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1.3 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
12
.
Juni
bemerkt
Senat
:
Landgericht
Verurteilung
Vergewaltigung
§
Abs.
Nr.
StGB
auch
Nummern
gestützt
hat
bestehen
zwar
Bedenken
Feststellungen
getragen
wird
vgl.
Beschlüsse
10
.
Mai
juris
.
]
;
20
.
März
StR
Fällen
vorliegenden
Art
§
Abs.
Nr.
StGB
Nummern
Anwendung
kommen
kann
vgl.
einerseits
Beschlüsse
10
.
Mai
juris
.
]
;
26
.
Oktober
;
andererseits
Beschluss
12
.
Januar
.
ohnehin
milden
Gesamtfreiheitsstrafe
schließt
Senat
Strafausspruch
beruht
Strafkammer
Verwirklichung
Alternativen
§
Abs.
StGB
anders
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
strafschärfend
berücksichtigt
hat
Fall
Verurteilung
allein
§
Abs.
Nr.
StGB
aber
zulässig
gewesen
wäre
Angeklagten
Begründung
Nummern
herangezogenen
Umstände
anzulasten
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin