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363 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
28
.
September
Strafsache
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Hagen
28
.
März
Angeklagten
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
versuchtem
Computerbetrug
tatmehrheitlich
gefährlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
versuchtem
Computerbetrug
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
erzwangen
Angeklagten
Drohung
nachweisbar
echten
geladenen
Pistole
Geschädigten
.
Karte
Nennung
.
.
Herausgabe
falsche
nannte
wurde
EC-Karte
dreimaliger
falscher
Eingabe
Geldautomaten
eingezogen
.
.
gebliebene
Angeklagte
erfuhr
schlug
schädigten
Pistole
Wucht
Hinterkopf
trat
mindestens
einmal
kräftig
Gesicht
Arbeitsschuhe
fester
Sohle
trug
.
Geschädigte
erlitt
Bruch
linken
Platzwunde
Hinterkopf
.
2
.
Landgericht
hat
Schlag
Pistole
Tritt
Arbeitsschuh
Gesicht
Qualifikationen
§
Abs.
Nr.
Nr.
StGB
erfüllt
angesehen
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafschärfungsgrund
§
Abs.
Nr.
StGB
erhöhten
Qualifizierung
Absatzes
Nr.
liegt
tatsächlich
Einsatz
mitgeführten
Nötigungsmittel
kommt
.
ist
fordern
gefährliche
Tatmittel
Verwirklichung
raubspezifischen
Nötigung
also
Ermöglichung
Wegnahme
verwendet
Vollendung
Raubes
Mittel
Sicherung
Besitzes
gestohlenen
Gut
eingesetzt
wird
Beschlüsse
8
Juli
NStZ-RR
1
.
Oktober
BGHSt
.
gilt
auch
schwere
Misshandlungen
Vollendung
Raubtat
.
erfüllen
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
nur
dann
weiterhin
Bereicherungsabsicht
getragen
sind
Urteil
25
.
März
BGHSt
;
vgl.
auch
Beschluss
16
Juli
NStZ
.
Landgericht
hat
ausdrücklich
festgestellt
Schlag
Pistole
Fußtritt
erst
erfolgten
Angeklagte
erfahren
hatte
genannte
falsch
war
Karte
eingezogen
hatte
Versuch
mithin
fehlgeschlagen
abgeschlossen
war
.
zuvor
Erpressung
EC-Karte
eingesetzten
Mittel
Qualifikation
§
Abs.
StGB
erfüllen
ist
Angeklagte
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
§
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
versuchtem
Computerbetrug
tatmehrheitlich
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
Nr.
StGB
schuldig
.
3
.
Schuldspruch
war
Beschlussformel
ersichtlich
ändern
.
steht
auszuschließen
ist
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
ist
Höhe
Strafen
Beachtung
§
Abs.
neu
befinden
.
Roggenbuck
Franke
Bender