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14 KiB

5
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
nachträglicher
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
5
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Verurteilten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Verurteilten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
beschlossen
:
Verfahren
StR
werden
Verfahren
§
Abs.
miteinander
verbunden
.
II
.
1
.
Senat
beabsichtigt
entscheiden
:
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
steht
Betroffene
Erklärung
Erledigung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Abs.
StGB
noch
Freiheitsstrafe
verbüßen
hat
zugleich
Unterbringung
erkannt
worden
ist
.
2
.
Senat
fragt
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
entgegenstehenden
Entscheidung
28
.
August
festhält
übrigen
Strafsenaten
beabsichtigten
Entscheidung
dortige
Rechtsprechung
entgegensteht
gegebenenfalls
festgehalten
wird
.
.
Verhandlung
wird
ausgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Revisionssachen
liegen
folgende
Sachverhalte
Grunde
:
Verfahren
StR
:
Verurteilte
war
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
vorsätzlichen
Vollrausches
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
Zugleich
wurde
zunächst
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
StGB
angeordnet
.
Feststellungen
hatte
erheblich
alkoholisiertem
Zustand
Tatzeit-BAK
Promille
Zechgenossen
Schläge
Faust
Taschenlampe
Fußtritte
misshandelt
so
u.a.
Schädelhirntrauma
Gesichtsfrakturen
erlitt
.
Landgericht
ging
Verurteilte
Rauschtat
gefährliche
Körperverletzung
Zustand
erheblich
verminderter
möglicherweise
sogar
völlig
aufgehobener
Schuldfähigkeit
begangen
hatte
Trinkbeginn
Zeitpunkt
voll
schuldfähig
war
.
Feststellungen
Landgerichts
lag
Verurteilten
dissoziale
Persönlichkeitsstörung
zwar
Steuerungsfähigkeit
Alkoholaufnahme
beeinträchtigte
jedoch
so
erheblich
war
Anwendungsbereich
§
StGB
fiel
.
lehnte
Landgericht
Unterbringung
gemäß
§
StGB
.
Unterbringung
Verurteilten
§
StGB
sah
mangelnder
Erfolgsaussichten
.
Revision
Angeklagten
hob
Senat
Urteil
Beschluss
8
.
Januar
NStZ
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
5
.
August
NStZ
Anm
.
NStZ
Maßregelausspruch
Feststellungen
verwarf
Revision
Übrigen
.
Begründung
wurde
ausgeführt
Angeklagten
Nachteil
erwachsen
dürfe
Rauschtat
gefährliche
Körperverletzung
Steuerungsfähigkeit
möglicherweise
aufgehoben
war
Anwendung
Zweifelssatzes
Vollrausches
verurteilt
worden
sei
.
erneuter
Anwendung
Zweifelssatzes
diesmal
Rechtsfolgenausspruch
habe
Landgericht
Voraussetzungen
§
StGB
prüfen
§
Abs.
StGB
Maßregel
Vorzug
geben
müssen
Angeklagten
wenigsten
beschwere
.
Urteil
Landgerichts
17
.
Juni
rechtskräftig
11
.
August
wurde
Verurteilten
bereits
rechtskräftig
verhängten
Freiheitsstrafe
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
angeordnet
.
Feststellungen
Urteil
litt
Verurteilte
schweren
dissozialen
Persönlichkeitsstörung
.
habe
zwar
betrachtet
Steuerungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
.
Jedoch
habe
dissozialen
Persönlichkeitsstörung
Alkoholsucht
Verurteilten
Wechselwirkung
bestanden
;
Persönlichkeitsstörung
sei
Fortbestehen
Alkoholsucht
kausal
.
Tatzeit
sei
Verurteilte
gar
nur
erheblich
vermindert
Lage
gewesen
Verhalten
Hinblick
begangene
gefährliche
Körperverletzung
steuern
.
seien
weiter
andauernden
Zustandes
auch
Zukunft
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
;
gehe
Gefahr
Allgemeinheit
.
16
November
wurde
Maßregel
vollzogen
.
Beschluss
Landgerichts
22
.
September
wurde
Unterbringung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
erledigt
erklärt
Verurteilten
Persönlichkeitsstörung
vorliege
so
dass
weiterhin
gefährlich
sei
Voraussetzung
weiteren
Vollzug
Maßregel
entfalle
.
noch
offene
Restfreiheitsstrafe
Tagen
Urteil
20
.
Dezember
wurde
Bewährung
ausgesetzt
.
Verurteilte
verbüßte
Restfreiheitsstrafe
Zeit
18
.
Oktober
25
.
Januar
.
26
.
Januar
wird
§
Abs.
erlassene
Unterbringungsbefehl
Landgerichts
vollzogen
.
Staatsanwaltschaft
hat
Antrag
26
.
Oktober
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Verurteilten
gemäß
Abs.
StGB
beantragt
.
hat
Landgericht
Urteil
28
.
Februar
entsprochen
.
Hiergegen
wendet
Verurteilte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Verfahren
StR
:
wiederholt
Mordes
gefährlicher
Körperverletzung
vorbestrafte
Verurteilte
war
Urteil
Landgerichts
28
.
September
vorsätzlichen
Vollrausches
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
Zugleich
hatte
Landgericht
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
angeordnet
.
Verurteilung
lag
zugrunde
Verurteilte
Rausch
Tatbestände
gefährlichen
Körperverletzung
versuchten
Vergewaltigung
versuchten
Totschlags
verwirklicht
hatte
.
Maßregel
hatte
Landgericht
Persönlichkeitsstörung
Neigung
Verurteilten
Begehung
schwerster
sexuell
motivierter
Straftaten
begründet
.
Urteil
Landgerichts
28
.
Februar
wurde
Sicherungsverfahren
erneut
Unterbringung
Verurteilten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
§
StGB
.
Gegenstand
Verfahrens
war
Begehung
gefährlichen
Körperverletzung
Nachteil
Prostituierten
Flucht
Verurteilten
Maßregelvollzug
.
Verurteilte
befand
Ausnahme
Zeitraumes
ca.
Monaten
erneut
flüchtig
war
Maßregelvollzug
.
Beschluss
28
November
erklärte
Strafvollstreckungskammer
Landgericht
gemäß
§
Abs.
StGB
Unterbringungsanordnungen
erledigt
Zustand
Sinne
§
StGB
mehr
gegeben
sei
.
Zugleich
lehnte
Aussetzung
Strafrestes
Urteil
Landgerichts
28
.
September
Bewährung
.
23
.
Dezember
befand
Verurteilte
sodann
Strafhaft
Strafende
war
22
.
Juni
festgesetzt
.
Verurteilte
hatte
somit
Anschluss
Erledigung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
noch
Restfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verbüßen
.
Staatsanwaltschaft
hat
Antragsschrift
14
November
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Verurteilten
gemäß
§
Abs.
StGB
beantragt
.
hat
Landgericht
Urteil
4
.
April
entsprochen
.
Hiergegen
wendet
Verurteilte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
2
.
Senat
beabsichtigt
Rechtsmittel
unbegründet
verwerfen
.
sieht
jedoch
Urteil
1
.
Strafsenats
28
.
August
gehindert
.
1
.
Strafsenat
hat
Entscheidung
ausgesprochen
Erledigungserklärung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Abs.
StGB
könne
regelmäßig
nur
dann
Grundlage
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
sein
anderenfalls
Betroffene
Freiheit
entlassen
wäre
.
Habe
Anschluss
Erledigung
noch
Freiheitsstrafe
verbüßen
zugleich
Unterbringung
erkannt
worden
war
so
könne
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
regelmäßig
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
§
Abs.
StGB
angeordnet
werden
.
1
.
Strafsenat
hat
hierbei
Begründung
folgende
Passage
Gesetzesmaterialien
BTDrucks
.
15/2887
S.14
gestützt
:
"
Anwendung
soll
Vorschrift
Fällen
finden
Untergebrachte
erkennenden
Gericht
schuldunfähig
gehalten
nur
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
wurde
parallel
Freiheitsstrafe
verhängt
werden
konnte
.
Erfasst
werden
Vorschrift
aber
auch
Fälle
Gericht
Anwendung
StGB
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Freiheitsstrafe
verhängt
hatte
Freiheitsstrafe
aber
Umkehrung
regelmäßigen
Vollstreckungsreihenfolge
§
Abs.
StGB
bereits
Vollzug
Maßregel
vollständig
vollstreckt
wurde
somit
Untergebrachte
nunmehr
Maßregel
Freiheit
entlassen
wäre
.
Fällen
Erledigung
Maßregel
noch
parallel
verhängte
Freiheitsstrafe
-9-
cken
ist
ergibt
zunächst
Bedürfnis
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
neu
.
Hier
kommt
ggf.
Ende
Vollzugs
Freiheitsstrafe
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
neu
Betracht
.
"
Ausführungen
Materialien
hat
1
.
Strafsenat
so
gedeutet
Willen
Gesetzgebers
Fällen
Erledigung
Unterbringung
noch
zugleich
Anordnung
verhängte
Freiheitsstrafe
vollstrecken
ist
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
zunächst
ohnehin
Frage
stehe
.
Später
Anbetracht
Entlassung
Strafvollzug
sollen
allein
gesetzlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
maßgebend
sein
.
hat
verkannt
derartiger
Wille
Gesetzgebers
Gesetzeswortlaut
§
Abs.
StGB
Niederschlag
gefunden
hat
.
hat
jedoch
zulässig
gehalten
auch
Fall
Vorstellungen
Gesetzgebers
Gesetzesauslegung
Grunde
legen
ausschließlich
Gunsten
strafrechtlichen
Bestimmung
Betroffenen
auswirken
.
1
.
Strafsenat
hat
zwar
erwogen
Fällen
Erledigungsentscheidung
nur
noch
sehr
kurze
Zeit
Strafe
vollstrecken
wäre
Ausnahme
gemacht
werden
könnte
.
hat
Frage
jedoch
Begründung
offen
gelassen
entscheidenden
Fall
Betroffenen
noch
Monate
Freiheitsstrafe
ersichtlich
Ansicht
mehr
nur
sehr
kurze
Freiheitsstrafe
vollstrecken
waren
.
3
.
Senat
teilt
zwar
grundsätzlich
Bestreben
Vorschriften
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
schwerwiegenden
Eingriffs
Freiheitsrechte
Betroffenen
restriktiv
auszulegen
.
vermag
aber
Auffassung
Anwendung
§
Abs.
StGB
ausscheidet
Erledigungsentscheidung
noch
gleichzeitig
Unterbringung
verhängte
Freiheitsstrafe
vollstrecken
ist
gleichwohl
anzuschließen
.
ist
Meinung
insoweit
auch
sehr
kurzen
länger
bemessenen
Freiheitsstrafen
differenziert
werden
kann
.
entscheidenden
Fällen
Erledigungsentscheidungen
noch
Freiheitsstrafen
fast
Monaten
Verfahren
Jahr
Monaten
Verfahren
StR
vollstrecken
waren
kann
Frage
auch
Blick
Entscheidung
1
.
Strafsenats
28
.
August
offen
lassen
.
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Abs.
StGB
liegen
Verfahren
gesetzlichen
Voraussetzungen
.
kann
dahingestellt
bleiben
überhaupt
ja
Voraussetzungen
Auslegung
Gesetzen
gesetzgeberischer
Wille
Berücksichtigung
finden
kann
Gesetzeswortlaut
Niederschlag
gefunden
hat
.
Jedenfalls
trägt
angeführte
Stelle
Gesetzesmaterialien
Ansicht
Senats
zugeschriebene
Deutung
;
ist
vielmehr
unklar
ihrerseits
auslegungsbedürftig
.
dort
nämlich
heißt
Fällen
Erledigung
Maßregel
noch
parallel
verhängte
Freiheitsstrafe
vollstrecken
ist
zunächst
Bedürfnis
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
neu
ergibt
lässt
Formulierung
zwanglos
Deutung
Bedürfnis
jedenfalls
später
nämlich
Ende
Strafvollzugs
Bestimmung
besteht
.
Auch
anschließende
Satz
ggf.
Ende
Vollzugs
Freiheitsstrafe
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
neu
Betracht
komme
zwingt
Deutung
allein
§
Abs.
StGB
anwendbar
Abs.
gesperrt
sein
soll
.
gewählten
Formulierungen
lassen
vielmehr
Auffassung
Senats
Konkurrenzverhältnis
Absätzen
§
StGB
Absatz
letztlich
offen
.
lassen
besorgen
Verfasser
Abfassung
Blick
gehabt
hat
zwar
Einzelfall
Voraussetzungen
Absatzes
gegeben
sein
können
aber
enger
gefassten
Absätze
2
.
Bleibt
aber
bereits
Materialien
niedergelegte
gesetzgeberische
Wille
unklar
so
kann
Grundlage
Korrektur
gesehen
eindeutigen
Gesetzesnorm
sein
.
1
.
Strafsenat
erwogene
Ausnahme
sehr
kurze
Reststrafen
würde
klaren
Grenzziehung
großer
Rechtsunsicherheit
außerordentlich
sensiblen
Rechtskreis
führen
.
wäre
nur
obergerichtlich
eindeutig
bestimmte
Festlegung
überschreitende
Reststrafe
beispielsweise
gar
Monate
vermeiden
.
überschritte
Bundesgerichtshof
jedoch
Auffassung
Senats
Grenzen
richterlicher
Rechtsfortbildung
.
Auffassung
1
.
Strafsenats
spricht
Übrigen
auch
systematische
Auslegung
§
Abs.
StGB
.
Wortlaut
erfasst
Bestimmung
auch
Fälle
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Zustand
beruhte
Schuldfähigkeit
lediglich
erheblich
verminderte
§
StGB
.
§
StGB
nur
Milderung
Strafe
vorsieht
wird
Fällen
Maßregel
§
StGB
regelmäßig
auch
Freiheitsstrafe
verhängt
.
Maßregel
wird
Regel
Strafe
vollzogen
§
Abs.
StGB
.
Vollzug
Maßregel
wird
dann
Strafe
teilweise
nämlich
lediglich
bis
zu
Dritteln
angerechnet
§
Abs.
StGB
.
Fällen
Unterbringung
§
§
StGB
ist
Regel
Strafrest
vorhanden
gefährlichen
Tätern
Hinblick
dann
regelmäßig
negative
Kriminalprognose
auch
verbüßen
ist
.
Herausnahme
Fälle
würde
§
Abs.
StGB
unwesentlichen
Teil
Anwendungsbereichs
verlieren
.
1
.
Strafsenat
vorgenommene
Einschränkung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
StGB
führt
auch
Wertungswidersprüchen
.
führt
Ergebnis
Fällen
Täter
Anlasstat
Schuld
Anordnung
Maßregel
Freiheitsstrafe
1
.
Strafsenat
jedenfalls
offen
gelassen
hat
geringer
Schuld
Verhängung
kurzen
Freiheitsstrafe
gehandelt
hat
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
nachträglich
angeordnet
werden
könnte
nachträgliche
Unterbringung
Täters
Tat
große
Schuld
geladen
hat
hohe
Freiheitsstrafe
verhängt
worden
ist
nur
engeren
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
Betracht
käme
.
Frage
§
Abs.
StGB
aber
§
StGB
anwendbar
ist
könnte
Zugrundelegung
Auffassung
1
.
Strafsenats
bloßen
Zufälligkeiten
Vollstreckungsverfahrens
abhängen
.
So
können
etwa
Änderungen
Vollstreckungsreihenfolge
§
Abs.
StGB
führen
Verhängung
Freiheitsstrafe
Zeitpunkt
Erledigungserklärung
Freiheitsstrafe
nur
noch
geringer
Strafrest
vollstrecken
ist
.
Ähnliches
gilt
Fall
freiheitsentziehende
Maßnahmen
so
weit
erkannte
Freiheitsstrafe
anzurechnen
sind
§
StGB
nur
geringer
Strafrest
verbleibt
.
Anwendbarkeit
§
Abs.
StGB
Fällen
Erledigungserklärung
noch
Freiheitsstrafe
vollstrecken
ist
führt
schließlich
auch
sachlich
gerechtfertigten
Ergebnissen
.
Gesetz
sieht
Frist
Entscheidung
§
Abs.
StGB
treffen
ist
.
Bestimmung
§
S.
Staatsanwaltschaft
Antrag
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
spätestens
Monate
Ende
stellen
soll
betrifft
nur
Fälle
§
Abs.
StGB
.
Entscheidung
§
Abs.
StGB
kann
sollte
Interesse
sachgerechten
Ermessensentscheidung
auch
erst
Ablauf
Umständen
längeren
Strafvollzugs
Berücksichtigung
weiteren
Entwicklung
Verurteilten
Vollzug
erfolgen
.
Zwar
sind
Anforderungen
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
StGB
geringer
§
Abs.
StGB
insbesondere
bedarf
§
Abs.
StGB
anders
Absätze
neuen
Tatsachen
.
auch
Gesichtspunkt
rechtfertigt
Annahme
Sperrwirkung
§
Abs.
StGB
.
1
.
Strafsenat
Entscheidung
28
.
August
Zusammenhang
.
Recht
ausgeführt
hat
haben
Bestimmungen
§
Abs.
StGB
§
Abs.
StGB
unterschiedliche
Regelungsinhalte
:
Fällen
§
StGB
Erkenntnisverfahren
angeordnete
freiheitsentziehende
Maßregel
unbestimmter
Dauer
nachträglich
hinzugefügt
wird
geht
§
Abs.
StGB
Kern
hochgefährlichen
Täter
bereits
angeordnete
dann
aber
erledigte
freiheitsentziehende
Maßregel
unbestimmter
Dauer
§
StGB
andere
freiheitsentziehende
Maßregel
unbestimmter
Dauer
ersetzen
.
schutzwürdiges
Vertrauen
Verurteilten
bestimmten
Zeitspanne
Freiheit
gelangen
wird
Anwendungsbereich
§
Abs.
StGB
jedenfalls
geringerem
Maße
Fällen
Abs.
StGB
tangiert
.
Kuckein