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646 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
StR
30
.
Januar
Strafsache
sexueller
Nötigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
17
Juli
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Urteil
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Sachrüge
Aufhebung
Strafausspruchs
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensrüge
Revisionsbegründung
Verletzung
§
ist
ergänzend
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
28
.
Dezember
anzumerken
dahinstehen
kann
Angaben
Zeugin
persönlichen
Verhältnissen
klagten
hätten
verwertet
werden
dürfen
jedenfalls
Schuldspruch
Angaben
beruht
Strafausspruch
bereits
Sachrüge
aufgehoben
werden
muß
.
2
.
Feststellungen
bot
Angeklagte
Tatzeit
16jährigen
Pkw
Hause
fahren
.
kannten
.
Angeklagte
vorhatte
"
sexuelle
Beziehungen
"
aufzunehmen
verließ
Vorwand
Ortsgebiet
nahm
Fahrt
Hand
führte
rechtes
Knie
"
schob
sodann
Richtung
Genitalbereiches
"
.
gelang
Hand
wegzuziehen
begann
linkes
Bein
streicheln
wehrte
.
parkte
dann
einsamen
Waldgebiet
legte
rechten
Arm
Schultern
"
versuchte
Mund
küssen
"
.
wegdrückte
schrie
solle
ausziehen
wolle
Geschlechtsverkehr
ausführen
.
"
Hierüber
verängstigt
brach
Tränen
Angeklagte
lustig
machte
"
.
fuhr
dann
ergriff
Hand
drückte
mehrfach
"
Genitalbereich
"
.
heftig
wehrte
konnte
befreien
.
Forderung
"
endlich
Ruhe
lassen
"
machte
Angeklagte
Vorschlag
"
könne
ja
aussteigen
"
.
anhielt
versuchte
entkommen
fuhr
Angeklagte
Fahrzeug
schnell
so
Pkw
verlassen
konnte
.
Drohung
"
werde
sonst
Hause
fahren
werde
aussetzen
könne
Fuß
Hause
laufen
"
zwang
Hand
Bein
legen
.
ergriff
führte
Genitalbereich
"
.
aufforderte
"
selbst
befriedigen
"
brachte
Fahrzeug
Stehen
beschimpfte
.
"
zog
Hand
Geschädigten
erneut
Geschlechtsteil
"
.
Schließlich
setzte
insgesamt
etwa
Fahrt
Uhr
Dömitz
.
3
.
Landgericht
hat
Tatgeschehen
rechtlich
zutreffend
sexuelle
Nötigung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
gewürdigt
.
"
strafrechtlich
relevante
sexuelle
Handlungen
"
hat
Erzwingen
Berührens
Geschlechtsteils
Angeklagten
Streicheln
Oberschenkel
Geschädigten
Versuch
Geschädigte
küssen
Nötigungsmittel
Alternativen
§
Abs.
StGB
angesehen
.
wird
Angeklagten
jedoch
weit
gehender
Schuldumfang
angelastet
;
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
§
Nr.
StGB
sind
sexuelle
Handlungen
nur
"
Erheblichkeit
"
.
"
Erheblichkeitsschwelle
"
überschritten
ist
bestimmt
Grad
Gefährlichkeit
Handlung
jeweils
betroffene
Rechtsgut
vgl.
StGB
Nr.
Erheblichkeit
m.w
.
.
ist
zwar
mehrfache
Erzwingen
Berührens
bedeckten
Geschlechtsteils
Angeklagten
sexuelle
Nötigung
werten
;
Streicheln
bedeckten
Geschädigten
mißlungene
Kußversuch
stellen
aber
gesondert
berücksichtigenden
sexuellen
Handlungen
StGB
Nr.
Erheblichkeit
;
NStZ
71
;
;
197
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
auch
ausdrücklich
strafschärfend
gewürdigte
Wertung
Landgerichts
lägen
"
Alternativen
Tatbestandes
sexuellen
Nötigung
"
Gewalt
Drohung
Ausnutzen
schutzlosen
Lage
UA
f.
.
"
Gewalt
"
"
Ausnutzen
schutzlosen
Lage
"
Feststellungen
getragen
werden
ist
Nötigungsmittel
"
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
"
§
Abs.
Nr.
StGB
belegt
.
Landgericht
sieht
Tatbestandsalternative
verwirklicht
Angeklagte
Geschädigten
"
geäußert
habe
vergewaltigen
wollen
Aussicht
stellte
Wald
Gegend
auskannte
Dunkelheit
auszusetzen
"
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
"
sinngemäß
"
gesagt
Geschlechtsverkehr
vollziehen
wolle
UA
.
Selbst
Äußerung
"
Drohung
Vergewaltigung
gemeint
gewesen
ist
so
wäre
genannte
Tatbestandsmerkmal
nur
dann
erfüllt
Geschädigten
ebenso
Äußerung
werde
sonst
ausgesetzt
könne
Fuß
Hause
laufen
"
Überwindung
Widerstandes
schwerer
Angriff
körperliche
Unversehrtheit
Aussicht
gestellt
worden
wäre
vgl.
;
NStZ
;
Urteil
17
.
Oktober
.
aber
ist
festgestellt
.
Strafe
muß
neu
bestimmt
werden
.
4
.
Landgericht
gerichteten
Antrag
15./17
November
Rechtsanwalt
.
Pflichtverteidiger
ordnen
Bl
.
.
bemerkt
Senat
:
Antrag
ist
Vorsitzende
Gerichts
zuständig
Urteil
angefochten
wurde
bereits
Pflichtverteidigerbestellung
befaßt
war
Bl
.
Bl
.
.
;
vgl.
Bestellung
;
Beschluß
6
.
zember
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
44
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Zuwartens
Entscheidung
Revision
bedurfte
jedoch
;
Nachschieben
Verfahrensrügen
wäre
Ablaufs
Revisionsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
unzulässig
Gegenerklärung
Rechtsanwalt
.
her
ausgeführte
Sachrüge
hat
Senat
Urteil
umfassend
geprüft
.

Kuckein



nä-