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5.6 KiB

NAMEN
Urteil
23
.
August
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
10
November
werden
verworfen
.
2
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Staatskasse
hat
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
verurteilt
.
Urteil
wenden
Angeklagte
Staatsanwaltschaft
Revisionen
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügen
.
Angeklagte
Rechtsmittel
wirksam
Versagung
Strafaussetzung
beschränkt
hat
erstrebt
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
Tötungsdelikts
.
Rechtsmittel
erweisen
unbegründet
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Opfer
Tat
ist
Ehefrau
Angeklagten
.
geschlossene
Ehe
war
Anfang
belastet
Angeklagte
wohl
geboren
aufgewachsen
war
traditionellen
patriarchalischen
Weltbild
Heimat
verhaftet
war
Ehe
Freiheiten
herausnahm
Ehefrau
zugestand
.
Auch
wurde
mehrfach
tätlich
sodass
schließlich
Jahr
Kindern
vorübergehend
Frauenhaus
flüchtete
.
frühen
Morgen
Tattages
kam
wiederum
heftigen
verbalen
Auseinandersetzung
.
Angst
Angeklagte
könne
wiederum
tätlich
werden
suchte
Nachbarhaus
lebenden
Bruder
Angeklagten
Ehefrau
Geschädigte
aufnahmen
.
Angeklagte
folgte
wütend
wurde
jedoch
Bruder
zunächst
Haus
gelassen
.
Wut
entfernte
Angeklagte
kurzzeitig
kehrte
jedoch
alsbald
einseitig
geschliffenen
Küchenmesser
ca.
langen
Klinge
.
Ausruf
werde
umbringen
eilte
aufgebrachte
Angeklagte
unmittelbar
Ehefrau
Keller
Hauses
befindlichen
Küche
befand
versuchte
Messer
einzustechen
.
gelang
jedoch
Bruder
sofort
einschritt
Arm
ergriff
festhielt
so
zumindest
erhebliche
Verletzungen
Geschädigten
verhinderte
.
Angeklagte
Messer
weiter
fest
umklammert
hielt
mehrfach
Stichbewegungen
Richtung
Ehefrau
ausführte
rief
lass
bring
"
.
Versuchen
einzustechen
wurde
Geschädigte
einmal
Messer
getroffen
allerdings
lediglich
streifigen
Verletzung
Form
leichten
Ritzung
Rötung
Haut
Bereich
rechten
Hüfte
führte
.
Geschädigte
war
sogleich
Angeklagten
Messer
zukommen
sah
Platz
aufgesprungen
vermochte
weitere
Verletzungen
erlitten
haben
flüchten
.
Erst
gelungen
war
gelang
Bruder
Angeklagten
veranlassen
Messer
loszulassen
.
Auffassung
Schwurgerichtskammer
handelte
Angeklagte
mindestens
Vorstellung
Ehefrau
Zorn
Messer
erheblich
verletzen
.
spreche
zwar
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
"
zumindest
bedingten
Tötungsvorsatz
.
sichere
Überzeugung
vermochte
Schwurgerichtskammer
indes
verschaffen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
"
nur
"
gefährlichen
Körperverletzung
Tatalternative
§
Abs.
Nr.
StGB
Körperverletzung
Waffe
anderen
gefährlichen
Werkzeugs
schuldig
befunden
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Landgericht
Vorliegen
zumindest
bedingten
Tötungsvorsatzes
Angeklagten
verneint
hat
.
Beschwerdeführerin
ist
Auffassung
Schwurgerichtskammer
habe
Anforderungen
tatrichterliche
Überzeugung
subjektiven
Tatseite
überspannt
.
Angriff
Beweiswürdigung
angefochtenen
Urteils
bleibt
Revision
indes
Ergebnis
Erfolg
versagt
.
Rüge
Landgericht
habe
Unrecht
Voraussetzungen
zumindest
bedingten
Tötungsvorsatzes
verneint
habe
hinreichend
widerspruchsfrei
Vorsatz
sprechenden
Beweisanzeichen
hinreichend
auseinandergesetzt
überspannte
Anforderungen
Überzeugungsbildung
Schuld
Angeklagten
gestellt
ist
unbegründet
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
;
Revisionsgericht
kann
nur
eingreifen
rechtsfehlerhaft
ist
insbesondere
Widersprüche
erhebliche
Lücken
aufweist
Denkgesetzen
vereinbar
ist
.
Fehler
liegen
schon
Schlussfolgerungen
Tatrichter
hier
Gunsten
Angeklagten
gezogen
hat
zwingend
sind
Würdigung
Beweisergebnisses
auch
anderen
Ergebnis
hätte
führen
können
.
Insbesondere
ist
Auffassung
Beschwerdeführerin
widersprüchlich
Landgericht
zumindest
bedingten
Tötungsvorsatz
festzustellen
vermochte
direkten
Vorsatz
Angeklagten
Ehefrau
erheblich
verletzen
ausgegangen
ist
.
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
wiederholt
hohen
Hemmschwelle
Tötung
Menschen
sind
Annahmen
Weiteres
miteinander
vereinbar
.
ergibt
auch
Angeklagte
Feststellungen
unmittelbarem
Zusammenhang
Tatgeschehen
gedroht
hat
Ehefrau
umzubringen
vgl.
Senat
25
.
September
.
Wucht
Richtung
Angeklagten
geführten
Stichbewegungen
unsicheren
Tatsachengrundlage
letztlich
nur
geringfügigen
Verletzungen
lässt
Vorgehen
Angeklagten
Indizwirkung
Tötungsvorsatz
Weiteres
herleiten
.
.
Revision
Angeklagten
Angriffe
Beschwerdeführers
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
angefochtenen
Urteil
erweisen
unbegründet
.
Landgericht
hat
Angeklagten
bereits
positive
Sozialprognose
§
Abs.
StGB
stellen
vermocht
Übrigen
auch
besonderen
Umstände
gesehen
Strafaussetzung
rechtfertigen
vermögen
§
Abs.
StGB
.
erster
Linie
Tatrichter
obliegende
Bewertung
Revisionsgericht
nur
begrenzt
überprüft
werden
kann
vgl.
Lackner/Kühl
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
weist
Rechtsfehler
.
Insbesondere
stellt
Auffassung
Revision
Widerspruch
Landgericht
Angeklagten
Erstverbüßer
Rahmen
Strafzumessung
zwar
Haftempfindlichkeit
zugute
gehalten
hat
ausgegangen
ist
erlittene
Untersuchungshaft
beeindruckt
ist
gleichwohl
namentlich
Berücksichtigung
impulsiv
aggressiven
Persönlichkeit
auch
länger
zurückliegenden
einschlägigen
Vorverurteilung
Erwartung
gewinnen
konnte
Angeklagte
Einwirkung
Strafvollzugs
erneut
straffällig
wird
.
Kuckein
Sost-Scheible