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448 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
7
.
Dezember
Strafsache
vorsätzlicher
Körperverletzung
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldspruchs
hat
Prüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
können
Strafausspruch
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abzusehen
bestehen
bleiben
.
1
.
Feststellungen
würgte
Angeklagte
zuvor
größere
Mengen
alkoholischer
Getränke
genommen
hatte
Geschädigte
Beziehung
unterhielt
Abend
17
.
August
Wohnung
Händen
Hals
.
weiteren
Handgemenge
schlug
Händen
diversen
Stellen
Körpers
schleifte
halb
liegend
Wohnung
.
erlitt
Geschädigte
Würgemale
Hals
multiple
Prellungen
Armen
Beinen
Bereich
zweier
Rippen
Kopf
.
15
.
März
sind
Geschädigte
Angeklagte
verlobt
.
Strafzumessung
hat
Strafkammer
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
Angeklagten
zugutegehalten
Geschädigten
ausgesöhnt
hat
.
angenommenen
Aussöhnung
Geschädigten
Angeklagten
hätte
Strafkammer
indes
Prüfung
veranlasst
sehen
müssen
Voraussetzungen
Täter-Opfer-Ausgleichs
§
Nr.
StGB
erfüllt
sind
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
457
;
Urteil
28
.
Januar
NStZ
.
Opfer
Täter
Täter-Opfer-Ausgleich
leicht
macht
Maß
Wiedergutmachungsbemühungen
hohen
Anforderungen
stellt
schnell
Versöhnung
bereit
ist
steht
Bejahung
Voraussetzungen
§
Nr.
StGB
grundsätzlich
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
StR
aaO
.
Senat
kann
strafmildernden
Berücksichtigung
Aussöhnung
Rahmen
Strafzumessung
engeren
Sinne
hinreichender
Sicherheit
ausschließen
Landgericht
Falle
weiteren
Strafrahmenverschiebung
§
Nr.
§
Abs.
StGB
mildere
Freiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
2
.
Entscheidung
Landgerichts
fehlender
Erfolgsaussichten
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abzusehen
begegnet
ebenfalls
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Strafkammer
hat
sachverständig
beraten
angenommen
Angeklagten
Therapiemotivation
gegeben
sei
auch
geweckt
werden
könne
.
Bewertung
hat
maßgeblich
gestützt
Angeklagte
Vergangenheit
anfänglichem
Bemühen
Therapie
Alkoholabhängigkeit
kurzfristig
abbrach
Anschluss
abgeurteilte
Tat
Entgiftungsbehandlung
bereits
Tagen
beendete
bereit
war
Stationsregeln
unterwerfen
.
Strafkammer
ausschließlich
Angeklagten
bislang
freiwillig
unternommenen
niederschwelligen
Versuche
Therapie
Blick
genommen
hat
hat
versäumt
geboten
Frage
befassen
Angeklagten
Bereitschaft
Behandlung
Alkoholmissbrauchs
Rahmen
Unterbringung
StGB
einzulassen
therapeutische
Maßnahmen
Maßregelvollzug
geweckt
werden
kann
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
26
.
Oktober
.
7
;
25
.
April
NStZ-RR
240
;
22
.
September
NStZ-RR
203
;
5
.
Mai
NStZ-RR
.
lassen
Urteilsausführungen
Auseinandersetzung
Einlassung
Angeklagten
vermissen
Tat
Denkzettel
"
gewesen
sei
Alkoholkonsum
erheblich
reduziert
habe
.
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Voraussetzungen
bislang
getroffenen
Feststellungen
fernliegen
bedarf
neuen
tatrichterlichen
Prüfung
Entscheidung
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
steht
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
;
Urteil
10
.
April
BGHSt
5
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender