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553 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
22
November
Strafsache
fahrlässiger
Tötung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
fahrlässiger
Tötung
Tateinheit
vorsätzlicher
Gefährdung
Straßenverkehrs
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
ausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
tateinheitliche
Verurteilung
vorsätzlicher
Gefährdung
Straßenverkehrs
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
befuhr
Angeklagte
10
Juli
Uhr
geliehenen
Pkw
Marke
deutlich
überhöhter
Geschwindigkeit
Richtungsfahrbahnen
aufweisende
Stadtzentrum
Straße
.
nahm
moderatem
schneller
Folge
Spurwechsel
vorschriftsmäßig
fahrende
Fahrzeuge
überholen
können
.
Unmittelbar
Überholmanöver
nahm
Zeitpunkt
linken
Fahrspur
fahrende
Angeklagte
wahr
nur
noch
rund
Meter
entfernte
Lichtzeichenanlage
Kreuzung
Straße/
.
straße
licht
umsprang
.
Etwa
Meter
Kreuzung
eröffnet
rechts
Straße
dritter
Geradeausstreifen
Meter
Kreuzung
Rechtsabbiegespur
wird
.
Angeklagte
beabsichtigte
Kreuzung
noch
Umschalten
Rotlicht
passieren
Ampel
warten
müssen
.
jedoch
linken
auch
rechts
führenden
Fahrspur
Fahrzeuge
befanden
Geschwindigkeit
Gelblicht
zeigenden
Lichtzeichenanlage
verringerten
deutlich
langsamer
fuhren
Angeklagte
nahm
durchgängigen
Spurwechsel
linken
mittlere
Meter
zuvor
neu
hinzugekommene
Zeitpunkt
freie
Geradeausspur
Fahrzeuglängen
Haltelinie
erreichte
.
Angeklagte
fuhr
nun
Geschwindigkeit
mindestens
Kreuzung
.
gleichen
Zeitpunkt
befuhr
Zeugin
.
Zeitwert
rund
Euro
mittlere
Fahrspur
.
Zeugin
beabsichtigte
rechten
Fahrstreifen
wechseln
.
Schulterblick
vergewissert
hatte
neu
hinzugekommenen
Geradeausstreifen
Fahrzeug
befand
betätigte
Blinker
setzte
erneuten
Schulterblick
Wechsel
rechte
Fahrspur
.
gefahrene
Geschwindigkeit
betrug
Vorbereitung
Halts
Haltelinie
noch
.
selben
Moment
näherte
Pkw
Angeklagten
Zeitpunkt
Schulterblicks
Zeugin
.
noch
linken
mittleren
Geradeausspur
befunden
hatte
wahrgenommen
werden
konnte
hinten
.
Angeklagten
gefahrenen
Geschwindigkeit
war
möglich
Zeugin
.
eingeleiteten
Spurwechsel
rechtzeitig
reagieren
.
kam
spitzwinkligen
Streifkollision
Fahrzeugen
.
Folge
stellte
Angeklagten
rechts
geriet
rotierende
Flugbewegung
.
Folge
schleuderte
Fahrzeug
Kreuzungsbereich
prallte
Mast
Lichtzeichenanlage
erfasste
etwa
Meter
Ausgangspunkt
Kollision
anderen
Lichtzeichenmast
Fahrrad
wartenden
26-jährigen
.
Geschädigte
wurde
etwa
Meter
Luft
geschleudert
erlitt
tödliche
Verletzungen
.
Geschädigten
stehende
Zeuge
konnte
Sprung
retten
blieb
unversehrt
.
Lichtzeichenanlage
entstand
Sachschaden
Höhe
Euro
.
Pkw
Zeugin
.
erlitt
Totalschaden
.
selbst
blieb
letzt
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Angeklagte
Setzen
Blinkers
Zeugin
.
erst
kurz
Überholvorgang
erfolgten
Einfahrens
rechte
Geradeausspur
auch
deutlich
überhöhten
Geschwindigkeit
bestehenden
sehen
konnte
UA
.
Feststellungen
belegen
Angeklagte
Überholvorgang
falsch
gefahren
ist
Abs.
Nr.
StGB
.
falsches
Fahren
Überholvorgang
liegt
Täter
§
StVO
normierten
Regeln
verletzt
anderweitigen
begeht
Überholen
gefährlicher
macht
sodass
innerer
Zusammenhang
Verkehrsverstoß
spezifischen
Gefahrenlage
Überholens
besteht
vgl.
19
.
Februar
St
RR
271
;
Urteil
7
.
Februar
St
282
;
OLG
20
.
April
281
;
Urteil
28
Juli
46
;
König
:
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
.
f.
;
Sternberg-Lieben/Hecker
:
StGB
29
.
Aufl
.
.
18
;
:
SSW-StGB
2
.
Aufl
.
.
.
gemessen
ist
Angeklagte
Überholen
schon
falsch
gefahren
gefahrene
Geschwindigkeit
Anhalten
übersehbaren
Strecke
unmöglich
machte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
StVO
zulässige
Höchstgeschwindigkeit
geschlossener
Ortschaften
verstieß
.
Regelverstöße
wurde
Überholen
erheblich
gefährlicher
gemacht
Angeklagte
konnte
mehr
Setzen
Blinkers
angezeigten
Spurwechsel
Zeugin
.
reagieren
.
Vorschriften
auch
bestimmt
sind
innerörtliche
Überholvorgänge
schützen
steht
Frage
.
Senat
braucht
Umständen
entscheiden
Feststellungen
auch
Annahme
unklaren
Verkehrslage
Sinne
Abs.
Nr.
StVO
tragen
.
2
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Beschwerdeführers
ergeben
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin