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485 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
16
.
Februar
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
16
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Siegen
12
.
Juni
Angeklagte
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
ausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
ließ
Angeklagten
Beziehung
unterhielt
ausschließbar
allein
Angeklagten
Wohnung
aufgenommen
worden
war
Spätsommer
Paket
Gramm
Heroinzubereitung
Wirkstoffgehalt
%
Wohnanschrift
Angeklagten
versenden
Mitangeklagten
Besitz
genommen
wurde
.
Hälfte
Heroins
verwendete
Mitangeklagte
Folgezeit
Eigenkonsum
Angeklagte
.
andere
Hälfte
streckte
portionierte
verkaufte
Wohnung
Angeklagten
andere
Abnehmer
.
Angeklagte
war
aktiv
Planung
Organisation
Durchführung
Handeltreibens
eingebunden
hatte
auch
Interesse
Details
Tätigkeit
Freundes
.
bekam
aber
Paket
Heroin
angekommen
war
plötzlich
wieder
ausreichend
Heroin
Wohnung
Verfügung
stand
.
Angeklagte
wusste
Mitangeklagte
handelte
sah
zwar
gern
Mitangeklagte
Geschäfte
auch
Wohnung
tätigte
duldete
jedoch
Verkaufstätigkeit
Freundes
erzielten
Gewinnen
insbesondere
kostenlose
Versorgung
Finanzierung
Einkäufen
Urlauben
erheblich
profitierte
.
Oktober
erhielt
Mitangeklagte
Kurier
Lieferung
Gramm
Heroinzubereitung
%
Wirkstoffgehalt
Wohnung
Angeklagten
nahm
.
Wohnung
wurde
Hälfte
Lieferung
Mitangeklagten
Angeklagten
selbst
konsumiert
andere
Hälfte
wiederum
Mitangeklagten
Streckung
Konsumenten
weiterveräußert
wurde
.
Auch
diesmal
bekam
Angeklagte
wieder
Heroin
verfügbar
war
Mitangeklagte
neue
Lieferung
erhalten
hatte
.
duldete
anschließenden
Verkauf
Wohnung
Gründen
zuvor
unterstützte
Mitangeklagten
.
II
.
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
aktive
Beteiligung
Angeklagten
Handelstätigkeit
Mitangeklagten
wird
Urteilsausführungen
belegt
.
Allein
Kenntnis
Billigung
Lagerung
Aufbereitung
Vertriebs
Betäubungsmitteln
Wohnung
erfüllt
irgendwie
geartete
Handelstätigkeit
objektiv
fördernde
Unterstützungshandlung
Voraussetzungen
strafbaren
Beihilfe
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
19
.
Dezember
NStZ
164
;
Beschlüsse
17
November
NStZ-RR
58
;
2
.
August
Abs.
Nr.
Handeltreiben
;
7
.
Januar
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
.
Unterstützungsbeitrag
Angeklagten
positives
Tun
hat
Landgericht
festgestellt
.
Angeklagte
schon
Überlassung
Mitnutzung
Wohnung
Mitangeklagten
geplanter
Verwendung
Rauschgiftgeschäfte
wusste
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
aaO
;
Beschluss
30
.
April
NStZ-RR
hat
Strafkammer
angenommen
.
künftige
Hinnahme
Rauschgifthandels
Wohnung
bezogene
Zusage
Angeklagten
psychische
Unterstützung
Taten
Mitangeklagten
gewertet
werden
könnte
vgl.
Beschluss
30
.
April
aaO
lässt
Urteilsfeststellungen
ebenfalls
entnehmen
.
Strafbarkeit
Beihilfe
Unterlassen
scheidet
Garantenstellung
Angeklagten
.
Inhaber
Wohnung
hat
grundsätzlich
rechtlich
einzustehen
Räumen
Dritte
Straftaten
begangen
werden
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
19
.
Dezember
aaO
;
Beschluss
31
Juli
StGB
Abs.
Garantenstellung
;
Urteil
24
.
Februar
BGHSt
.
Ausnahmefall
Wohnung
besonderen
Beschaffenheit
Lage
Eigenschaft
außen
abgeschirmter
Bereich
Gefahrenquelle
darstellt
vgl.
Urteil
24
.
Februar
aaO
;
7
.
Januar
aaO
ist
festgestellt
.
Angeklagte
Mitangeklagten
begangenen
Taten
Vorteile
zog
mag
strafrechtlich
Aspekt
Geldwäsche
§
StGB
bedeutsam
vgl.
Urteil
20
.
Dezember
NStZ
;
4
.
Aufl
.
.
.
.
Frage
Bestehens
Garantenpflicht
Angeklagten
ist
Umstand
Ansicht
Strafkammer
indes
Relevanz
.
Sost-Scheible
Franke
Bender