Essbereich
Wohnung
betroffen
war
konnte
Feuerwehr
Brandausbruch
bemerkenden
Nachbarn
alarmiert
worden
war
gelöscht
werden
noch
wesentliche
Gebäudeteile
Feuer
gefangen
hatten
.
entstand
Gebäudeschaden
Höhe
Euro
.
Angeklagte
Verlassen
Tatanwesens
anderen
Straßenseite
verfeindeten
Mitmieter
bemerkte
wurde
wütend
brüllte
Richtung
hätten
Schuld
.
Anschließend
wollte
Straße
laufen
wurde
indes
gehindert
.
Angeklagte
leidet
emotional
instabilen
Persönlichkeitsstörung
Borderline-Typ
Impulskontrollverlusten
Grenzüberschreitungen
neigt
angegriffen
fühlt
.
kommt
emotionalen
Ausbrüchen
Unvorhergesehenes
Willen
Angeklagten
Entgegenstehendes
geschieht
.
Enttäuschungen
reagiert
Angeklagte
unfähig
ist
hinzunehmen
Aggression
.
Persönlichkeitsstörung
war
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Tat
ausschließbar
erheblich
beeinträchtigt
.
hatte
Alkoholisierung
Angeklagten
etwa
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
Auswirkungen
Handlungsfähigkeit
.
sachverständig
beratene
Strafkammer
hat
Voraussetzungen
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
verneint
.
ist
Auffassung
erforderlichen
Sicherheit
ausgegangen
werden
könne
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
Gewicht
krankhaften
seelischen
Störung
erreiche
Leben
Angeklagten
vergleichbar
schwer
ähnlichen
Folgen
beeinträchtige
.
könne
sicher
festgestellt
werden
Angeklagte
Begehung
Tat
emotional
instabilen
Persönlichkeitsstörung
Borderline-Typ
mehr
weniger
unwiderstehlichen
Zwang
heraus
gehandelt
habe
.
Schließlich
fehle
erforderlichen
Gefährlichkeit
Angeklagten
Allgemeinheit
Sinne
§
StGB
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
umfassenden
Aufhebungsantrags
Ausführungen
Revisionsbegründungsschrift
ausschließlich
unterbliebenen
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
befassen
Nichtanordnung
Maßregel
§
StGB
beschränkt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
18
.
Dezember
NStZ-RR
.
Beschränkung
ist
wirksam
vgl.
Urteile
23
.
April
;
22
.
April
;
vgl.
auch
Urteil
19
.
Januar
NStZ-RR
187
;
Meyer-Goßner
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
Ausnahmefall
untrennbarer
Zusammenhang
Maßregelausspruch
besteht
liegt
.
2
.
Revision
ist
unbegründet
.
Nichtanordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
hat
schon
Bestand
tatrichterliche
Wertung
Strafkammer
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
Begehung
Tat
lediglich
ausschließbar
erhebliche
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Folge
hatte
rechtlichen
Prüfung
standhält
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
darf
nur
angeordnet
werden
zweifelsfrei
feststeht
Unterzubringende
Begehung
Anlasstat
psychischen
Defekts
schuldunfähig
vermindert
schuldfähig
war
Tatbegehung
Zustand
beruht
.
Entscheidung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
§
StGB
bezeichneten
Gründe
ausgeschlossen
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
war
erfordert
prinzipiell
mehrstufige
Prüfung
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
21
.
Dezember
.
11
;
1
Juli
;
Beschluss
12
.
März
NStZ
.
Zunächst
ist
Feststellung
erforderlich
Angeklagten
psychische
Störung
vorliegt
Ausmaß
erreicht
hat
psychopathologischen
Eingangsmerkmale
§
StGB
subsumieren
ist
.
Sodann
sind
Ausprägungsgrad
Störung
Einfluss
soziale
Anpassungsfähigkeit
Täters
untersuchen
.
festgestellten
psychopathologischen
Verhaltensmuster
muss
psychische
Funktionsfähigkeit
Täters
Tatbegehung
beeinträchtigt
worden
sein
.
ist
Richter
Tatsachenbewertung
Hilfe
Sachverständigen
angewiesen
.
Gleichwohl
handelt
Frage
Vorliegens
Eingangsmerkmale
§
StGB
gesichertem
Vorliegen
psychiatrischen
Befunds
Prüfung
aufgehobenen
erheblich
beeinträchtigten
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
Rechtsfragen
.
Beurteilung
erfordert
konkretisierende
widerspruchsfreie
Darlegungen
Weise
festgestellte
Störung
Begehung
Tat
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
wirkt
hat
.
.
;
vgl.
Urteil
21
.
Dezember
aaO
;
Beschlüsse
28
.
Januar
StR
NStZ-RR
;
17
.
Juni
NStZ-RR
.
Diagnose
Persönlichkeitsstörung
Borderline-Typ
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geeignet
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
vorausgesetzten
Zustand
zumindest
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
belegen
.
Erforderlich
ist
vielmehr
sicher
feststeht
Täter
Persönlichkeitsstörung
mehr
weniger
unwiderstehlichen
Zwang
gehandelt
hat
vgl.
Beschlüsse
18
Juli
;
25
.
Februar
NStZ-RR
;
16
.
August
StGB
§
Seelische
Abartigkeit
;
6
.
Februar
BGHSt
;
1
.
August
StGB
§
Seelische
Abartigkeit
.
Strafkammer
hat
Grundlage
Vorgeschichte
unmittelbaren
Anlasses
Ausführung
Tat
Verhaltens
Angeklagten
Tat
festgestellt
Angeklagte
Brandlegung
Wut
Verzweiflung
drohenden
Verlust
Wohnung
beging
auch
Einschätzung
psychiatrischen
Sachverständigen
gestützt
Tat
impulsive
Handlung
Tatsache
passe
Angeklagten
nunmehr
Entzug
Existenz
bevorgestanden
habe
.
Umfang
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
Tatsituation
Persönlichkeitsstörung
eingeschränkt
waren
hat
Landgericht
näher
aufklären
können
.
Angeklagte
Brandentstehung
kurzen
Äußerungen
Ermittlungen
darstellte
Hauptverhandlung
-9-
recht
Gebrauch
gemacht
hat
psychischen
Befindlichkeit
Tat
geäußert
hat
haben
Strafkammer
Hintergrund
Angeklagten
bestehenden
Belastungssituation
auch
normalpsychologisch
erklärbaren
Tatmotivation
konkreten
Anknüpfungstatsachen
ergeben
zwanghaftes
Handeln
Angeklagten
Brandlegung
schließen
lassen
.
Grundlage
Beweisergebnisses
tatrichterlicher
Verantwortung
Wertung
gelangt
ist
erhebliche
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Tat
Angeklagten
vorliegenden
Persönlichkeitsstörung
lediglich
ausschließen
aber
sicher
feststellen
können
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Sachlage
ist
Revisionsvorbringen
auch
weitere
Darlegung
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
geboten
gewesen
Prüfung
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Sinne
§
StGB
Vorliegen
gesicherten
psychiatrischen
Befunds
Tatrichter
beantwortende
Rechtsfrage
handelt
.
bereits
dargelegten
Gründen
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
ausscheidet
bedarf
Erörterung
weiteren
Strafkammer
angestellten
Erwägungen
Subsumtion
Persönlichkeitsstörung
Eingangsmerkmal
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
vgl.
Maßstab
Urteile
21
.
Januar
BGHSt
f.
;
4
.
Juni
BGHSt
Gefährlichkeitsprognose
mehr
.
.
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
Angeklagten
bleibt
Erfolg
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Landgericht
ist
sachverständig
beraten
Spurenlage
Tatort
Verhaltens
Angeklagten
Tat
Überzeugung
gelangt
Brand
Angeklagten
vorsätzlich
gelegt
wurde
.
Beweiswürdigung
Strafkammer
ist
Generalbundesanwalt
Zuleitungsantrag
dargelegten
Erwägungen
revisionsrechtlich
erinnern
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin