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383 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Strafsache
ECLI
:
:
BGH:2018:270918B4STR270.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
27
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
5
.
März
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorbezeichnete
Urteil
geändert
Angeklagte
Diebstahls
Fällen
Fällen
verurteilt
ist
Einziehung
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
wird
;
Höhe
Euro
Gesamtschuldner
;
weiter
gehende
Anordnung
entfällt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Einziehung
Wertersatz
Höhe
Euro
zusätzlich
Höhe
Euro
Gesamtschuldner
angeordnet
.
hiergegen
eingelegte
Revision
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Teileinstellung
Verfahrens
Änderung
Verfallsentscheidung
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Senat
stellt
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
§
Abs.
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Computerbetrugs
verurteilt
worden
ist
.
entfällt
Tat
verhängte
Einzelstrafe
Monaten
Freiheitsstrafe
.
2
.
Teileinstellung
Verfahrens
zieht
Änderung
Schuldspruchs
.
Gesamtstrafe
kann
gleichwohl
bestehen
bleiben
.
Senat
vermag
auszuschließen
Strafkammer
Rücksicht
verbleibenden
Einzelstrafen
einmal
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
dreimal
Jahr
Freiheitsstrafe
fünfmal
Monaten
Freiheitsstrafe
noch
mildere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.
3
.
Entscheidung
Einziehung
Wertersatz
war
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Beschlussformel
ersichtlich
abzuändern
.
Höhe
Teilbetrages
Euro
lassen
Urteilsgründe
erkennen
Taten
Angeklagte
Gegenstände
Wertes
erlangt
haben
könnte
.
war
eingestellten
Fall
.
Urteilsgründe
Mitangeklagten
erbeutete
summe
Höhe
Euro
abzusetzen
Strafkammer
Angeklagten
ausreichenden
Beleg
Gesamtschuldner
zugerechnet
hat
.
4
.
Generalbundesanwalt
beantragt
hat
festgestellte
gesamtschuldnerische
Haftung
Angeklagten
zusammen
Mitangeklagten
weiter
reduzieren
Fall
.
Urteilsgründe
wahrsam
Mitangeklagten
Angeklagten
erzielten
Beute
Höhe
Euro
Feststellungen
belegt
werde
weiteren
Betrag
Höhe
Euro
gleichfalls
Beleg
fehle
war
nachzukommen
.
unberechtigten
Feststellung
gesamtschuldnerischen
Mithaftung
Mitangeklagten
handelt
Bezug
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Grund
war
letztlich
auch
Generalbundesanwalt
insoweit
beantragte
Revisionserstreckung
revidierenden
Mitangeklagten
Raum
Satz
.
Senat
ist
gehindert
Beschluss
gemäß
§
Abs.
entscheiden
Generalbundesanwalt
Übrigen
Verwerfungsantrag
gestellt
hat
beantragte
weitere
Reduktion
gesamtschuldnerischen
Haftung
Lasten
Angeklagten
auswirken
würde
.
handelt
somit
Beschlussentscheidung
Ungunsten
revidierenden
Angeklagten
Gunsten
gestellten
Antrag
Staatsanwaltschaft
vgl.
Beschluss
6
.
August
NStZ
;
siehe
auch
Beschluss
7
.
April
.
antragswidrig
unterbliebene
Erstreckung
steht
Beschlussentscheidung
ebenfalls
vgl.
Beschluss
17
November
NStZ
;
Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke