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6.4 KiB

NAMEN
15
.
Februar
Strafsache
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
15
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenkläger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
28
.
Juni
werden
verworfen
.
2
.
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Kosten
Revisionen
Angeklagten
Nebenkläger
fallen
jeweiligen
Beschwerdeführer
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wenden
Angeklagte
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Sachrüge
gestützten
Revisionen
.
Angeklagte
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
ebenso
Nebenkläger
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Verurteilung
Mordes
.
Rechtsmittel
erweisen
unbegründet
.
II
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
gescheiterten
Beziehungen
lebte
Angeklagte
kombinierten
Persönlichkeitsstörung
schizoiden
Elementen
narzisstischen
Zügen
leidet
September
späteren
Tatopfer
häuslicher
Lebensgemeinschaft
gemeinsames
Kind
hervorging
.
Auch
Beziehung
war
insbesondere
grundlosen
Eifersucht
Angeklagten
streitbeladen
wurde
schließlich
beendet
.
Angeklagte
konnte
auch
Scheitern
früheren
Beziehungen
Trennung
abfinden
.
September
kam
erbetenen
Aussprache
Nicole
heftigen
Streit
Boden
warf
Messer
Körper
hielt
.
Erst
Vater
Hilfe
eilte
ließ
.
Abwehrbemühungen
erlitt
Schnittverletzung
Hand
.
Auch
Vorfall
bemühte
Angeklagte
weiter
Fortsetzung
Beziehung
.
17
November
wurde
Angeklagte
Arbeitskollegen
gehänselt
Nicole
jetzt
anderen
Mann
küsse
"
antwortete
"
mehr
lange
Fall
"
sein
werde
.
Nachmittag
begegnete
Fahrrad
fuhr
.
hielt
zwar
lehnte
aber
nochmalige
Aussprache
Sicht
endgültig
beendete
Beziehung
.
kam
teilweise
lautstark
geführten
Wortgefecht
Angeklagte
Wut
so
heftig
Fahrrad
trat
nur
noch
schieben
konnte
.
Vorschlag
Angeklagten
Fahrzeug
Fahrtziel
fahren
lehnte
.
hatte
Angst
weinte
versuchte
Handy
telefonieren
.
Streitend
gingen
etwa
Minuten
nebeneinander
Fahrrad
schob
.
Nunmehr
wurde
Angeklagten
bewusst
zurückgewinnen
konnte
.
"
Wut
Verzweiflung
endgültiger
Verlustangst
Enttäuschung
Scheitern
Beziehung
"
entschloss
töten
.
nahm
Hosentasche
aufklappbares
Taschenmesser
Klingenlänge
Zentimetern
versetzte
Nicole
Messerstiche
Brustbereich
.
Auch
Rufe
Zeugin
ließ
Tun
abbringen
.
Opfer
verstarb
alsbald
Verbluten
.
Angeklagte
fuhr
Pkw
Bekannten
Alibi
Tatzeit
erhalten
wollte
.
ging
gewöhnlichen
Verrichtungen
Abend
festgenommen
wurde
.
.
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Erfolg
wenden
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Angeklagte
Mordes
nur
Totschlags
verurteilt
worden
ist
.
Grundlage
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
ist
Schwurgericht
Ergebnis
Recht
ausgegangen
Angeklagte
heimtückisch
Sinne
§
Abs.
StGB
gehandelt
hat
.
Rechtsprechung
handelt
heimtückisch
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tötung
ausnutzt
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
abzustellen
ist
vgl.
BGHSt
.
bloßer
Tat
vorausgegangener
Wortwechsel
nur
feindselige
Atmosphäre
generelles
Misstrauen
schließen
Heimtücke
Opfer
hieraus
noch
Gefahr
Tätlichkeit
entnommen
hat
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Beseitigung
Arglosigkeit
auch
vorangegangenen
Streit
Opfer
tätlichen
Angriff
rechnet
vgl.
BGHSt
;
;
StGB
§
Abs.
Heimtücke
;
NStZ
.
hier
vorgelegen
hat
hat
Landgericht
Berücksichtigung
Vorgeschichte
Verlaufs
Tatgeschehen
unmittelbar
vorausgegangenen
Auseinandersetzung
auszuschließen
vermocht
.
insoweit
getroffenen
Feststellungen
war
sammentreffen
Angeklagten
bewusst
nach
vor
bereit
war
Trennung
akzeptieren
.
wusste
etwa
Monate
zuvor
Weigerung
Fortsetzung
Beziehung
Tätlichkeiten
reagiert
sogar
Messer
Körper
gehalten
hatte
.
erneute
Ablehnung
erbetenen
Aussprache
wiederum
große
Wut
versetzte
erkannte
Fußtritt
Fahrrad
massiv
beschädigte
.
liegt
durchaus
Eskalation
weitere
Wutausbrüche
hin
schweren
Angriff
Körper
befürchtete
.
spricht
Angst
Angeklagten
hatte
weinte
bereit
war
Pkw
Fahrtziel
bringen
lassen
.
folgt
Tatsache
Nicole
ernden
verbalen
Auseinandersetzung
versuchte
Angeklagten
entfernen
Worten
beschwichtigen
suchte
Weiteres
Arglosigkeit
späteren
Opfers
.
Frage
Opfer
gesehen
hat
Angeklagte
unmittelbar
Zustechen
Messer
zog
aufklappte
kommt
Opfer
Zeitpunkt
bereits
mehr
arglos
war
.
Landgericht
hat
auch
Mordmerkmal
niedrigen
gründe
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
rechtsfehlerfrei
verneint
.
ist
Überzeugung
gelangt
Angeklagte
habe
"
Wut
Verzweiflung
endgültiger
Verlustangst
Ärger
Enttäuschung
Scheitern
Beziehung
"
getötet
.
hat
feststellen
können
Motive
Tötung
ausschlaggebend
gewesen
ist
hat
Motivation
Angeklagten
insgesamt
niedrigster
Stufe
stehend
angesehen
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Vorliegen
Motivbündels
beruht
vorsätzliche
Tötung
nur
dann
niedrigen
Beweggründen
Hauptmotiv
vorherrschenden
Motive
Tat
Gepräge
geben
allgemeiner
sittlicher
Wertung
tiefster
Stufe
stehen
besonders
verwerflich
sind
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
;
NStZ
34
;
m.w
.
.
Fall
ist
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
gegeben
.
Landgericht
hat
verkannt
Tötung
auch
Wut
Ärger
Angeklagten
Scheitern
Beziehung
Rolle
gespielt
haben
.
Reaktion
Angeklagten
Hänseleien
Arbeitskollegen
Vormittag
Tattages
Motivation
tatbeherrschend
angesehen
hat
begegnet
indes
rechtlichen
Bedenken
.
Vielmehr
ist
Vorgeschichte
Tat
belegt
gleichbedeutend
tatauslösend
tatbestimmend
auch
Gefühle
Verzweiflung
Angeklagten
Trennung
Erkennen
Lebensgefährtin
endgültig
abgewandt
hatte
waren
.
kommt
Angeklagte
dissoziale
Persönlichkeitsstörung
aufweist
Grund
Selbstwertgefühl
einerseits
nur
Beziehung
Partnerin
definiert
andererseits
aber
Lage
ist
längerfristige
Beziehung
beizubehalten
.
Hintergrund
hält
Rahmen
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums
vgl.
NStZ-RR
80
;
NStZ
Landgericht
Angeklagten
bestimmenden
Motive
Gesamtheit
niedrig
Sinne
§
Abs.
StGB
gewertet
hat
.
2
.
Revision
Angeklagten
Überprüfung
Urteils
Grund
Angeklagten
erhobenen
Sachrüge
hat
noch
Strafausspruch
Angeklagten
belastenden
Rechtsfehler
ergeben
;
insbesondere
begegnet
auch
Verneinung
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
rechtlichen
Bedenken
.
Kuckein