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381 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Siegen
3
.
April
aufgehoben
Angeklagte
Ziffer
Urteilsgründe
letztgenannten
Fall
Förderung
sexueller
Handlungen
Minderjähriger
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
wird
Verfahren
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Förderung
sexueller
Handlungen
Minderjähriger
Fällen
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
Förderung
sexueller
Handlungen
Verbreiten
pornographischer
Schriften
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Förderung
sexueller
Minderjähriger
Fällen
Einbeziehung
Einzelstrafen
rechtskräftigen
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
Förderung
sexueller
Handlungen
Verbreiten
pornographischer
Schriften
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
28
Juli
zutreffend
ausgeführt
:
"
Verfahren
ist
letzten
Nachteil
festgestellten
Tat
Vorliegens
Verfahrenshindernisses
einzustellen
.
Fall
erfolgte
Verurteilung
Angeklagten
Förderung
sexueller
Minderjähriger
hat
Bestand
abgeurteilte
Tat
Anklage
mangelt
.
war
Gegenstand
Anklageschrift
18
November
Bl
.
.
;
Tat
einbeziehende
Nachtragsanklage
ist
erhoben
worden
.
Anklageschrift
ergibt
hinreichender
Deutlichkeit
lediglich
Fälle
Nachteil
verfolgt
werden
sollten
vgl.
Bl
.
.
.
sind
Angabe
Tatorte
je
einmal
Wohnung
Angeklagten
ungefähren
Tatzeit
beteiligten
Personen
ausgeführten
Sexualpraktiken
auch
ausreichend
konkretisiert
so
Anklageschrift
Umgrenzungsfunktion
noch
gerecht
wird
vgl.
Abs.
Satz
Tat
13
14
;
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
geht
Strafkammer
Grund
Angaben
übereinstimmenden
Geständnisses
Angeklagten
vgl.
S.
Hinweis
§
Bl
.
.
weiteren
dritten
strafbaren
Handlung
Nachteil
.
unterscheidet
Urteilsgründen
angeklagten
Taten
Nachteil
Geschädigten
insbesondere
Wohnung
begangenen
Feststellung
Geschädigten
sei
weiße
Reizwäsche
ausgehändigt
bekleidet
fotografiert
worden
S.
.
besonderem
Maße
konkretisierte
Vergehen
war
Anklageschrift
aber
Verfolgungswillen
Staatsanwaltschaft
umfasst
durfte
Gegenstand
Urteilsfindung
gemacht
werden
.
Hinweis
§
war
insoweit
ausreichend
vielmehr
hätte
Erhebung
Nachtragsanklage
bedurft
.
"
schließt
Senat
.
Aufhebung
Einstellung
bezüglich
dritten
Nachteil
begangenen
Tat
entfällt
zwar
insoweit
verhängte
Einzelstrafe
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
kann
gleichwohl
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Hinblick
Anzahl
Höhe
verbleibenden
Einzelstrafen
Tatrichter
Wegfall
Einzelstrafe
Monaten
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
Kuckein