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410 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
9
.
August
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
.
August
gemäß
§
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
.
Februar
Angeklagten
betrifft
aufgehoben
Entscheidung
Vollstreckungsreihenfolge
gemäß
§
Abs.
StGB
.
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
räuberischen
Erpressung
schuldig
befunden
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
allgemein
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Auch
Maßregelausspruch
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zwar
könnte
Formulierung
angefochtenen
Urteil
"
Erfolg
Unterbringung
sei
ausgeschlossen
"
hindeuten
Landgericht
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
unzutreffenden
Maßstab
angelegt
verkannt
hat
Anordnung
hinreichend
konkrete
Erfolgsaussicht
voraussetzt
nunmehr
auch
§
Abs.
Satz
StGB
.
Gesetzes
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
bestimmt
.
gefährdet
hier
Maßregelausspruch
.
gehörten
Sachverständigen
herausgestellten
"
positive(n
Prädiktoren
"
UA
.
Angeklagten
negativen
Folgen
Drogensucht
bewusst
sind
auch
bereits
Freiheit
Entwöhnungsversuch
gewagt
hat
ersichtlich
bislang
Sucht
noch
behandelt
worden
ist
rechtfertigen
Weiteres
Annahme
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolges
besteht
vgl.
Beschlüsse
30
Juli
1
.
August
.
Sache
ist
indes
Landgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
StGB
.
vorgenannten
Gesetzes
16
Juli
Gericht
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
zeitigen
Freiheitsstrafe
über
Jahren
bestimmen
soll
Teil
Strafe
Maßregel
vollziehen
ist
.
Entscheidung
Änderung
gesetzlichen
Vollstreckungsreihenfolge
gemäß
§
Abs.
StGB
bisheriger
Fassung
war
Strafkammer
veranlasst
.
Senat
hat
jedoch
gemäß
§
20
Juli
Kraft
getretene
neue
Regelung
Entscheidung
Grunde
zulegen
.
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
nunmehr
legenheit
haben
muss
ausdrückliche
Entscheidung
Vollstreckungsreihenfolge
treffen
.
Angeklagte
ist
nachträgliche
Entscheidung
Umständen
beschwert
.
Zusammenhang
gleichzeitig
erfolgten
Änderung
§
Abs.
Satz
StGB
Artikel
Nr.
.
Gesetzes
ist
gewährleistet
auch
Vorwegvollzug
Teils
Freiheitsstrafe
Aussetzung
Strafrestes
Verbüßung
Hälfte
möglich
ist
.
ist
§
Abs.
Satz
StGB
.
Berechnung
vorweg
vollziehenden
Teils
Strafe
Bedacht
nehmen
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Übrigen
hat
Gesetzgeber
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
.
"
Soll-Vorschrift
ausgestaltet
Gericht
Einzelfall
namentlich
aktuell
dringender
Therapiebedürftigkeit
Betreffenden
Möglichkeit
eröffnen
Vorwegvollzug
§
Abs.
StGB
belassen
vgl.
BTDrucks
.
aaO
.
Schließlich
wird
Gericht
ermöglicht
Entscheidung
berücksichtigen
Neuregelung
gesetzgeberischen
Willen
Verlängerung
Gesamtdauer
Freiheitsentzuges
führen
darf
Gericht
Verlängerung
Einzelfall
befürchten
wäre
Rahmen
eingeräumten
Ermessens
Umkehr
Vollstreckungsreihenfolge
verzichten
haben
wird
.
Artikel
Nummer
Buchst
.
S.
elektronischen
VorabFassung
.
Kuckein
RiBGH
Dr.
ist
gehindert
unterschreiben
Sost-Scheible