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BESCHLUSS
13
November
Strafsache
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
November
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Revision
beanstandet
§
§
erhobenen
Verfahrensrüge
zwar
Recht
Verlesung
ärztlichen
Untersuchungsberichts
9
.
Dezember
ersichtlich
Behördengutachten
Sinne
§
Abs.
handelt
vgl.
NStZ
Untersuchungsbericht
auch
§
"
ärztliches
Attest
"
Nachweis
Vorwurfs
Vergewaltigung
verlesen
werden
durfte
vgl.
BGHSt
.
Urteil
beruht
jedoch
aufgezeigten
Verfahrensverstoß
auch
Revision
einräumt
Landgericht
Urteilsgründen
Tatspuren
Untersuchungsbericht
ausschließlich
ebenfalls
§
verlesene
frauenärztliche
Gutachten
abstellt
.
Gutachten
handelt
indes
§
verlesbare
Erklärung
öffentlichen
Behörde
Senat
Umständen
entnimmt
Gutachten
Briefkopf
Universitätsklinikums
Essen
trägt
Leiter
Zentrums
Frauenheilkunde
Universitätsklinikums
mitunterzeichnet
worden
ist
.
Gutachten
zugrundeliegenden
Feststellungen
zuständigen
Repräsentanten
Behörde
selbst
Mitarbeiter
getroffen
worden
sind
kommt
Auffassung
Revision
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.