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71 lines
619 B

BESCHLUSS
StR
3
.
Februar
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Senat
schließt
rechtlich
unbedenkliche
Annahme
auch
Tatbestandsvarianten
§
Abs.
Nr.
StGB
Strafausspruch
ausgewirkt
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.