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265 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
Februar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
3
Juli
wird
Vorwurf
fahrlässigen
Trunkenheit
Verkehr
Fall
.
Urteilsgründe
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Verfolgung
ausgenommen
vorbezeichnete
Urteil
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
geändert
Angeklagte
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
Tateinheit
vorsätzlichem
Gebrauch
Fahrzeugs
Haftpflichtversicherungsvertrag
fahrlässiger
Gefährdung
Straßenverkehrs
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
Tateinheit
vorsätzlichem
Gebrauch
Fahrzeugs
Haftpflichtversicherungsvertrag
fahrlässiger
Gefährdung
Straßenverkehrs
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
Freispruch
Übrigen
Einbeziehung
Strafe
anderweitigen
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Sperrfrist
Erteilung
Fahrerlaubnis
angeordnet
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
1
.
Senat
beschränkt
Strafverfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Fall
.
Urteilsgründe
gemäß
§
Abs.
Maßgabe
Vorwurf
fahrlässigen
Trunkenheit
Verkehr
StGB
ausgenommen
wird
.
Angeklagte
Feststellungen
Tatzeitpunkt
Flucht
Polizei
befand
kann
Weiteres
Strafkammer
getan
hat
ausgegangen
werden
Fahrweise
Folge
Betäubungsmittelintoxikation
etwa
fluchtbedingt
unangepassten
Geschwindigkeit
war
vgl.
7
.
April
StGB
Abs.
Fahruntüchtigkeit
alkoholbedingte
.
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Änderung
Schuldspruchs
.
2
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Insoweit
nimmt
Senat
zutreffenden
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
4
.
Dezember
Bezug
.
Fall
.
folgte
tateinheitliche
Verurteilung
fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
gestützt
.
Strafausspruch
hat
Bestand
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Schuldspruch
tateinheitlich
begangener
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Fall
.
Urteilsgründe
geringere
Einsatzstrafe
niedrigere
Gesamtstrafe
kürzere
Sperrfrist
erkannt
hätte
.
Sost-Scheible
Franke
Bender