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395 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
24
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Urteil
7
November
wird
Revision
Angeklagten
betrifft
Aussprüchen
Gesamtfreiheitsstrafen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
betrifft
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schuldig
gesprochen
"
Freiheitsberaubung
Fällen
Fall
gefährlicher
Körperverletzung
anderen
Fall
Nötigung
Körperverletzung
Fällen
Körperverletzung
tateinheitlichen
Fällen
gefährlichen
Körperverletzung
Nötigung
versuchter
Nötigung
unerlaubten
Betäubungsmitteln
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
unerlaubter
Abgabe
Betäubungsmitteln
"
.
hat
Angeklagten
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
13
.
Oktober
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
.
Ferner
hat
Angeklagten
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
Sperrfrist
Jahren
Neuerteilung
Fahrerlaubnis
festgesetzt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Aussprüchen
Gesamtfreiheitsstrafen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Aussprüche
Gesamtfreiheitsstrafen
haben
Bestand
besorgen
ist
Landgericht
Möglichkeit
hohen
Gesamtstrafübels
bedacht
hat
.
Nötigt
hier
Zäsurwirkung
einzubeziehenden
Verurteilung
Bildung
Gesamtstrafen
muss
Gericht
möglicherweise
Angeklagten
ergebenden
Nachteil
Folge
hohen
Gesamtstrafübels
ausgleichen
.
muss
also
darlegen
Sachlage
bewusst
gewesen
ist
erkennen
lassen
Gesamtmaß
Strafen
schuldangemessen
gehalten
hat
vgl.
BGHSt
;
Beschluss
8
.
Februar
m.w
.
.
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
Landgericht
hat
Bemessung
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafen
lediglich
ausgeführt
Berücksichtigung
Bemessung
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
angeführten
Umstände
seien
Gesamtfreiheitsstrafen
notwendig
Angeklagten
"
nochmals
eindringlich
Ausmaß
Fehlverhaltens
Augen
führen
so
anzuhalten
Zukunft
weiteren
Straftaten
mehr
begehen
"
.
hat
aber
Gesamthöhe
ausgesprochenen
Freiheitsentzugs
immerhin
Jahren
Monaten
kennbar
Schuldangemessenheit
geprüft
noch
Ergebnis
Überprüfung
Revisionsgericht
nachvollziehbar
dargelegt
.
Senat
kann
ausschließen
Bemessung
Gesamtstrafen
Mangel
beruht
.
Gesamtstrafenbildung
Grunde
liegenden
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
;
ergänzende
Feststellungen
Widerspruch
stehen
sind
zulässig
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
dann
hier
Gesamtfreiheitsstrafen
verhängen
sind
Urteilsformel
so
fassen
ist
erkennen
lässt
Taten
jeweilige
Gesamtstrafe
zuzuordnen
ist
vgl.
Beschluss
5
.
Oktober
;
Urteile
27
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
Abfassung
Urteilsgründe
gibt
Hinweis
gewissen
Umfang
zwar
empfehlen
kann
Gründen
Inhaltsverzeichnis
voranzustellen
vgl.
.
.
geeignet
Übersichtlichkeit
erhöhen
ist
aber
Zusammenfassung
abgeurteilten
Taten
Art
hier
nur
Seiten
kürzer
ist
nachfolgende
Darstellung
einzelnen
Taten
getroffenen
Feststellungen
.
leidet
Verständlichkeit
Urteilsgründe
erheblich
hier
festgestellten
Taten
zwar
Ordnungsziffern
verwendet
werden
jedoch
rechtlich
tatsächlich
unterschiedliche
Fälle
einzigen
Ordnungsziffer
Fälle
Urteilsgründe
zusammengefasst
werden
vgl.
Beschluss
18
.
Januar
.
Sost-Scheible