You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

495 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Strafsache
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
ECLI
:
:
BGH:2018:041218B4STR509.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
Juli
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
schuldig
ist
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
schweren
räuberischen
Diebstahls
Diebstahls
Fällen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
Strafausspruch
richtet
unbegründet
Sinne
§
Abs.
;
führt
lediglich
Klarstellung
Schuldspruchs
Fall
II.1
Urteilsgründe
.
Landgericht
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
getroffen
hat
hat
Urteil
Bestand
.
1
.
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Schuldund
Strafausspruch
steht
.
Senat
hat
lediglich
klargestellt
Angeklagte
Fall
II.1
Urteilsgründe
besonders
schweren
räuberischen
Diebstahls
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
schuldig
gemacht
hat
.
ist
§
Abs.
Satz
rechtliche
Bezeichnung
Tat
Urteilsformel
anzugeben
Beschluss
3
.
September
.
2
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
indes
Landgericht
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
getroffen
hat
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
Antragsschrift
30
.
Oktober
Folgende
ausgeführt
:
Landgericht
Voraussetzungen
§
StGB
erörtert
hat
angezeigt
gewesen
wäre
hält
Urteil
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
konsumiert
Angeklagte
Jahren
regelmäßig
Cannabis
Amphetamine
S.
finanziert
Drogenkonsum
eigener
Einlassung
S.
Begehung
Straftaten
.
psychiatrische
Sachverständige
Strafkammer
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Maßregelanordnung
§
StGB
zugezogen
hatte
gelangte
Einschätzung
Angeklagten
behauptete
Suchterkrankung
sei
etwa
vorgeschoben
bestehe
medizinischer
Sicht
tatsächlich
S.
.
Betäubungsmittelabhängigkeit
Angeklagten
sei
Sicht
auch
mitursächlich
festzustellende
dissoziale
Verhalten
.
Unbehandelt
sei
häufigen
Diebstahlsereignissen
raubähnlichen
Ereignissen
auch
Anwendung
körperlicher
Gewalt
Angeklagten
rechnen
S.
.
Anhaltspunkte
fehlende
Therapierbarkeit
Suchterkrankung
finden
Urteil
.
Grundlage
Feststellungen
erweist
fehlende
Erörterung
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
rechtsfehlerhaft
.
Landgericht
Satz
StGB
möglicherweise
erkennbar
geprüft
hat
Suchtverhalten
Angeklagten
gravierend
bewertet
hat
hätte
enges
Verständnis
Hangs
zugrunde
gelegt
vgl.
etwa
Senat
Beschluss
27
.
September
.
.
symptomatischer
Zusammenhang
Hang
Anlasstaten
liegt
Delikten
hier
begangen
werden
Rauschmittel
selbst
Geld
Beschaffung
erlangen
besonderer
Weise
vgl.
Senat
Beschluss
28
.
August
NStZ-RR
75
Urteil
18
.
Februar
StGB
Absatz
Rausch
.
Mitursächlichkeit
Suchterkrankung
Angeklagten
verfahrensgegenständlichen
Taten
hat
Landgericht
Anschluss
Sachverständigen
selbst
angenommen
S.
ist
zusätzlicher
Berücksichtigung
Intelligenzminderung
Vorliegen
verminderter
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
ausgegangen
.
Schließlich
lassen
Urteil
auch
Umstände
entnehmen
Prognose
zuließen
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussicht
Sinne
§
Satz
StGB
bestehe
.
Frage
Unterbringung
Entziehungsanstalt
bedarf
Verhandlung
Entscheidung
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
würde
Nachholung
Unterbringungsanordnung
hindern
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
Urteil
10
.
April
BGHSt
5
69
;
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
.
.
kann
Senat
verschließen
.
nunmehr
Entscheidung
berufene
Tatrichter
wird
allerdings
Hinzuziehung
Sachverständigen
Abs.
Satz
auch
prüfen
haben
Angeklagten
festgestellten
schweren
intellektuellen
Defizite
hinreichend
konkreten
Aussicht
erfolgreiche
Therapie
Sinne
§
Satz
StGB
entgegenstehen
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke