You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

489 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
versuchten
schweren
schuldig
ist
.
Einzelstrafen
Fällen
II
.
Urteilsgründe
entfallen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Fällen
Versuch
blieb
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Annahme
jeweils
selbständigen
real
konkurrierenden
Diebstahlstaten
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Feststellungen
fuhren
gesondert
Verurteilten
S.
2
.
Dezember
Veranlassung
Angeklagten
dort
Diebestour
gehen
.
vergeblich
versucht
hatten
gewaltsam
Zutritt
Wohnung
verschaffen
flüchteten
.
Gruppe
beschloss
unmittelbar
anschließend
selben
Abend
Diebestour
fortzusetzen
.
Dort
entwendeten
Bargeld
Wohnung
Geschädigten
kehrten
anschließend
Wohnung
Angeklagten
Fälle
.
Urteilsgründe
.
9
.
Dezember
begaben
Gruppen
getrennt
voneinander
jeweils
Veranlassung
Angeklagten
Diebestour
.
Gruppe
dete
Bargeld
Wertgegenstände
Wohnung
Geschädigten
andere
Gruppe
Aufhebeln
Fensters
Wohnung
gestört
wurde
sodass
Beteiligten
Beute
flüchteten
Fälle
II
.
Urteilsgründe
.
Sind
Deliktserie
Personen
Mittäter
beteiligt
ist
Frage
einzelnen
Taten
tateinheitlich
tatmehrheitlich
zusammentreffen
Beteiligten
gesondert
prüfen
entscheiden
.
Maßgeblich
ist
Umfang
erbrachten
Tatbeitrags
.
Leistet
Mittäter
Einzeltaten
individuellen
nur
je
fördernden
Tatbeitrag
so
sind
Taten
natürliche
Handlungseinheit
vorliegt
tatmehrheitlich
begangen
zuzurechnen
.
Fehlt
individuellen
Tatförderung
erbringt
Täter
aber
Vorfeld
Laufs
Deliktserie
Tatbeiträge
Einzeltaten
nossen
gleichzeitig
gefördert
werden
sind
gleichzeitig
geförderten
einzelnen
Straftaten
tateinheitlich
begangen
zuzurechnen
Person
einheitlichen
Tatbeitrag
Handlung
Sinne
§
Abs.
StGB
verknüpft
werden
.
Bedeutung
ist
Mittäter
einzelnen
Delikte
tatmehrheitlich
begangen
haben
.
.
vgl.
nur
Urteil
17
.
Juni
BGHSt
f.
;
Beschluss
22
.
Dezember
.
Fällen
II
.
Urteilsgründe
hat
Strafkammer
individuelle
nur
jeweils
Taten
fördernde
Mitwirkung
Angeklagten
festgestellt
.
Tatbeitrag
erschöpfte
vielmehr
Hintermann
Tatgenossen
Tattag
schicken
.
Fälle
sind
konkurrenzrechtlich
Tat
schweren
Bandendiebstahls
zusammenzufassen
.
gilt
9
.
Dezember
verwirklichten
Taten
II
.
Urteilsgründe
.
gefördert
wurden
Angeklagte
gleichzeitig
Gruppen
veranlasste
Diebestour
gehen
stellt
Verhalten
bereits
nur
Handlung
;
jedenfalls
aber
bilden
Förderungsbeiträge
Angeklagten
natürliche
Handlungseinheit
sodass
auch
Fälle
Tateinheit
§
Abs.
StGB
gegeben
ist
.
Da
ergänzende
tatsächliche
Feststellungen
andere
Beurteilung
Konkurrenzfrage
rechtfertigen
könnten
erwarten
sind
ändert
Senat
Schuldspruch
entsprechend
.
steht
Angeklagte
geänderten
Schuldvorwurf
wirksamer
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Schuldspruchänderung
entfallen
Einzelstrafen
jeweils
Jahr
Monaten
Fällen
II
.
Urteilsgründe
.
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Fall
.
Urteilsgründe
Jahren
Monaten
Fall
.
Urteilsgründe
bleiben
jeweils
alleinige
Einzelstrafen
bestehen
.
Aufhebung
Gesamtstrafe
bedarf
.
Senat
kann
verbleibenden
Einzelstrafen
je
Einzelstrafe
Jahren
Jahr
Monaten
jeweils
Einzelstrafen
Höhe
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
ausschließen
Strafkammer
zutreffender
Bewertung
Konkurrenzverhältnisses
Schuldgehalt
Tuns
Angeklagten
unberührt
lässt
vgl.
Beschluss
22
.
Dezember
aaO
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
2
.
nur
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin