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BESCHLUSS
28
.
Januar
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
Januar
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
September
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Tat
19
Juli
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
angesetzt
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
halbautomatischen
Kurzwaffe
unerlaubtem
Besitz
Führen
Schusswaffe
Einzelfreiheitsstrafe
Jahre
Monate
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verfahrensrüge
erhebt
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
bleibt
Ergebnis
Erfolg
§
Abs.
.
Strafausspruch
bedarf
allerdings
insoweit
Ergänzung
Strafkammer
unerlaubte
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Tat
19
Juli
Einzelstrafe
festgesetzt
hat
.
handelte
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
dargelegt
hat
lich
Fassungsversehen
.
Tat
ist
Gegenstand
Urteilsformel
Feststellungen
rechtlichen
Würdigung
auch
Erörterung
Grunde
legenden
Strafrahmen
]
.
Landgericht
hat
insoweit
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
gewerbsmäßiges
Handeln
vorliegt
Strafrahmen
§
Abs.
Satz
Anwendung
findet
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
vorsieht
.
Grundlage
kann
Senat
Zusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
Landgericht
Tat
19
Juli
Einzelfreiheitsstrafe
mindestens
Jahr
verhängen
wollte
.
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
setzt
Senat
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
Einzelstrafe
Landgericht
bestimmten
Strafrahmens
niedrigste
Freiheitsstrafe
Jahr
.
Franke
RiBGH
Dr.
ist
gehindert
unterschreiben