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227 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
30
.
Januar
Strafsache
erpresserischen
Menschenraubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Essen
15
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
kann
dahinstehen
Verfahrensbeanstandung
Landgericht
habe
Urteil
Unrecht
zugrunde
gelegt
Angeklagte
habe
Hauptverhandlung
Sache
geäußert
zulässiger
Weise
erhoben
ist
.
Revision
Verstoß
§
StPO
geltend
macht
ist
jedenfalls
unbegründet
.
ECLI
:
:
behauptete
Verfahrensfehler
ist
bewiesen
.
formellen
Beweiskraft
Hauptverhandlungsprotokolls
Satz
steht
Angeklagte
Sache
eingelassen
hat
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
Protokolleintrag
Angeklagte
hatte
letzte
Wort
.
Angeklagte
wurde
befragt
noch
Verteidigung
auszuführen
habe
.
machte
ergänzende
Ausführungen
Verteidigung
.
stellt
Frage
.
Generalbundesanwalt
geteilten
Auffassung
Revision
wird
Sacheinlassung
Angeklagten
bewiesen
.
Gesetzeswortlaut
§
Abs.
ausgerichtete
Protokoll
belegt
lediglich
Angeklagten
Recht
letzten
Wortes
eingeräumt
worden
ist
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
.
freisteht
letzten
Wort
Verteidigung
vorbringen
will
beweist
Protokoll
letzten
Wort
auch
Sache
eingelassen
hat
vgl.
Urteil
29
.
Juni
Beweiskraft
;
Beschluss
28
.
Oktober
NStZ
;
26
.
Aufl
.
.
.
erst
Rahmen
letzten
Wortes
erfolgte
Sacheinlassung
hätte
vielmehr
weiter
gehende
wesentliche
Förmlichkeit
ausdrücklichen
Protokollierung
bedurft
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
§
.
7
;
KK-StPO/Ott
7
.
Aufl
.
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke