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5.7 KiB

NAMEN
Urteil
28
.
Oktober
Strafsache
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Februar
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
schweren
Raubes
Tateinheit
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
ferner
ausgesprochen
Freiheitsstrafe
Monate
verbüßt
gelten
.
Urteil
wendet
Angeklagte
näher
ausgeführten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
hatte
Geschädigte
längere
Zeit
zurückliegenden
Besuchs
Angeklagten
betriebenen
Bar
Zechschulden
Höhe
etwa
.
frühen
Morgenstunden
29
.
Februar
erneut
Bar
Angeklagten
aufgesucht
weiteren
Verlauf
erklärt
hatte
Besuchs
aufgelaufene
Getränkerechnung
Höhe
ebenfalls
bezahlen
können
entschloss
Bar
anwesende
Angeklagte
gehen
lassen
zuvor
Geld
Wertsachen
abgenommen
haben
.
Ausführung
Entschlusses
bedrohte
Pistole
schlug
sodann
Waffe
mehrfach
wuchtig
Kopf
Gesicht
.
schädigte
erlitt
u.a.
Frakturen
linken
Kieferhöhle
.
befahl
Angeklagte
Geschädigten
Anwesenheit
revidierenden
Mitangeklagten
ganzes
Geld
cherweise
vorhandene
Wertgegenstände
Rücksicht
gehörten
unverzüglich
auszuhändigen
.
Angeklagten
vorausgesehen
kam
Geschädigte
Verlangen
Eindruck
zuvor
erlittenen
Misshandlungen
Zögern
legte
u.a.
Bargeld
EC-Karte
Freundin
Zettel
zugehöriger
Tisch
.
EC-Karte
Zettel
hatte
Verlassen
Wohnung
Wissen
Erlaubnis
Freundin
mitgenommen
Geld
Girokonto
abheben
Abend
geplanten
Barbesuche
finanzieren
können
.
Kontodeckung
war
Vorhaben
jedoch
fehlgeschlagen
.
Hinweises
Geschädigten
Berechtigte
EC-Karte
Freundin
sei
ging
Angeklagte
Karte
Zettel
Dritten
gestohlen
hatte
auch
äußerte
.
vermutete
weitere
versteckte
Wertgegenstände
gestohlene
EC-Karten
Kleidung
Geschädigten
durchsuchte
Mitangeklagten
allerdings
Erfolg
.
Sodann
beauftragte
Geldautomat
EC-Karte
Abhebung
vorzunehmen
jedoch
fehlenden
Kontodeckung
gelang
.
Angeklagte
bewusst
war
Berechtigung
Geldabhebung
fremden
Konto
hatte
ließ
Geschädigten
Rückkehr
Mitangeklagten
gehen
behielt
aber
EC-Karte
Zettel
vermerkten
später
nochmals
Geldabhebung
versuchen
.
II
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Sachrüge
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
.
gilt
auch
Landgericht
angenommen
hat
Angeklagte
habe
versuchten
schweren
Raubes
Tateinheit
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
strafbar
gemacht
.
Ansicht
Generalbundesanwalts
fehlt
Absicht
rechtswidrigen
Zueignung
noch
unrechtmäßigen
Bereicherung
.
1
.
Erpressung
ist
Rechtswidrigkeit
erstrebten
Vermögensvorteils
normatives
Tatbestandsmerkmal
zumindest
bedingte
Vorsatz
Täters
erstrecken
muss
Senatsbeschluss
17
.
Juni
.
Täter
will
dann
Unrecht
bereichern
Vermögensvorteil
erstrebt
rechtlich
begründeten
Anspruch
hat
Beschluss
21
.
Dezember
.
Allein
Umstand
fälliger
Anspruch
Nötigungsmitteln
durchgesetzt
werden
soll
macht
begehrten
Vorteil
rechtswidrig
BGHSt
.
Entsprechendes
gilt
Tatbestandsmerkmal
Rechtswidrigkeit
Zueignung
Tatbestand
Raubes
Sinne
StGB
Beschluss
15
.
Mai
StR
.
2
.
Gemessen
ist
Würdigung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Unrecht
bereichern
wollen
Rechtsgründen
beanstanden
.
Zwar
hatte
Angeklagte
Geschädigten
Feststellungen
fällige
einredefreie
Forderungen
Höhe
insgesamt
etwa
Zechschulden
.
Auch
blieb
Angeklagten
Druck
Misshandlungen
herausgegebene
Geldbetrag
deutlich
Ergebnis
berechtigten
Gesamtforderung
.
Strafkammer
hat
jedoch
ferner
festgestellt
Angeklagte
Geschädigten
EC-Karte
Zettel
vermerkte
Zeugin
aushändigen
ließ
Abhebung
Geldbeträgen
näher
festgestellter
Höhe
einzusetzen
Vorstellung
handelte
Geschädigte
habe
Karte
unbekannten
Berechtigten
zuvor
entwendet
.
ist
Absicht
rechtswidriger
Bereicherung
hinreichend
dargetan
Angeklagte
Landgericht
weiter
ausgeführt
hat
Klaren
war
Berechtigung
hatte
Abhebung
Angeklagten
gehörenden
Konto
Hinblick
Forderungen
schadlos
halten
.
Auch
subjektive
Seite
Raubtatbestandes
ist
ausreichend
belegt
.
Angeklagte
hatte
erforderliche
Absicht
rechtswidrigen
Zueignung
.
Landgericht
hat
insoweit
festgestellt
Angeklagte
glaubte
Geschädigte
Taschen
vollständig
entleert
hatte
Mitwirkung
Mitangeklagten
Kleidung
Ergebnis
Erfolg
weiteren
möglicherweise
versteckten
Wertgegenständen
anderen
EC-Karten
durchsuchte
Verwertung
Rücksicht
zuzueignen
Eigentum
standen
.
ging
Angeklagten
insbesondere
weiteren
EC-Karten
suchte
Geschädigten
jeweils
Berechtigten
zuvor
entwendet
worden
waren
.
3
.
Auch
Annahme
Tateinheit
Tatbestand
versuchten
Raubes
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
trifft
zwar
Abgrenzung
Raubes
räuberischen
Erpressung
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allein
äußere
Erscheinungsbild
vermögensschädigenden
Verhaltens
Verletzten
maßgeblich
ist
vgl.
nur
BGHSt
254
;
Beschluss
19
.
Januar
StGB
Konkurrenzen
m.w
.
Tatbestand
versuchten
Raubes
vollendeten
räuberischen
Erpressung
zurücktreten
kann
erzwungene
Herausgabe
verlangten
Sache
Duldung
Wegnahme
Tatbild
prägt
so
21
.
Oktober
.
Landgericht
hat
indes
vorliegenden
Fall
rechtsfehlerfrei
Tateinheit
bewertetes
zweiaktiges
Geschehen
festgestellt
Geschädigte
zunächst
Eindruck
erheblichen
Misshandlungen
verlangte
Sachen
herausgab
Anschluss
zusätzlich
erfolglose
Durchsuchung
Kleidung
weiteren
Wertgegenständen
Angeklagten
Mittäter
dulden
musste
.
Franke