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370 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
StR
23
.
März
Strafsache
besonders
schwerer
Brandstiftung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
23
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Auswärtigen
Strafkammer
Recklinghausen
Landgerichts
30
.
August
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
besonders
schwerer
Brandstiftung
Tateinheit
schwerem
Raub
verurteilt
worden
ist
2
.
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Brandstiftung
Tateinheit
schwerem
Raub
schweren
Raubes
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Beschwerdeführer
Verurteilung
schweren
Raubes
Fällen
wendet
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Rechtsmittel
führt
aber
Sachrüge
Aufhebung
Verurteilung
besonders
schwerer
Brandstiftung
Tateinheit
schwerem
Raub
Fall
.
Urteilsgründe
Ausspruchs
Gesamtstrafe
;
Erörterung
insoweit
erhobenen
Verfahrensrügen
bedarf
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
sei
"
Hinblick
Erfahrungen
Brandlegungen
Tätigkeit
Jugendfeuerwehr
"
Anzünden
Pappe
Lagerraum
Supermarkts
gewesen
Feuer
Toilettenräumen
aufhaltenden
Angestellten
Gefahr
Todes
bringen
konnte
habe
billigend
Kauf
genommen
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
war
Angeklagte
Urteil
Amtsgerichts
8
.
September
Vorbringen
Revision
Sitzungsniederschrift
6
.
April
Hauptverhandlung
verlesen
worden
ist
SA
Bl
.
u.a.
Brandstiftung
Fällen
schwerer
Brandstiftung
Jugendstrafe
verurteilt
worden
.
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Taten
belegen
Auffassung
Landgerichts
Angeklagten
Anzünden
Pappe
Lagerraum
Supermarkts
klar
gewesen
ist
Feuer
Toilettenräumen
aufhaltenden
Angestellten
Gefahr
Todes
bringen
konnte
.
Eintragung
Verurteilung
Register
entfernt
worden
ist
hat
Landgericht
Sachrüge
berücksichtigen
ist
gesetzliche
Beweisverwertungsverbot
§
Abs.
letzt
vgl.
;
NStZ-RR
237
;
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Senat
kann
ausschließen
Rechtsfehler
Schuldspruch
besonders
schwerer
Brandstiftung
beeinflusst
hat
.
aufgezeigte
Mangel
zwingt
Aufhebung
auch
gesehen
rechtlich
beanstandenden
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
schweren
Raubes
vgl.
§
Aufhebung
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
Ausspruchs
Gesamtstrafe
.
Vorwurf
besonders
schweren
Brandstiftung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
betrifft
wird
neue
Tatrichter
insbesondere
prüfen
haben
Brandstiftung
Sinne
bisherigen
Feststellungen
Betracht
kommenden
Tatbestandsvarianten
§
Nr.
StGB
§
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
vollendet
nur
versucht
worden
ist
.
Sofern
vollendetes
Inbrandsetzen
vorliegt
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
wird
prüfen
sein
Brandlegung
Schutzgegenstand
Sinne
genannten
Vorschriften
ganz
teilweise
zerstört
worden
ist
vgl.
BGHSt
.
.
Kuckein
Sost-Scheible