You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

300 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
29
.
Januar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
29
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
August
Feststellungen
aufgehoben
Strafausspruch
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Fällen
jeweils
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Körperverletzung
Fällen
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Maßregeln
§
§
StGB
erkannt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
Maßregelausspruch
§
§
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Strafausspruch
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
können
hingegen
bestehen
bleiben
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
27
November
ausgeführt
:
"
Wird
Straftat
Jugendlichen
Heranwachsenden
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
so
wird
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Jugendstrafe
abgesehen
Maßregelanordnung
Ahndung
Jugendstrafe
entbehrlich
macht
.
spezifisch
jugendstrafrechtliche
Vorschrift
ermöglicht
Gedanken
Einspurigkeit
freiheitsentziehender
Maßnahmen
Jugendstrafrecht
Rechnung
tragen
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
entsprechende
Prüfung
Entscheidung
ist
angefochtenen
Urteil
entnehmen
.
gilt
umso
Jugendkammer
Strafhöhe
Notwendigkeit
erzieherischen
Einwirkung
Trennung
Angeklagten
negativ
beeinflussenden
Umfeld
begründet
S.
.
Einwirkung
Trennung
erfolgt
aber
auch
Gesetz
Dauer
begrenzte
Unterbringung
gemäß
§
StGB
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Ausspruchs
Jugendstrafe
vgl.
Abs.
Absehen
2
;
Beschluß
23
Juli
.
"
tritt
Senat
.
hebt
Sachzusammenhangs
Jugendstrafe
Unterbringung
vgl.
Abs.
hen
auch
gesehen
rechtsfehlerfrei
begründeten
Ausspruch
Unterbringung
§
StGB
.
entspricht
Ergebnis
auch
Antrag
Generalbundesanwalts
Aufhebung
Urteils
Strafausspruch
Feststellungen
beantragt
hat
.
umfaßt
sind
indes
auch
Feststellungen
Frage
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
§
StGB
Angeklagten
beziehen
vgl.
Kuckein
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
gleichzeitig
Grundlage
Maßregelausspruch
bilden
.
Sost-Scheible