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524 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
1
.
2
.
1
.
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
2
.
gefährlicher
Körperverletzung
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
31
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
2
.
August
wird
unbegründet
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
nannte
Urteil
Adhäsionsausspruch
geändert
ergänzt
Angeklagte
Gesamtschuldner
gesondert
Verfolgten
Adhäsionsklägerin
Schmerzensgeld
Höhe
zahlen
hat
Stelle
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
Ausspruch
tritt
:
Adhäsionsklägerin
erhobene
Anspruch
Schadensersatz
Beschädigung/Zerstörung
Brille
ist
Grunde
gerechtfertigt
Verpflichtung
Ersatz
künftigen
materiellen
Schäden
Adhäsionsklägerin
nur
insoweit
besteht
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
sonstige
Versicherer
übergegangen
sind
.
Übrigen
auch
insoweit
Entscheidung
weiter
gehenden
Adhäsionsanträge
abgesehen
wird
3
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
4
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Angeklagte
hat
Nebenklägern
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagte
Nebenkläger
Rechtsmittel
nen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Verfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Auslagen
Adhäsionsklägerin
hat
Angeklagte
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlicher
Körperverletzung
vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Maßregeln
§
§
StGB
angeordnet
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Angeklagten
hat
Landgericht
gefährlicher
Körperverletzung
strafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Revision
Angeklagten
hat
nur
Adhäsionsentscheidung
geringfügig
Erfolg
Revision
Angeklagten
ist
insgesamt
unbegründet
.
1
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Angeklagten
erhobene
Sachrüge
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
ergeben
§
Abs.
.
Verurteilung
Angeklagten
vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung
entnimmt
Senat
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Zusammenstoß
aufleuchtendem
Haltesignal
Fahrzeug
Angeklagten
stehenden
Streifenwagen
trunkenheitsbedingten
Wahrnehmungsstörungen
beruhte
.
2
.
Adhäsionsausspruch
hält
rechtlichen
Nachprüfung
nur
teilweise
stand
.
Landgericht
hat
Schmerzensgeld
Höhe
ausgeurteilt
jedoch
Urteilsgründen
S.
bemessen
.
Widerspruch
beruht
lässt
Urteil
entnehmen
.
offenkundiges
Fassungsversehen
handelt
Zumessungserwägungen
entnehmen
ist
dort
bezeichnete
niedrigere
Schmerzensgeldbetrag
vernünftigen
Zweifel
Strafkammer
so
ausgeurteilt
werden
sollte
.
Auszuschließen
ist
aber
Landgericht
niedrigeren
Urteilsgründen
genannten
Betrag
ausurteilen
wollte
.
Senat
ist
gehindert
niedrigeren
Beträge
selbst
festzusetzen
.
vgl.
5
Juli
Widersprüchlich
sind
Urteilsgründe
auch
insoweit
S.
angegeben
ist
Brille
Adhäsionsklägerin
Tat
zerstört
wurde
Kosten
Neuanschaffung
betrugen
;
auch
Beweiswürdigung
S.
wird
Anschaffungskosten
neuen
Brille
Optikerrechnung
Bezug
genommen
.
S.
heißt
Adhäsionsklägerin
habe
Anspruch
Zahlung
Reparaturkosten
Brille
.
Senat
vermag
Widerspruch
aufzuklären
.
Sollte
Neuanschaffung
Brille
stattgefunden
haben
wäre
möglicherweise
Abzug
neu
alt
vorzunehmen
gewesen
vgl.
OLG
;
OLG
Urteil
18
.
Dezember
.
26
;
Wenker
jurisPR-VerkR
Anm
.
.
Zurückverweisung
Sache
neuen
Verhandlung
allein
Entschädigungsanspruch
kommt
Betracht
Beschlüsse
19
.
Oktober
NStZ-RR
53
;
8
November
§
Anspruch
.
Bezüglich
Antrags
Zubilligung
Schadensersatz
Brille
muss
aber
insgesamt
Entscheidung
abgesehen
werden
.
Beschädigung
Brille
Tat
Urteilsgründen
sicher
entnehmen
ist
kann
Ausspruch
jedenfalls
Grunde
aufrechterhalten
bleiben
.
Adhäsionsentscheidung
bedarf
ferner
Ergänzung
.
Landgericht
Angeklagten
Ersatz
Adhäsionsklägerin
künftig
entstehenden
materiellen
Schäden
verurteilt
hat
ist
Entscheidung
Hinblick
§
§
erforderlichen
Vorbehalt
stellen
Ersatzpflicht
Angeklagten
nur
insoweit
besteht
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
andere
Versicherer
übergegangen
sind
vgl.
Beschlüsse
4
.
August
.
25
November
.
Senat
Adhäsionsentscheidung
Nachteil
Adhäsionsklägerin
geändert
hat
ist
Tenor
Ausdruck
bringen
auch
insoweit
Ausspruch
weiter
gehenden
Antrag
abgesehen
wird
.
3
.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
ist
unbillig
Angeklagten
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
Ausnahme
gerichtlichen
Auslagen
Adhäsionsverfahrens
belasten
§
Abs.
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin