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4.6 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Strafsache
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerinnen
30
.
März
gemäß
§
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
11
.
September
auch
Mitangeklagten
betrifft
hoben
Schuldspruch
Angeklagten
Fall
II
.
2
.
Urteilsgründe
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
Mitangeklagte
weiterer
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
verurteilt
worden
sind
2
.
Strafaussprüchen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
schwerer
räuberischer
Erpressung
versuchten
Diebstahls
Angeklagte
Einbeziehung
früheren
Urteils
Jugendstrafe
jeweils
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
Revision
eingelegt
hat
hat
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
versuchten
Diebstahls
Jugendstrafe
Jahren
Vorbehalt
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Urteil
wenden
Angeklagten
Revisionen
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügen
.
Rechtsmittel
haben
Sachrüge
Beschlußformel
ersichtlichen
Teilerfolg
gemäß
§
StGB
auch
Mitangeklagten
erstrecken
ist
.
übrigen
hat
fung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
weiteren
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Verurteilung
Angeklagten
Mitangeklagten
Tat
Nachteil
Geschädigten
kann
bestehen
bleiben
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschriften
12
.
Februar
ausgeführt
:
"
rechtliche
Würdigung
Sachverhaltes
Straftat
gemäß
§
StGB
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
geänderten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
enger
Schutzzweck
einzelnen
Tatbestandsmerkmalen
§
StGB
orientierte
Auslegung
Vorschrift
geboten
hält
Urteil
20
November
setzt
Tatbestand
§
Wortlaut
zeitliche
Verknüpfung
tauglichem
Tatopfer
tatbestandsmäßiger
Angriffshandlung
dergestalt
Tatzeitpunkt
heißt
Verüben
Angriffs
Tatopfer
noch
Führer
Kraftfahrzeugs
ist
.
könnte
hier
fehlen
.
Führer
Kraftfahrzeugs
Sinne
§
ist
nur
Kraftfahrzeug
Bewegung
setzen
beginnt
Bewegung
hält
allgemein
Betrieb
Fahrzeugs
und/oder
Bewältigung
Verkehrsvorgängen
beschäftigt
ist
.
ist
regelmäßig
mehr
Fall
Fahrzeug
verkehrsbedingten
Gründen
anhält
Fahrer
Motor
ausstellt
.
hier
geschädigte
Zeugin
Verüben
Angriffs
genannten
Sinne
Führer
verkehrsbedingt
haltenden
Fahrzeuges
war
noch
laufendem
Fahrzeugmotor
Weise
Beherrschung
Kraftfahrzeuges
und/oder
Bewältigung
Verkehrsvorgängen
beschäftigt
war
gerade
leichter
Opfer
räuberischen
Angriffs
war
Angeklagte
Mittäter
möglicherweise
hierin
liegenden
besonderen
Verhältnisse
Straßenverkehrs
Taten
ausgenutzt
haben
lässt
angefochtenen
Urteil
entnehmen
.
Entsprechende
Feststellungen
müssen
nachgeholt
werden
.
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
können
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
Feststellungen
sind
möglich
.
rechtliche
Würdigung
Falles
II
.
2
.
schwere
räuberische
Erpressung
ist
rechtsfehlerfrei
.
Schuldspruch
ist
allerdings
Einheitlichkeit
Tat
insoweit
insgesamt
aufzuheben
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
.
.
"
stimmt
Senat
vgl.
Senatsbeschluß
27
November
.
Aufhebung
Verurteilung
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
zieht
hier
Antrag
Generalbundesanwalts
Aufhebung
Strafaussprüche
.
Landgericht
hat
Umstand
Angeklagten
Fall
jeweils
schwere
Delikte
verwirklicht
haben
ausdrücklich
straferschwerend
berücksichtigt
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
Verurteilung
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
niedrigere
Jugendstrafen
erkannt
hätte
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
folgendes
:
Tatbestand
§
vorausgesetzte
Ausnutzung
besonderen
Verhältnisse
Straßenverkehrs
genügt
allein
Umstand
"
Geschädigte
beengten
Verhältnisse
Pkw
Verteidigungsfähigkeit
stark
eingeschränkt
war
vgl.
NStZ
f.
;
Senatsbeschluß
11
.
Februar
.
Gleiches
gilt
auch
Abgelegenheit
Überfallorts
.
ebenso
Beengtheit
Fahrzeug
immanent
ist
ist
auch
Abgelegenheit
Überfallorts
spezifische
Eigenschaft
Kraftfahrzeugverkehrs
Senatsurteil
20
November
Abdruck
BGHSt
bestimmt
.
nunmehr
entscheidende
Jugendkammer
Vorliegen
Tatbestandsvoraussetzungen
§
geänderten
Rechtsprechung
Senats
mehr
bejahen
könnte
kommt
getroffenen
Feststellungen
jedenfalls
tateinheitliche
Verurteilung
Verabredung
Verbrechen
§
Abs.
StGB
Betracht
.
übrigen
ist
neue
Tatrichter
gehindert
Bemessung
Strafen
strafschärfend
werten
Angeklagten
planmäßig
Bereitschaft
Tatopfers
Anhalter
Pkw
mitzunehmen
ausnutzten
Geschädigte
Lage
brachten
Hilfe
erwarten
war
.
Sost-Scheible