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242 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
22
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
Dezember
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Revision
Angeklagten
.
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
Gesamtstrafenbildung
Bewährung
ausgesetzte
zweijährige
Freiheitsstrafe
Urteil
3
.
Juni
Betracht
gelassen
.
Verurteilung
3
.
Juni
zugrundeliegende
Tat
hatte
Angeklagte
5
.
Januar
begangen
mithin
Verurteilung
Strafbefehl
Amtsgerichts
Gießen
28
.
Mai
Geldstrafe
Tagessätzen
.
Landgericht
hat
Nichteinbeziehung
zweijährigen
Freiheitsstrafe
begründet
Verfahren
"
Bildung
nachträglichen
Gesamtstrafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
Gießen
28
.
5
.
abgesehen
"
worden
sei
S.
.
hat
Landgericht
zwar
verkannt
hier
Zäsurwirkung
Strafbefehl
Sinne
§
Abs.
StGB
"
früheren
Verurteilung
"
ausging
Zäsurwirkung
Strafbefehls
etwa
entfallen
ist
weiteren
Verfahren
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
StGB
Gebrauch
gemacht
wurde
.
.
;
vgl.
BGHSt
194
;
StGB
§
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
.
Gesamtstrafenbildung
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
Tatzeit
:
Mitte
Juni
mithin
zäsurbildenden
Strafbefehl
verhängten
Einzelfreiheitsstrafe
Einbeziehung
Strafe
Urteil
3
.
Juni
kam
Betracht
.
Vielmehr
hätte
Landgericht
Gesamtstrafe
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
verhängten
Strafe
Einbeziehung
Geldstrafe
weiteren
Strafbefehl
2
.
April
bilden
müssen
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
weitere
Einzelstrafe
getreten
wäre
.
hier
gegebenen
Umständen
ist
Angeklagte
jedoch
beschwert
Landgericht
einheitliche
Gesamtstrafe
abgeurteilten
Fällen
verhängten
Einzelstrafen
gebildet
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein
Sost-Scheible