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134 lines
1011 B

BESCHLUSS
12
.
August
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
August
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
23
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
rechtsbedenklichen
Erwägungen
Landgerichts
beendeten
Versuch
vgl.
55
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
beruht
Urteil
Ergebnis
Angeklagte
Eingreifen
Zeugen
weitere
Ausführung
Tat
jedenfalls
freiwillig
aufgegeben
hat
vgl.
UA
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
Auslagen
Revisionsverfahrens
aufzuerlegen
Abs.
;
jedoch
hat
Angeklagte
notwendigen
Auslagen
Nebenklägers
Revisionsverfahren
tragen
§
Abs.
Satz
.
2
.
Antrag
Nebenklägers
27
.
Mai
Rechtsanwalt
beizuordnen
ist
gegenstandslos
Landgericht
Nebenkläger
bereits
Beschluss
16
.
Oktober
Rechtsanwalt
ersichtlich
Beistand
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
bestellt
hat
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
.
.
Kuckein