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5.7 KiB

BESCHLUSS
24
.
Juni
Strafsache
vorsätzlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
24
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
3
.
Februar
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
"
vorsätzlichen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Tateinheit
tateinheitlichen
Fällen
gefährlichen
Körperverletzung
rechtlich
zusammentreffend
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Tatmehrheit
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
vorsätzlichen
Körperverletzung
Tateinheit
Beleidigung
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
"
schuldig
gesprochen
.
hat
Angeklagte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Ferner
hat
Angeklagten
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
Verwaltungsbehörde
angewiesen
Angeklagten
Ablauf
Jahr
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
Angeklagte
Schuldspruch
wendet
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Insoweit
wird
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
2
.
Juni
Bezug
genommen
.
Rechtsfolgenausspruch
hat
Rechtsmittel
Erfolg
.
1
.
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
ist
Annahme
Landgerichts
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Taten
kombinierten
Persönlichkeitsstörung
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Sinne
StGB
darstellt
festgestellten
klinisch
mittelgradigen
Berauschung
Tatzeit-Blutalkoholkonzentration
mindestens
Einfluß
Heroin
Kodein
erheblich
aufgeladenen
affektiven
Grundstimmung
Streits
Zeugen
erhöhten
innerseelischen
Anspannung
geführt
hat
erheblich
vermindert
"
gewesen
ist
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
rechtlich
beanstanden
.
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
mitursächliche
"
kombinierte
Persönlichkeitsstörung
vermag
aber
bisherigen
Feststellungen
Anordnung
Maßregel
§
StGB
tragen
.
setzt
positiven
Feststellung
Schuldunfähigkeit
§
StGB
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
§
StGB
länger
andauernden
nur
vorübergehenden
geistigen
Defekt
beruht
heißt
ursächlichen
ptomatischen
Zusammenhang
steht
.
.
vgl.
BGHSt
27
NStZ-RR
.
Nötig
ist
Tatbegehung
nur
vorübergehenden
Zustand
ausgelöst
doch
mitausgelöst
worden
ist
auch
Zukunft
erwartenden
Taten
Folgewirkung
Zustandes
darstellen
NStZ
.
Begehung
Landgericht
Unterbringungsanordnung
allein
zugrundegelegten
Tat
absichtliche
Herbeiführung
Verkehrsunfalls
Fall
.
Urteilsgründe
dauerhaften
Zustand
ausgelöst
worden
ist
Zustandes
bloße
Möglichkeit
hinausgehende
Wahrscheinlichkeit
weiterer
erheblicher
rechtswidriger
Taten
besteht
vgl.
NStZ-RR
m.w
.
hat
Landgericht
jedoch
rechtsfehlerfrei
dargetan
.
Zwar
war
Feststellungen
bereits
Tatzeit
vorliegende
"
kombinierte
Persönlichkeitsstörung
"
verbundene
Neigung
Angeklagten
aggressivem
Ausagieren
Bedürfnisse
Impulse
Gebrauch
noch
verstärkt
wird
mitursächlich
Begehung
Anlaßtat
.
länger
dauernden
Zustand
handelt
belegen
Urteilsgründe
aber
.
früheren
Verurteilung
u.a.
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
zugrundeliegenden
Tatgeschehen
kommt
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
ausreichende
Indizwirkung
Taten
Begehung
Anlaßtat
bereits
achteinhalb
Jahre
zurücklagen
.
ist
Angeklagte
nur
Zusammenhang
stationären
Einweisung
Psychiatrie
Sommer
Jahres
psychisch
auffällig
geworden
UA
.
Arztberichten
stationäre
Aufenthalte
Angeklagten
Zeit
Zweck
Entzugsbehandlungen
waren
Hinweise
psychotische
Symptomatik
Angeklagten
entnehmen
.
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
wurde
allein
Angeklagten
Tatzeit
vorliegende
Persönlichkeitsstörung
letztlich
bewirkt
Angeklagte
spätestens
Polytoxikomanie
vorliegt
Tatbegehung
Alkohol
Heroin
Kodein
konsumiert
hatte
.
Fällen
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
allein
länger
andauernden
geistigen
Defekt
letztlich
Alkoholgenuß
bewirkt
wurde
ist
§
StGB
aber
nur
dann
anwendbar
Täter
krankhaften
Alkoholsucht
leidet
krankhafter
Weise
alkoholüberempfindlich
ist
vgl.
StGB
Zustand
.
.
.
Drogenkonsum
kann
gelten
.
bisherigen
Feststellungen
Verminderung
Schuldunfähigkeit
mitursächliche
Polytoxikomanie
Angeklagten
krankhaften
seelischen
Störung
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
beruht
läßt
Urteilsfeststellungen
jedoch
entnehmen
.
Unterbringungsanordnung
hat
Bestand
.
neuen
Hauptverhandlung
wird
insbesondere
erneut
prüfen
sein
massiven
paranoiden
Erleben
Ende
März
Angeklagten
entwickelt
hat
auch
insoweit
Sachverständigengutachten
folgende
Landgericht
angenommen
hat
neues
Krankheitsbild
handelt
Tatzeit
noch
vorgelegen
hat
.
Zwar
setzt
§
StGB
Gefährlichkeit
Täters
Zustand
folgt
Einschränkung
Schuldfähigkeit
StGB
gründet
.
Erforderlich
ist
aber
nur
"
Defektquelle
handelt
vgl.
.
Insoweit
wird
prüfen
sein
bisherigen
Feststellungen
Tatbegehung
Angeklagten
vorliegende
Persönlichkeitsstörung
Krankheitsphase
gewesen
ist
nunmehr
Ende
März
aufgetretenen
eigentlichen
Krankheitserscheinungen
vorausgegangen
ist
Prodomalstadium
.
Haben
Tatbegehung
vorliegende
Persönlichkeitsstörung
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
bestehende
Krankheitsbild
Defektquelle
kann
auch
Beurteilung
Dauerhaftigkeit
Zustandes
beruhenden
Gefährlichkeit
Angeklagten
Berücksichtigung
finden
.
2
.
vorgenannten
Gründen
gebotene
Aufhebung
Unterbringungsanordnung
zieht
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
Aufhebung
gesamten
Rechtsfolgenausspruchs
.
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
verhindert
unterschreiben
.
Kuckein
Kuckein