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4.9 KiB

NAMEN
Urteil
8
.
April
Strafsache
schweren
räuberischen
Diebstahls
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
8
.
April
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
17
.
September
Strafausspruch
Feststellungen
ausgenommen
voll
erhaltenen
Schuldfähigkeit
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
räuberischen
Diebstahls
schuldig
befunden
Einbeziehung
Einzelstrafen
rechtskräftigen
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Strafausspruch
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verfahrensrüge
Beschwerdeführer
Verletzung
StPO
geltend
macht
greift
Generalbundesanwalt
bereits
ner
Antragsschrift
8
.
Januar
dargelegt
hat
.
Ebenso
erweisen
sachlich-rechtlichen
Angriffe
Revision
Schuldspruch
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
.
hält
Strafausspruch
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
schweren
räuberischen
Diebstahls
verhängte
Strafe
Jahren
Freiheitsstrafe
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
minder
schweren
Fall
§
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
hat
verneint
.
hat
Strafrahmenwahl
auch
Strafbemessung
engeren
Sinne
Gunsten
Angeklagten
allein
berücksichtigt
"
Gewaltdeliktes
noch
vorbestraft
ist
"
.
hat
zwar
Recht
strafschärfend
berücksichtigt
Angeklagte
Vergangenheit
mehrfach
Vermögensdelikten
verurteilt
worden
ist
Inhaftierungen
Begehung
weiterer
Straftaten
hat
abhalten
lassen
.
Aufhebung
Strafausspruchs
führt
hingegen
Strafkammer
"
"
Lasten
gewertet
hat
Hauptverhandlung
belastenden
Kaufhausdetektiv
"
dreisten
Lügner
bezeichnet
hat
Beschimpfung
geringste
Notwendigkeit
bestand
.
Erwägung
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
;
Urteilsgründe
stellen
klar
Strafkammer
hierbei
bedacht
hat
Prozeßverhalten
Angeklagten
Angaben
Belastungszeugen
entgegentritt
Strafzumessung
Lasten
berücksichtigt
werden
darf
vgl.
StGB
§
Abs.
Verteidigungsverhalten
.
ständiger
Rechtsprechung
darf
Angeklagter
Rahmen
Verteidigung
Belastungszeugen
unglaubwürdig
hinstellen
Fall
schon
schärfere
Bestrafung
befürchten
müssen
aaO
Verteidigungsverhalten
.
Jedoch
kann
Einzelfall
Angriff
Angeklagten
Glaubwürdigkeit
Belastungszeugen
strafschärfendes
Gewicht
erlangen
Grenze
angemessener
Verteidigung
eindeutig
überschreitet
Vorbringen
selbständige
Rechtsgutsverletzung
enthält
aaO
Verteidigungsverhalten
.
Hinweise
besondere
Rechtsfeindschaft
Gefährlichkeit
hiernach
unzulässige
Herabwürdigung
Zeugen
können
allein
Umstand
Angeklagte
Zeugen
Lüge
bezichtigt
hat
entnommen
werden
vgl.
;
Beschluß
2
.
Mai
.
Angriffe
Ehre
Zeugen
berühren
erlaubt
sind
beurteilt
§
StGB
vgl.
BGHSt
;
aaO
Verteidigungsverhalten
m.w
.
.
Beurteilung
Grenzen
zulässigen
können
Umstände
Einzelfalles
Betracht
bleiben
.
Insoweit
ist
hier
berücksichtigen
Angeklagte
vornherein
Vorwurf
Kaufhaus
Kindercomputer
entwendet
dort
tätigen
Detektiv
Zeugen
anschließend
geladenen
Schreckschußpistole
bedroht
haben
detailliert
bestritten
hat
.
drohende
Verurteilung
Verbrechens
hohen
Freiheitsstrafe
hing
Beweislage
Aussage
belastenden
Detektivs
.
konkreten
Verfahrenssituation
Beurteilung
zulässigen
Verteidigungsverhaltens
ankommt
vgl.
BVerfG
konnte
Sicht
Angeklagten
erforderlich
erscheinen
bestreitenden
Einlassung
besondere
Überzeugungskraft
verleihen
Belastungszeugen
Lüge
bezichtigte
.
scharfen
drucksweise
bediente
rechtfertigt
regelmäßig
noch
andere
Bewertung
Vorwurf
Zeugen
Aussage
verfahrensgegenständlichen
Tat
bezieht
etwa
maßgeblichen
"
Streitstoff
"
losgelösten
allgemeinen
Angriff
Ehre
Zeugen
beinhaltet
vgl.
BVerfG
.
ist
Rechtsprechung
beispielsweise
Bezeichnung
Zeuge
vernommenen
Polizeibeamten
bedenkenloser
Berufslügner
gesehen
worden
.
NStZ-RR
.
hier
so
verhält
kann
Urteilsgründen
indes
entnommen
werden
.
Selbst
Prozeßverhalten
Angeklagten
beanstanden
wäre
ergäbe
hier
noch
bestimmender
Strafschärfungsgrund
Landgericht
getan
hat
Gewicht
Strafzumessung
einzustellen
wäre
etwa
strafrechtliche
Vorbelastung
Angeklagten
.
Rechtsprechung
wird
berechtigte
Anspruch
Zeugen
ehrverletzenden
Äußerungen
Angeklagten
Strafverfahren
schutzlos
ausgeliefert
sein
unangemessen
eingeschränkt
.
Vielmehr
ist
Aufgabe
Vorsitzenden
Rahmen
Sachleitung
Zeugen
unsachliche
Angriffe
schützen
Angeklagten
Fall
Mäßigung
anzuhalten
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
beruht
Strafausspruch
Landgericht
Strafrahmenwahl
auch
Strafbemessung
engeren
Sinne
ausdrücklich
Verhalten
Angeklagten
Hauptverhandlung
begründet
hat
.
Strafe
ist
neu
befinden
.
Kuckein
Sost-Scheible