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96 lines
863 B

BESCHLUSS
4
.
September
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Zwar
ist
Erwägung
Landgerichts
"
besondere
Umstände
"
Sinne
§
Abs.
StGB
lägen
Angeklagte
besonderes
Bemühen
Schadenswiedergutmachung
gezeigt
habe
rechtsbedenkenfrei
vgl.
.
Senat
schließt
jedoch
Hinblick
rechtsfehlerfrei
festgestellte
einschlägige
Vortat
Strafkammer
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
hätte
beanstandenden
Gesichtspunkt
Überlegungen
einbezogen
hätte
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible
Roggenbuck