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1062 lines
9.0 KiB

NAMEN
12
.
Dezember
Strafsache
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Staatsanwalt
Verhandlung
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Nebenklägers
wird
Urteil
4
.
März
Feststellungen
aufgehoben
;
jedoch
werden
Feststellungen
Tötungsgeschehen
UA
Zeile
Gegen
"
Zeile
"
.
"
aufrechterhalten
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
Jahre
verhängten
Freiheitsstrafe
vorweg
vollstrecken
sind
.
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
erstrebt
Nebenkläger
Verurteilung
Angeklagten
Unterlassen
verwirklichten
Verdeckungsmordes
.
zulässige
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Vorinstanz
.
II
.
Feststellungen
mißhandelte
Angeklagte
bedingtem
Tötungsvorsatz
Tatzeit
Jahre
alte
Hausgemeinschaft
lebende
Tochter
damaligen
Lebensgefährtin
jetzigen
Ehefrau
derart
massiver
Weise
Kind
später
verstarb
.
erkannt
hatte
schwer
verletzte
Kind
alsbaldige
ärztliche
Hilfe
sterben
würde
unterließ
Rettungsbemühungen
.
Angst
erneuter
Inhaftierung
hielt
Angeklagte
auch
Ehefrau
sofortige
Rettungsmaßnahmen
einzuleiten
.
überredete
vielmehr
erfundene
Tatversion
Tat
unbekannte
Eindringlinge
Abwesenheit
verübt
worden
sei
bestätigen
.
erfundene
Alibigeschehen
nur
weiterem
Zeitablauf
plausibel
erscheinen
konnte
sahen
Angeklagte
Ehefrau
auch
Folge
Rettung
herbeizurufen
.
Erst
etwa
Stunden
Tat
wurde
Rettungsdienst
verständigt
.
Opfer
unverzüglicher
Verständigung
Notarztes
hätte
gerettet
werden
können
kann
Feststellungen
entnommen
werden
.
.
Landgericht
hat
Verhalten
Angeklagten
ersten
Abschnitt
Totschlag
§
StGB
bewertet
.
läßt
gesehen
Rechtsfehler
Gunsten
noch
Nachteil
§
erkennen
.
Verdeckungsmord
Unterlassen
hat
Begründung
verneint
Angeklagten
anderenfalls
Vorwurf
gemacht
würde
gemäß
§
StGB
strafbefreiend
Vortat
treten
sein
.
Angeklagte
Kindesmutter
eingewirkt
habe
sofortigen
Rettungsmaßnahmen
abzuhalten
stelle
Verhalten
zwar
Anstiftungshandlung
.
sei
jedoch
strafbar
Angeklagte
eigenen
Angaben
Ehefrau
Alibiversion
diktiert
habe
Tatherrschaft
gehabt
habe
.
Ausführungen
halten
teilweise
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Ergebnis
Recht
hat
Landgericht
allerdings
Strafbarkeit
Angeklagten
Verdeckungsmordes
verneint
.
Zwar
kann
Tatbestand
Verdeckungsmordes
auch
Unterlassen
verwirklicht
werden
vgl.
.
.
Mordmerkmal
Verdeckungsabsicht
setzt
jedoch
gemäß
§
Abs.
StGB
Täter
Tötungshandlung
vornimmt
Falle
Unterlassens
Abwendung
Todeseintritts
gebotene
Handlung
unterläßt
andere
Straftat
verdecken
.
steht
Annahme
Verdeckungsmordes
bereits
schon
verdeckende
Vortat
körperliche
Unversehrtheit
Opfers
richtet
unmittelbaren
Anschluß
Tötung
Verdeckung
vorausgegangenen
Geschehens
übergeht
BGHSt
;
NStZ-RR
;
NStZ
498
;
.
Handelt
Täter
jedoch
Anfang
sei
auch
nur
bedingtem
Tötungsvorsatz
so
liegt
auch
dann
verdekkende
Vortat
Sinne
§
Abs.
StGB
Zuge
Tatausführung
Tötung
zusätzlich
auch
herbeiführen
will
vorherigen
Tathandlungen
verdecken
.
Allein
Hinzutreten
Verdekkungsabsicht
weiteres
Tötungsmotiv
macht
begangenen
akte
anderen
Tat
.
.
vgl.
NStZ
;
253
;
Senatsurteil
10
.
Oktober
.
Grundsätzen
wäre
Strafbarkeit
Angeklagten
Unterlassen
verwirklichten
Verdeckungsmordes
schon
gegeben
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Tatopfer
bereits
vorausgegangenen
Handlungsabschnitt
bedingtem
Tötungsvorsatz
mißhandelt
hat
.
Allerdings
ist
Rechtsprechung
Rechtslage
anders
beurteilen
zunächst
erfolglosen
Tötungshandlung
erneuten
Verdeckungsabsicht
vorgenommenen
zweiten
Tötungshandlung
deutliche
zeitliche
Zäsur
liegt
.
Faßt
Täter
dann
Entschluß
zumindest
Sicht
zunächst
überlebende
Opfer
nunmehr
auch
töten
Aufdeckung
versuchten
Tötungsdelikts
verhindern
wird
Mordmerkmal
Verdekkungsabsicht
erfüllt
angesehen
Tötungshandlung
zunächst
abgeschlossene
mithin
andere
Tat
bezieht
vgl.
StGB
Abs.
Verdeckung
;
;
NStZ
.
Gegenstand
Rechtsprechung
waren
jedoch
ausschließlich
Fälle
nachfolgende
Tötungsgeschehen
positives
Tun
verwirklicht
worden
war
.
Strafbarkeit
Verdeckungsmordes
auch
Unterlassen
Betracht
kommt
Täter
vorausgegangenen
Handlungsteil
bereits
bedingtem
Tötungsvorsatz
gehandelt
hat
ist
indes
ersichtlich
höchstrichterlich
entschieden
.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
allerdings
Fall
Täter
ausschließbar
Opfer
bereits
ersten
Handlungsteil
bedingtem
Tötungsvorsatz
mißhandelt
hatte
anschließend
hilfloser
Lage
zurückließ
Strafbarkeit
Aussetzung
§
Abs.
.
Alt
.
.
Vorliegens
Garantenstellung
verneint
begründet
Täter
vorsätzlich
bedingt
vorsätzlich
Erfolg
anstrebt
billigend
Kauf
nimmt
zugleich
verpflichtet
sei
abzuwenden
.
vorsätzlichen
Angriff
menschliches
Leben
könne
Täter
später
besseren
besinne
erfolgreich
Hilfe
leiste
zwar
zurücktreten
insoweit
Strafbefreiung
erlangen
;
rechtliche
Verpflichtung
Hilfeleistung
bestehe
jedoch
StGB
§
Konkurrenzen
NStZ-RR
.
Übertragen
vorliegenden
Fall
würde
bedeuten
bereits
Fehlens
Garantenstellung
Strafbarkeit
Angeklagten
Verdeckungsmordes
Betracht
käme
.
wird
Teilen
Schrifttums
Garantenstellung
auch
dann
bejaht
Täter
Gefahr
Abwendung
geht
zuvor
selbst
vorsätzlich
pflichtwidrig
herbeigeführt
hat
vgl.
ausführlich
Stein
.
.
Insoweit
wird
jedoch
überwiegend
Auffassung
vertreten
anschließende
Unterlassenstat
vorsätzlichen
Begehungstat
Wege
Gesetzeskonkurrenz
zurücktritt
Stein
aaO
S.
m.w
.
;
vgl.
auch
StGB
26
.
Aufl
.
Vorbem
.
.
Rdn
.
.
Frage
Täter
vorsätzlich
begangenen
zunächst
erfolglosen
Tötungshandlung
anschließend
Garant
verpflichtet
sein
kann
Erfolgseintritt
abzuwenden
bedarf
jedoch
hier
allein
maßgebliche
Frage
Verdeckungsmord
Unterlassen
vorliegt
-9-
scheidung
Fällen
bloßer
Untätigkeit
jedenfalls
Mordmerkmal
Verdeckungsabsicht
erforderlichen
anderen
Straftat
fehlt
.
lediglich
unterläßt
vorausgegangenes
positives
Tun
Gang
gesetzte
Kausalkette
unterbrechen
begeht
andere
Straftat
Sinne
§
Abs.
StGB
verfolgt
lediglich
ursprüngliches
Ziel
weiter
.
Ebensowenig
Fällen
weiteren
Tötungshandlung
kann
hier
allein
Hinzutreten
weiteren
Motivs
Verdeckungsabsicht
übrigen
einheitliches
Geschehen
Taten
aufspalten
.
kann
anders
aktivem
Tun
Unterschied
machen
Tötungshandlung
Erkennen
Erforderlichkeit
Hilfeleistung
Entschluß
Verdeckung
Tat
Täterschaft
Maßnahmen
Erfolgsabwendung
unternehmen
zeitliche
Zäsur
liegt
.
Täter
hier
nur
untätig
bleibt
führt
auch
Vorliegen
zeitlichen
Zäsur
lediglich
ursprünglich
gewollte
Tat
neue
Kausalkette
Gang
setzen
Annahme
anderen
Straftat
Sinne
§
Abs.
StGB
rechtfertigen
könnte
.
unterläßt
vielmehr
nur
Landgericht
zutreffend
hingewiesen
hat
vorausgegangenen
versuchten
Tötungsdelikt
zurückzutreten
.
vermag
jedoch
schon
Strafbarkeit
Verdeckungsmordes
begründen
.
2
.
Bestand
kann
jedoch
Urteil
haben
Landgericht
Strafbarkeit
Angeklagten
Anstiftung
Mord
versuchten
Mord
Unterlassen
verneint
hat
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
hat
Angeklagte
damalige
Lebensgefährtin
jetzige
Ehefrau
leiblicher
offensichtlich
personensorgeberechtigter
Elternteil
Opfers
Garantenstellung
innehatte
veranlaßt
Verdeckung
Tat
anderen
vgl.
BGHSt
nämlich
genen
Täterschaft
sofortigen
Benachrichtigung
Rettungsdienstes
abzusehen
.
hat
je
Leben
Opfers
unverzügliche
Einleitung
Rettungsmaßnahmen
hätte
gerettet
werden
können
anderen
vorsätzlich
Mord
versuchten
Mord
Sinne
§
StGB
bestimmt
.
Angeklagte
Ehefrau
Alibiversion
diktiert
hat
Tatherrschaft
gehabt
habe
ändert
Auffassung
Landgerichts
.
Mittel
Anstiftende
bedient
ist
gleichgültig
;
taugliches
Anstiftungsmittel
kann
etwa
auch
Drohung
sein
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
rechtfehlerhafte
Verneinung
Strafbarkeit
Angeklagten
Anstiftung
Mord
versuchten
Mord
zwingt
auch
Aufhebung
gesehen
rechtsfehlerfreien
Verurteilung
Totschlags
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Betracht
kommt
Delikte
Tat
Sinne
natürlichen
Handlungseinheit
bilden
vgl.
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
.
Tötungsgeschehen
zugrundeliegenden
tatsächlichen
Feststellungen
können
jedoch
bestehen
bleiben
.
weitere
Verfahren
bemerkt
Senat
:
Verurteilung
Angeklagten
Tateinheit
Tötungsdelikt
stehenden
Straftat
§
StGB
liegt
hier
gegeben
Sachverhaltsgestaltung
eher
.
Anordnung
Vorwegvollzuges
Freiheitsstrafe
Unterbringung
Entziehungsanstalt
verweist
Senat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
rechtswirksam
zurückgenommenen
Revision
Angeklagten
.





!
#
"
Kuckein
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Abs.
Hat
Täter
Tatopfer
bedingtem
Tötungsvorsatz
mißhandelt
unterläßt
anschließend
Verdeckung
Geschehens
Maßnahmen
Rettung
zunächst
überlebenden
Opfers
einzuleiten
so
ist
Strafbarkeit
Verdeckungsmordes
Unterlassen
auch
dann
gegeben
Unterlassensteil
zeitliche
Zäsur
liegt
.
Urteil
12
.
Dezember